Der Entwurf des Gesetzes über die Statistiken der Strafrechtspflege (Strafrechtspflegestatistikgesetz – StrafStatG) hat das Ziel, eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung statistischer Daten im Bereich der Strafrechtspflege zu schaffen, um politische, rechtliche und wissenschaftliche Entscheidungen auf Basis verlässlicher Daten treffen zu können. Bisher existierte keine solche bundesgesetzliche Grundlage, und die bestehenden Statistiken konnten den Informationsbedarf nur unzureichend decken.
(mehr …)Schlagwort: untersuchungshaft
Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Untersuchungshaft: Die Untersuchungshaft ist die vorläufige Freiheitsentziehung eines Beschuldigten, die von einem Gericht aufgrund eines Haftbefehls angeordnet wird.
In unserer Kanzlei werden Sie bei Untersuchungshaft durch unsere Fachanwälte für Strafrecht verteidigt!
Sie dient der Sicherung des Strafverfahrens und soll verhindern, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Verfahren entziehen oder Beweismittel vernichten kann. Die gesetzlichen Grundlagen für die Untersuchungshaft finden sich in der Strafprozessordnung (StPO) und sind in den §§ 112 ff. geregelt. Dort sind die Voraussetzungen, die Dauer und die Haftbedingungen festgelegt. Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn sie zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Sicherung der Strafvollstreckung erforderlich ist und mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen. Während der Untersuchungshaft hat der Beschuldigte das Recht auf einen Verteidiger und auf gerichtliche Haftprüfung (Haftprüfung).
Rechtsanwalt Ferner für Untersuchungshaft: Rechtsanwalt Ferner Aachen bietet Betroffenen und Angehörigen bei Untersuchungshaft hohe Verfügbarkeit und Erreichbarkeit, auch mit Notfall-Handy. Hier auf unserer Webseite finden Sie darüber hinaus zahlreiche Artikel zum Thema Strafrecht.

OLG Celle zur Fortdauer der Untersuchungshaft bei Verzögerter Vorführung
Am 26. September 2024 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Beschwerdeverfahren zur Untersuchungshaft über die Frage, ob eine erhebliche Verzögerung bei der Vorführung eines Beschuldigten zur Aufhebung des Haftbefehls führen muss. In diesem Fall war der Beschuldigte nach seiner Auslieferung aus Polen erst nach mehr als zwei Monaten dem zuständigen Gericht vorgeführt worden. Der Beschuldigte argumentierte, dass diese Verzögerung eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts darstellte und die Untersuchungshaft daher rechtswidrig sei.
Das OLG Celle musste entscheiden, ob die Untersuchungshaft aufgrund dieses Verfahrensfehlers aufzuheben war oder ob der Haftbefehl wegen bestehender Fluchtgefahr und dringenden Tatverdachts aufrechterhalten werden konnte.
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Völkerrechtliche Immunität und geheimdienstliche Agententätigkeit
Am 27. August 2024 fällte der Bundesgerichtshof (BGH, StB 54/24) eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung im Bereich der geheimdienstlichen Tätigkeiten und der damit verbundenen völkerrechtlichen Immunität. Die Entscheidung betrifft die Festnahme und Untersuchungshaft eines Beschuldigten, der sich der geheimdienstlichen Agententätigkeit für einen fremden Geheimdienst schuldig gemacht haben soll.
Die zentrale Frage, die der BGH in diesem Fall behandelte, ist, ob der Beschuldigte aufgrund der Funktionsträgerimmunität von einer Strafverfolgung ausgeschlossen sein könnte. Die Entscheidung des Gerichts hat weitreichende Implikationen für die Behandlung von Spionagefällen und verdeckten Operationen auf deutschem Staatsgebiet.
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Offene Haftbefehle in NRW 2024
Die Landesregierung NRW teilt zum Stichtag 28.08.2024 mit, dass es 27613 offene Haftbefehle in NRW gegeben hat. Diese verteilen sich wie folgt:
- Strafvollstreckung: 7572
- Untersuchungshaft: 4553
- Ersatzfreiheitsstrafe: 14576
- Erzwingungshaft: 469
- Unterbringung: 73
- Sicherungshaft: 274
- Vorführung Jugendarrest: 96
Die Statistik sollte zum Nachdenken anregen – und gibt Anlass für hilfreiche Hinweise.
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Arbeitszeitbetrug: Ursachen, Folgen und rechtliche Rahmenbedingungen
Arbeitszeitbetrug ist ein ernst zu nehmendes Problem, das nicht nur die Effizienz und Moral am Arbeitsplatz beeinträchtigt, sondern auch rechtliche Konsequenzen für alle Beteiligten nach sich ziehen kann. In diesem Blog-Beitrag wollen wir die verschiedenen Facetten des Arbeitszeitbetrugs beleuchten, seine rechtlichen Konsequenzen und einige Praxisbeispiele zur Verdeutlichung der Problematik vorstellen.
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BGH-Entscheidung zur Bewertung des dringenden Tatverdachts im Beschwerdeverfahren
In einem jüngsten Beschluss vom 23. April 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Klarstellungen zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts im Rahmen von Haftbeschwerdeverfahren getroffen (Aktenzeichen StB 22/24).
Dieser Beschluss gibt wichtige Einblicke in die Bewertung der Beweislage durch Gerichte und stellt die Anforderungen an das Beschwerdegericht dar, die im Kontext der Aufhebung von Haftbefehlen besonders relevant sind.
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
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Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel
Anklage gegen Betreiber der illegalen Internetplattform movie2k
Generalstaatsanwaltschaft Dresden erhebt Anklage zur Großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Leipzig: Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Integrierte Ermittlungseinheit Sachsen (INES), hat gegen einen Hauptbetreiber und einen Mitarbeiter des bis Ende Mai 2013 führenden deutschen Raubkopienportals »movie2k« Anklage zum Landgericht Leipzig, Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer, erhoben.
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Encrochat Verfahren endet mit Freispruch wegen KCanG
Beweisverwertungsverbot: Verfahren bei LG Mannheim (5 KLs 804 Js 28622/21) aus dem Komplex Encro-Chat endet mit Freispruch wegen Konsumcannabisgesetz.
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Gefährliche Körperverletzung
Die gefährliche Körperverletzung ist in §224 StGB normiert und ein erheblicher Vorwurf, mit dem im Regelfall eine Freiheitsstrafe verbunden ist. Das Tückische an der gefährlichen Körperverletzung ist, dass man sie viel schneller verwirklicht, als viele glauben.
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
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Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel
Verhandlungsdichte in Haftsachen
In Haftsachen ist grundsätzlich eine Verhandlungsdichte von durchschnittlich mehr als einem Tag pro Woche erforderlich. Urlaubs- und Krankheitszeiten sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Allerdings ist ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht streng schematisch an der Verhandlungsdichte festzumachen; entscheidend sind auch die konkreten Verfahrensabläufe in der Hauptverhandlung (dazu EGMR, 49746/99 und zusammenfassend BGH, StB 2/24).

