Strafrechtspflegestatistikgesetz 2024

Der Entwurf des Gesetzes über die Statistiken der Strafrechtspflege (Strafrechtspflegestatistikgesetz – StrafStatG) hat das Ziel, eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung statistischer Daten im Bereich der Strafrechtspflege zu schaffen, um politische, rechtliche und wissenschaftliche Entscheidungen auf Basis verlässlicher Daten treffen zu können. Bisher existierte keine solche bundesgesetzliche Grundlage, und die bestehenden Statistiken konnten den Informationsbedarf nur unzureichend decken.

Strafrechtspflegestatistikgesetz 2024: Ziel des Gesetzes

Das Gesetz zielt darauf ab, die verschiedenen Phasen des Strafverfahrens statistisch zu erfassen – vom Ermittlungsverfahren über die gerichtlichen Entscheidungen bis hin zur Strafvollstreckung.

Die gewonnenen Daten sollen Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit informieren sowie der Wissenschaft und internationalen Berichtspflichten dienen. Besonders wichtig ist dabei die Schaffung einer verlässlichen Datengrundlage, um evidenzbasierte kriminalpolitische Entscheidungen zu treffen und Rückfalluntersuchungen zu ermöglichen.

Mittel zur Zielerreichung

Das Gesetz sieht die Einführung mehrerer Statistiken vor, darunter:

  • Strafverfolgungsstatistik I (Ermittlungsverfahren),
  • Strafverfolgungsstatistik II (Gerichtsverfahren),
  • Strafvollstreckungsstatistik (Strafvollstreckung),
  • Statistik zum Maßregelvollzug.

Diese Statistiken sollen durch die Pseudonymisierung von Personen- und Verfahrensdaten verknüpft werden, um verlaufsstatistische Analysen und Rückfalluntersuchungen durchzuführen, ohne die Identität der betroffenen Personen preiszugeben.

Erhebung zur Haft

Das Gesetz sieht erstmals eine detaillierte statistische Erhebung zur Haft in Deutschland vor. Insbesondere in der Strafvollstreckungsstatistik (§ 4 des Gesetzes) werden umfangreiche Daten zu Personen erfasst, die eine Haftstrafe verbüßen, einschließlich:

  • Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person,
  • Art der zu vollstreckenden Entscheidung (etwa Freiheitsstrafe oder Maßregeln der Besserung und Sicherung),
  • Vollstreckungsbeginn und -ende,
  • Art der Vollstreckung (zum Beispiel Bewährungsstrafe, Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe).

Zudem werden in der Strafverfolgungsstatistik I und II Daten zur Untersuchungshaft und zu Haftgründen erfasst, wie etwa das Datum der Inhaftierung und die Art der vorgeworfenen Straftat. Dies schließt auch Informationen darüber ein, wie oft Untersuchungshaft angeordnet und beendet wird, sowie die zugrunde liegenden Haftgründe.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.