Das Amtsgericht Frankenthal hat zu AGB-Klauseln im Geschäftsverkehr entschieden:
- Auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern werden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nur durch entsprechende, im Einzelfall darzulegende und zu beweisende Vereinbarung in den Inhalt eines geschlossenen Vertrags einbezogen; zum Nachweis reicht allein der Umstand, dass zwischen den Parteien langjährige Geschäftsbeziehungen bestehen und die AGB bei früheren Geschäften Bestandteil des jeweiligen Vertrages war, nicht aus.
- Eine in AGB enthaltene Klausel, wonach der Mieter einer Maschine zum Abschluss einer gesondert vergüteten Schadenversicherung gegenüber dem Vermieter unter gleichzeitiger Vereinbarung einer Selbstbeteiligung auch dann zwangsverpflichtet wird, wenn diese Versicherung ihm im Hinblick auf den vereinbarten, den (Zeit‑)Wert des Mietgegenstandes übersteigenden Selbstbehaltes keinerlei Schutz bietet, benachteiligt den Mieter aufgrund der Verletzung des allgemeinen schuldrechtlichen Prinzips der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
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