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Schlagwort: fahrverbot

Rechtsanwalt für Fahrverbot: Rechtsanwalt Ferner hilft beim Fahrverbot und im gesamten Führerscheinrecht. Zum Fahrverbot finden Sie hier auf unserer Seite Urteile und Beiträge von Rechtsanwalt Ferner, Rechtsanwalt zum Verkehrsrecht. Das Fahrverbot kann dabei sowohl im Ordnungswidrigkeitenrecht als auch im Strafrecht im Raum stehen, ein Rechtsanwalt für Fahrverbot vertritt Sie daher umfassend um Sie vor einem Fahrverbot zu schützen. Mehr zum Fahrverbot hier bei uns

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Verjährung von Ordnungswidrigkeiten

    Verjährung von Ordnungswidrigkeit: Die Verjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht bedeutet, dass nach dem Ablauf einer bestimmten Zeit das mögliche Fehlverhalten des Bürgers vom Staat nicht mehr geahndet werden kann, wenn nicht bestimmte Handlungen des Staates erfolgt sind.

    Doch wann tritt die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten ein? Sie finden im Folgenden einige Ausführungen dazu, wann eine Ordnungswidrigkeit verjährt ist.

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  • Anordnung einer MPU

    Anordnung der MPU: Die medizinisch-psychologische Untersuchung („MPU“) ist Hintergrund einer Fahrerlaubnisentziehung. Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 46 Abs. 1, Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

    Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV). Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung übrigens die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 5 FeV).

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  • Fahrzeughalter und Sonn- und Feiertagsfahrverbot

    Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Mit Wirkung seit dem 19. Oktober 2017 ist der Wortlaut der Vorschrift des Sonn- und Feiertagsfahrverbots (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StVO) geändert worden. Seitdem ist der Fahrzeughalter -oder ein von ihm beauftragter Fahrzeugdisponent – nicht mehr Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots. Das bedeutet, es kommt für diese eine Verurteilung nur unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Betracht, wenn gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot verstossen wird. Das aber setzt die vorsätzliche Mitwirkung an der vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit des Fahrzeugführers voraus.

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  • Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

    Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung: Wann ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen? Hier gilt, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung dann vorsätzlich begangen wurde, wenn

    1. der Fahrer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und
    2. bewusst dagegen verstoßen hat.

    Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, also die Frage wie viel man letztlich zu schnell fuhr, kann mit der Rechtsprechung ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt.Sprich: Je mehr man zu schnell fährt, umso mehr geht ein Richter von Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung aus.

    Die Frage, ob ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß vorliegt ist auch besonders Wichtig: Bei einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes ist zu sehen, dass nach § 3 Abs. 4a BKatV grundsätzlich eine Verdoppelung des Regelsatzes vorgesehen ist – also das Bußgeld doppelt so hoch ausfällt.

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  • Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot

    Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot: Es ist zwischen dem nur zeitweise verhängten Fahrverbot und der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann durch Gericht oder Straßenverkehrsbehörde ausgesprochen werden. Ist Ihnen Ihre Fahrerlaubnis tatsächlich entzogen worden, so kann diese nur noch aufgrund einer entsprechenden Antragstellung in der Führerscheinstelle neu erteilt werden. Voraussetzung für eine solche Neuerteilung ist, dass eine eventuell verhängte Sperrfrist abgelaufen ist, und bei Erteilung der Fahrerlaubnis keine Bedenken an der Fahreignung bestehen.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Bester Strafverteidiger in Aachen gesucht?

    Bester Strafverteidiger in Aachen gesucht?

    Sie suchen den „besten Strafverteidiger in Aachen”? Wir von der Anwaltskanzlei Ferner in Alsdorf sind spezialisierte Strafverteidiger im Raum Aachen. Hintergrund für diesen Artikel ist, dass auch wir feststellen, dass Menschen bei Google nach „Bester Strafverteidiger Aachen” oder „Wer ist der beste Strafverteidiger” suchen. Aus der Sicht eines erfahrenen Fachanwalts für Strafrecht ist diese Frage abstrus, aber es ist auch nachvollziehbar, dass man „den Besten“ im Strafrecht sucht, wenn es um die eigene Freiheit geht.

    Mit diesem Beitrag möchten wir als Strafverteidiger einige Hinweise aus ganz persönlicher Sicht für die eigene Suche nach einem Strafverteidiger geben. Dabei lassen wir unsere Erfahrungen aus hunderten – und nicht immer friedlichen – Strafverteidigungen einfließen. Vorab sei gesagt: Wir glauben, dass Mandant und Strafverteidiger zueinanderpassen müssen, was nicht immer der Fall ist. Und dass die meisten Kriterien, die Menschen heute anwenden, nur Probleme bereiten.