Vermögensarrest und verweigerte Akteneinsicht
Beim LG Nürnberg-Fürth (12 Qs 17/23) ging es um den Klassiker: Die Staatsanwaltschaft hatte die Akteneinsicht in einen vollzogenen Vermögensarrest verweigert; die Verweigerung der Akteneinsicht wurde unter Berufung auf § 147 Abs. 2 StPO damit begründet, dass die Gewährung der Einsicht den Untersuchungszweck gefährden würde.
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EGMR zu Anforderungen an digitale Beweismittel und Kryptomessenger
Während in Deutschland noch gestritten wird, wie man mit digitalen Beweismitteln umzugehen hat – und vor allem, wie damit umzugehen ist, wenn wie bei Encrochat-Verfahren kein Zugriff auf Rohdaten für die Verteidigung besteht, hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hier längst postiert.
Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!Besonders das Verfahren Yalçınkaya gegen Türkei spielt hierbei eine erhebliche Rolle: Der EGMR betonte in diesem Verfahren die wachsende Bedeutung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren aufgrund der Digitalisierung. Er wies darauf hin, dass solche Beweismittel sich von traditionellen unterscheiden und anfälliger für Manipulationen sind, wodurch Fragen zur Zuverlässigkeit aufkommen. Die Komplexität der Technologie und Verfahren kann die Beurteilung ihrer Echtheit durch Richter erschweren.
Trotz der potenziellen Bedeutung dieser Beweismittel im Kampf gegen organisierte Kriminalität, müssen sie in Übereinstimmung mit den Grundprinzipien eines fairen Verfahrens verwendet werden. Im konkreten Fall betonte der Gerichtshof, dass der Kläger nicht ausreichend Zugang zu den relevanten Daten (speziell den Rohdaten!) hatte und die nationalen Gerichte nicht angemessen auf seine Bedenken reagierten, was die Fairness des Verfahrens infrage stellte. Insbesondere ist es nicht ausreichend, wenn ein Betroffener auf die Auswerteberichte der Ermittler verwiesen wird! Die Verteidigung muss sich also mit dem EGMR nicht darauf verweisen lassen, sich mit den Ermittlungsergebnissen zufriedenzustellen. Sollte es hier zu mangelnder Verteidigungsmöglichkeit kommen, steht vielmehr mit dem EUGH ein Beweisverwertungsverbot im Raum!
In dem weniger beachteten Verfahren Akgün gegen Türkei hat der EGMR darüber hinaus betont, dass alleine die Benutzung eines Kryptomessenger (hier: Bylock) nicht ausreichend ist, um einen Verdacht und damit einen Haftgrund hinsichtlich krimineller Handlungen anzunehmen. Eine Auffassung, die deutsche Gerichte bisher nicht so verinnerlicht haben.
(mehr …)Digitale Beweismittel

