Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2024 (AK 2/24) mit den strafrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit außenwirtschaftlichen Verstößen.
Der Fall betrifft schwerwiegende Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht, insbesondere die unerlaubte Ausfuhr von Gütern nach Russland, die von der Europäischen Union aufgrund ihres Dual-Use-Charakters und ihrer potenziellen militärischen Verwendung sanktioniert waren.
Sachverhalt
Der Beschuldigte wurde am 9. März 2023 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, gewerbsmäßig und in Zusammenarbeit mit anderen Personen in mehreren Fällen Elektronikbauteile und andere Güter ohne die erforderliche Genehmigung nach Russland exportiert zu haben. Diese Güter fielen unter die Dual-Use-Verordnung der EU sowie unter die Russland-Embargo-Verordnung. Die Anklage umfasst insgesamt 26 Vergehen mit einem Gesamtwert von mehreren Hunderttausend Euro.
Strafrechtliche Fragen
1. Gewerbsmäßigkeit und Umfang der Verstöße
Ein zentraler Punkt der strafrechtlichen Würdigung ist die Gewerbsmäßigkeit der Taten. Der BGH stellt klar, dass der Beschuldigte hochwahrscheinlich durch ein internationales Firmennetzwerk eine erhebliche Anzahl von Ausfuhren organisiert hat, was die Gewerbsmäßigkeit der Tat untermauert. Diese Art von systematischer und wiederholter Tatbegehung, die auf die Erzielung einer dauerhaften Einkommensquelle abzielt, erfüllt den Straftatbestand der gewerbsmäßigen Zuwiderhandlung nach § 18 Abs. 7 Nr. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG).
2. Verstoß gegen Embargobestimmungen
Ein weiterer strafrechtlicher Aspekt ist der Verstoß gegen die Embargobestimmungen der EU. Der BGH verweist auf die Russland-Embargo-Verordnung, die spezifische Güter und Technologien betrifft, die aufgrund ihres Dual-Use-Charakters für militärische Zwecke genutzt werden können. Der illegale Export solcher Güter stellt nicht nur einen Verstoß gegen das AWG dar, sondern auch gegen die Sicherheitsinteressen der Europäischen Union und der internationalen Gemeinschaft.
3. Tatbestandliche Anforderungen und Beweislast
Die Entscheidung hebt die tatbestandlichen Anforderungen für die Strafbarkeit nach dem AWG hervor. Es ist erforderlich, dass der Beschuldigte wusste, dass die exportierten Güter unter das Embargo fielen und dass er vorsätzlich handelte. Der BGH betont die Bedeutung einer umfassenden Beweisführung, insbesondere durch die Auswertung von umfangreichen elektronischen Beweismitteln und die Einholung von Stellungnahmen der zuständigen Behörden, wie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
4. Prozessuale Besonderheiten
Der BGH beschloss die Fortdauer der Untersuchungshaft, unter anderem weil die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen waren und umfangreiche internationale Rechtshilfeersuchen erforderlich waren. Dies verdeutlicht die Komplexität von Verfahren im Bereich des Außenwirtschaftsrechts, bei denen grenzüberschreitende Ermittlungen und die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden eine zentrale Rolle spielen.
Fazit
Die Entscheidung des BGH im Fall AK 2/24 beleuchtet die strafrechtlichen Herausforderungen im Bereich des Außenwirtschaftsrechts. Sie zeigt, wie wichtig es ist, dass die Justiz die Einhaltung von Embargobestimmungen strikt überwacht und Verstöße konsequent verfolgt.
Die Gewerbsmäßigkeit und der internationale Charakter der Taten unterstreichen die Schwere der Verstöße und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Für die Praxis im Außenwirtschaftsstrafrecht bedeutet dies, dass Unternehmen und Einzelpersonen sich ihrer Pflichten bewusst sein und die rechtlichen Rahmenbedingungen strikt einhalten müssen, um schwerwiegende rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
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