Das Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 446/20, konnte zur Bussgeldern im Rahmen mit der Corona-Schutzverordnung NRW klarstellen:
- Das „Ansammlungsverbot“ gemäà § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW (i.d.F. vom 30.03.2020 bzw. 27.04.2020) findet in § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungsermächtigung der §§ 32, 28 Abs. 1 IfSG und § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW in seiner konkreten Ausgestaltung verstoÃen nicht gegen höherrangiges Recht.
- „Zusammenkunft oder Ansammlung“ i.S.d. § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW ist jedes Zusammenkommen einer Mehrzahl von Personen mit einem inneren Bezug oder einer äuÃeren Verklammerung. Nicht erfasst ist jede zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Menschen im öffentlichen Raum.
- Es ist nicht geboten, das Vorliegen einer (buÃgeldbewehrten) Ansammlung i.S.d. § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW an die zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung der tatsächlichen Unterschreitung eines Mindestabstands von 1,50 Meter zu knüpfen. Aus Gründen der VerhältnismäÃigkeit bedarf es jedoch einer dahingehenden Einschränkung, dass eine verbotene Ansammlung i.S.d. § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW nicht vorliegt, wenn eine derartige räumliche Trennung gegeben ist, aufgrund derer die Gefahr der Unterschreitung eines ein Infektionsrisiko ausschlieÃenden Mindestabstands zu verneinen ist, die häufig mit dem Zusammenkommen mehrerer Menschen einhergeht.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung ist vom Tatrichter grds. darzulegen, wie das Gericht die Einschätzung von Zeugen bzgl. des Abstands zwischen den Personen einer Ansammlung bzw. Zusammenkunft überprüft hat.
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