Verdacht strafbaren Verhaltens alleine durch Nutzung von Encrochat

Das OLG Bremen (1 Ws 166/20) hat in einem veröffentlichten Beschluss klargestellt, das schon alleine auf Grund der schlichten Nutzung von ein Verdachtsmoment hinsichtlich Straftaten besteht:

Schon die Verwendung eines Krypto-Handys der Fa. EncroChat deutet auf ein konspiratives Verhalten zur Begehung und Verdeckung von Straftaten hin. Soweit bislang bekannt, wurde die Technik dieses Anbieters in großem Maße und vorwiegend europaweit im kriminellen Milieu zur Begehung von schweren Straftaten genutzt. Die Entschlüsselung durch französische und belgische Polizeieinheiten hat zu Hunderten von Verhaftungen in ganz Europa geführt.

Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

Das mag nicht überraschen im Ergebnis, in dieser Deutlichkeit aber durchaus – letztlich bedeutet dies, dass alleine wenn eine Nutzung auf Grund der sichergestellten Daten bei Encrochat im Raum steht, hier Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet werden konnten – und können. Der EGMR dagegen sieht es anders!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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