Auch der 6. Senat (6 StR 619/21) betont, dass eine nur unbedeutende Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge keinen Strafmilderungsgrund darstellt (grundlegend hierzu BGH, 2 StR 39/16, Rechtsprechung aufgegeben in 2 StR 294/16).
Hierzu früher: Früher vertrat der BGH, 2 StR 39/16, dass eine nur geringfügige Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge einen „Strafmilderungsgrund“ darstellt; wie dargestellt gab der 2. Senat diese Rechtsprechung bereits auf, auch der 1. Senat (1 StR 329/16) trat dem bei: Zu dieser Thematik hat er ausdrücklich klargestellt, dass die 1,8- fache Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge „noch derart gering“ sei, dass dies jedenfalls „nicht als bestimmender Strafzumessungsgrund“ gewertet werden kann. Auch die Bewertung einer Grenzwertüberschreitung um insgesamt das 3,5-fache kann in diesem Rahmen als nicht mehr berücksichtigungsfähige „Bagatellüberschreitung“ gewertet werden.
Hinweis: Während eine bagatellartige Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge damit im Ergebnis weder einen Strafschärfungs- noch einen Strafmilderungsgrund im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung darstellt, dürfte gleichwohl weiterhin dieser Umstand als gewichtiges Argumente für einen minder schweren Fall taugen (so zuletzt BGH, 2 StR 246/19 unter Verweis auf BGH, 2 StR 166/12).
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