Unbedeutende Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge

Auch der 6. Senat (6 StR 619/21) betont, dass eine nur unbedeutende Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge keinen Strafmilderungsgrund darstellt (grundlegend hierzu BGH, 2 StR 39/16, Rechtsprechung aufgegeben in 2 StR 294/16).

Hierzu früher: Früher vertrat der BGH, 2 StR 39/16, dass eine nur geringfügige Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge einen „Strafmilderungsgrund“ darstellt; wie dargestellt gab der 2. Senat diese Rechtsprechung bereits auf, auch der 1. Senat (1 StR 329/16) trat dem bei: Zu dieser Thematik hat er ausdrücklich klargestellt, dass die 1,8- fache Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge „noch derart gering“ sei, dass dies jedenfalls „nicht als bestimmender Strafzumessungsgrund“ gewertet werden kann. Auch die Bewertung einer Grenzwertüberschreitung um insgesamt das 3,5-fache kann in diesem Rahmen als nicht mehr berücksichtigungsfähige „Bagatellüberschreitung“ gewertet werden.

Hinweis: Während eine bagatellartige Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge damit im Ergebnis weder einen Strafschärfungs- noch einen Strafmilderungsgrund im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung darstellt, dürfte gleichwohl weiterhin dieser Umstand als gewichtiges Argumente für einen minder schweren Fall taugen (so zuletzt BGH, 2 StR 246/19 unter Verweis auf BGH, 2 StR 166/12).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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