Bei uns im Blog finden Sie eine Vielzahl von Beiträgen zu digitalen Beweismitteln, Rechtsanwalt Jens Ferner ist auf das Thema spezialisiert:
- Zugriffe der Polizei: WhatsApp-Nachrichten, Mails, TOR-Netzwerk, File-Carving, Predictive Policing und Kryptowährungen
- Zugriff auf Smartphones: Warum sind PINs gefährlich, wie arbeiten Ermittler und biometrische Merkmale dürfen erzwungen werden
- Digitale Beweismittel im deutschen Strafprozess
- Strafbarkeit wenn man sein Passwort nicht verrät?
- Foto von Fingerabdruck führt zu Encrochat-Nutzer
- Beiträge zu Encrochat
- Blackbox im PKW
- IT-Forensik: Welche Software nutzen Ermittler?
- Nachweis von Software-Urheberrechtsverletzung
- Wann ist eine Mail zugegangen?
- SIRIUS Report: Statistiken zur Verwendung digitaler Beweismittel in der EU
- EGMR zu digitalen Beweismitteln
- EUGH: Beweisverwertungsverbot bei mangelnder Verteidigung
- e-Evidence-Verordnung: Grenzüberschreitender Zugriff auf digitale Beweise in der EU ab 2026

Grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 2 StrEG
Ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG liegt vor, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme durch sein Verhalten herausgefordert hat. Er muss diejenige Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen haben, die ein verständiger Mensch in der gleichen Lage anwenden würde, um sich vor Nachteilen durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu schützen (BGH, Beschluss vom 24. September 2009 – 3 StR 350/09 -, Rn. 4, juris).
(mehr …)Haftbefehl: Aufhebung des durch die Staatsanwaltschaft angefochtenen Außervollzugsetzungsbeschlusses
Das Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 199/23, hat entschieden, dass die Aufhebung des von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Außervollzugsetzungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren nicht an § 116 Abs. 4 StPO zu messen ist.
Infos zur Haft

Rund um Haft und Fahndung helfen wir und bieten eine Vielzahl von Informationen in unserem Blog:
- Was ist ein Haftbefehl, wie kann man reagieren? (EN)
- Kann man einen Haftbefehl aufheben lassen?
- Ein Angehöriger wurde verhaftet – Was ist zu tun?
- Pflichtverteidigerwechsel ist binnen 3 Wochen möglich
- Auf der Flucht – was tun? (EN)
- Europäischer Haftbefehl (EN)
- Haftbeschwerde und Haftprüfung
- Red Notice
- Öffentlichkeitsfahndung
Dass die Staatsanwaltschaft einen Außervollzugsetzungsbeschluss nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO anfechten kann, wenn das Gericht nicht zugleich die Außervollzugsetzung des angefochtenen Beschlusses nach § 307 Abs. 2 StPO angeordnet hat, findet im Gesetz keine Stütze – und das OLG macht zugleich deutlich, dass kein Vertrauen gebildet werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft klar kommuniziert gegen eine Außervollzugetzung vorzugehen:
Ferner ist § 116 Abs. 4 StPO auch nicht über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung eines nicht rechtmäßigen Außervollzugsetzungsbeschlusses nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der § 116 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 StPO möglich ist, falls der Beschuldigte mangels Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO zwischenzeitlich auf freien Fuß gelangt ist (OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2013 – Ws 5/13 – juris Rn.33; LG Bremen, Beschluss vom 14.06.2021 – 1 Qs 212/21 – Rn. 32 m.w.N.; juris; Krauß, in: Beck´scherOK Stand: 01.07.2023, § 116 StPO Rn. 20; aA KG Berlin, Beschluss vom 30.03.2010 – 4 Ws 38/10 – Rn. 4, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 17.09.2009 – I Ws 269/09 – Rn. 17, juris; Böhm, in: MünchKomm, 2. Aufl. 2023, § 116 StPO Rn. 49). Dass die Staatsanwaltschaft eine Außervollzugsetzungsentescheidung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO angreifen kann, falls durch das Gericht nicht zugleich die Außervollzugsetzung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO angeordnet hat, findet weder im Gesetz eine Stütze noch gebietet dies die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05 (so zutreffend: OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2013 – Ws 5/13 – juris Rn.33). Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundsatz, dass jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der § 116 Abs. 4 StPO möglich ist, nur für Konstellationen aufgestellt, in denen der Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt wurde (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05 –, Rn. 26).
Im vorliegenden Fall scheidet eine entsprechende Anwendung von § 116 Abs. 4 StPO aber auch deshalb aus, weil sich ein schützenswertes Vertrauen des Beschuldigten auf die Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung bei Einhaltung der Auflagen nicht bilden konnte. Die Staatsanwaltschaft hat im Haftprüfungsverfahren am 30.06.2023 ausdrücklich beantragt, den Haftbefehl zu erweitern und in Vollzug zu belassen. Am Haftprüfungstermin am 05.07.2023 hat sie nicht teilgenommen. Nach Rückkehr der Akten hat sie sodann umgehend am 13.07.2023 Beschwerde eingelegt. Der Beschuldigte durfte daher auch aus diesem Grunde nicht damit rechnen, dass die Außervollzugsetzung des Haftbefehls bereits dann Bestand haben wird, wenn er die gestellten Auflagen einhält.


