Strafrechtspflegestatistikgesetz 2024

Der Entwurf des Gesetzes über die Statistiken der Strafrechtspflege (Strafrechtspflegestatistikgesetz – StrafStatG) hat das Ziel, eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung statistischer Daten im Bereich der Strafrechtspflege zu schaffen, um politische, rechtliche und wissenschaftliche Entscheidungen auf Basis verlässlicher Daten treffen zu können. Bisher existierte keine solche bundesgesetzliche Grundlage, und die bestehenden Statistiken konnten den Informationsbedarf nur unzureichend decken.

Strafrechtspflegestatistikgesetz 2024: Ziel des Gesetzes

Das Gesetz zielt darauf ab, die verschiedenen Phasen des Strafverfahrens statistisch zu erfassen – vom Ermittlungsverfahren über die gerichtlichen Entscheidungen bis hin zur Strafvollstreckung.

Die gewonnenen Daten sollen Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit informieren sowie der Wissenschaft und internationalen Berichtspflichten dienen. Besonders wichtig ist dabei die Schaffung einer verlässlichen Datengrundlage, um evidenzbasierte kriminalpolitische Entscheidungen zu treffen und Rückfalluntersuchungen zu ermöglichen.

Mittel zur Zielerreichung

Das Gesetz sieht die Einführung mehrerer Statistiken vor, darunter:

  • Strafverfolgungsstatistik I (Ermittlungsverfahren),
  • Strafverfolgungsstatistik II (Gerichtsverfahren),
  • Strafvollstreckungsstatistik (Strafvollstreckung),
  • Statistik zum Maßregelvollzug.

Diese Statistiken sollen durch die Pseudonymisierung von Personen- und Verfahrensdaten verknüpft werden, um verlaufsstatistische Analysen und Rückfalluntersuchungen durchzuführen, ohne die Identität der betroffenen Personen preiszugeben.

Erhebung zur Haft

Das Gesetz sieht erstmals eine detaillierte statistische Erhebung zur Haft in Deutschland vor. Insbesondere in der Strafvollstreckungsstatistik (§ 4 des Gesetzes) werden umfangreiche Daten zu Personen erfasst, die eine Haftstrafe verbüßen, einschließlich:

  • Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person,
  • Art der zu vollstreckenden Entscheidung (etwa Freiheitsstrafe oder Maßregeln der Besserung und Sicherung),
  • Vollstreckungsbeginn und -ende,
  • Art der Vollstreckung (zum Beispiel Bewährungsstrafe, Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe).

Zudem werden in der Strafverfolgungsstatistik I und II Daten zur Untersuchungshaft und zu Haftgründen erfasst, wie etwa das Datum der Inhaftierung und die Art der vorgeworfenen Straftat. Dies schließt auch Informationen darüber ein, wie oft Untersuchungshaft angeordnet und beendet wird, sowie die zugrunde liegenden Haftgründe.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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