Das OLG Bremen (1 Ws 166/20) hat in einem veröffentlichten Beschluss klargestellt, das schon alleine auf Grund der schlichten Nutzung von Encrochat ein Verdachtsmoment hinsichtlich Straftaten besteht:
Schon die Verwendung eines Krypto-Handys der Fa. EncroChat deutet auf ein konspiratives Verhalten zur Begehung und Verdeckung von Straftaten hin. Soweit bislang bekannt, wurde die Technik dieses Anbieters in großem Maße und vorwiegend europaweit im kriminellen Milieu zur Begehung von schweren Straftaten genutzt. Die Entschlüsselung durch französische und belgische Polizeieinheiten hat zu Hunderten von Verhaftungen in ganz Europa geführt.
Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort “Kryptomessenger”!
Das mag nicht überraschen im Ergebnis, in dieser Deutlichkeit aber durchaus – letztlich bedeutet dies, dass alleine wenn eine Nutzung auf Grund der sichergestellten Daten bei Encrochat im Raum steht, hier Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet werden konnten – und können. Der EGMR dagegen sieht es anders!
Digitale Beweismittel

Bei uns im Blog finden Sie eine Vielzahl von Beiträgen zu digitalen Beweismitteln, Rechtsanwalt Jens Ferner ist auf das Thema spezialisiert:
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- Zugriff auf Smartphones: Warum sind PINs gefährlich, wie arbeiten Ermittler und biometrische Merkmale dürfen erzwungen werden
- Digitale Beweismittel im deutschen Strafprozess
- Strafbarkeit wenn man sein Passwort nicht verrät?
- Foto von Fingerabdruck führt zu Encrochat-Nutzer
- Beiträge zu Encrochat
- Blackbox im PKW
- IT-Forensik: Welche Software nutzen Ermittler?
- Nachweis von Software-Urheberrechtsverletzung
- Wann ist eine Mail zugegangen?
- SIRIUS Report: Statistiken zur Verwendung digitaler Beweismittel in der EU
- EGMR zu digitalen Beweismitteln
- EUGH: Beweisverwertungsverbot bei mangelnder Verteidigung
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