    Statt leerer Versprechen und Schlagworte wie „Starverteidiger“ erhalten Sie bei uns eine ehrliche Einschätzung, eine klare Verteidigungsstrategie und einen Verteidiger, der sich Zeit nimmt – damit Sie realistisch wissen, was im Strafverfahren auf Sie zukommt. Der Beitrag wurde im Januar 2026 aktualisiert.

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  • Betrunken auf dem Fahrrad: Führerschein weg

    Ein Entzug der Fahrerlaubnis ist auch bei einer Fahrt mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss möglich: Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht Mainz (7 L 34/08) im Fall einer Radfahrerin. Inzwischen ist die Rechtsprechung dahingehend gefestigt, dass der Entzug der Fahrerlaubnis möglich ist, auch wenn man gerade nicht mit dem Auto unterwegs war.

    Hinweis: Beachten Sie, dass es neben dem Entzug der Fahrerlaubnis sogar ein „Fahrradfahrverbot“ geben kann!

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  • StVO-Novelle & Bussgeldkatalog 2020: Frühere Punkte und Fahrverbote

    Überraschend ruhig fand die Novellierung der StVO im Jahr 2020 statt, die mit deutlichen Auswirkungen im Bereich der Ordnungswidrigkeiten verbunden ist – und noch nicht verkündet, also auch noch nicht in Kraft getreten ist. Die Bereits am 24.02.2020 beschlossene Verschärfung wird deutliche Auswirkungen im Alltag des Strassenverkehrs zeigen, wobei für Autofahrer – fernab des üblichen reflexartigen Aufregend – insbesondere diese Änderung hervor zu heben ist:

    • Bereits ab einer Geschwindigkeitsübertretung von 16 km/h droht ein Punkt – Innerorts wie Außerorts
    • Ab einer Geschwindigkeitsübertretung von 21 km/h gibt es innerorts ein Fahrverbot von einem Monat, außerorts ab 26 km/h.

    Dies sind teilweise drastische Änderungen „nach unten“, viel früher drohen nun Punkte und Fahrverbot – auch im Übrigen ergeben sich einige erhebliche Änderungen. Die einschneidenden neuen Änderungen werden ab dem 28.04.2020 zu beachten sein!

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  • Fahren unter Cannabis-Einfluss – Erfolgreiche Klage gegen Städteregion Aachen 2019

    Fahren unter Cannabis-Einfluss: Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte bereits beim Verwaltungsgericht Aachen in einer von mir geführten Klage aufgegriffen werden. Nachdem meinem Mandanten die Fahrerlaubnis nach einer vorgeworfenen erstmaligen Fahrt unter Cannabis-Einfluss durch die Städteregion Aachen entzogen worden ist, habe ich Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben und auf die geänderte Rechtsprechung des BVerwG hingewiesen, mit der ohne MPU eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im Raum stehen dürfte.

    Nach Erhebung der Klage hat die Städteregion prompt reagiert und mitgeteilt, dass man an der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht festhält und der Führerschein sofort abgeholt werden kann:

    Es zeigt sich damit, dass ein rechtzeitiges Reagieren mitunter sprichwörtlich „Gold wert“ ist – ohne Berücksichtigung der brandaktuellen Ereignisse seinerzeit wäre die Fahrerlaubnis nicht mehr zu retten gewesen: Nach Ablauf der Klagefrist wäre der Bescheid in Kraft getreten und eine Klagemöglichkeit nicht mehr gegeben gewesen. Was mich dabei besonders freut ist, dass der Mandant die Hoffnung schon aufgegeben hatte und nach meiner hiesigen Berichterstattung den Kontakt zu mir suchte, sich das Lesen in meinem Blog also durchaus gelohnt hat.

    In der nächsten Zeit wird sich einiges an Verteidigungspotential bei einer Fahrt unter Cannabis-Einfluss ergeben, insbesondere wenn man bei der Polizeikontrolle nichts erklärt und sofort Beratung sucht, die die aktuellen Entwicklungen berücksichtigt. Die sinnvolle Reaktion der Städteregion Aachen als Fahrerlaubnisbehörde in diesem sehr frühen Fall zeigt bereits, dass kurzfristige Lösungen möglich sind.

    Dazu bei uns:

  • Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit von einer Sekunde

    In der Praxis spielt bei Rotlichtverstößen die Frage eine große Rolle, ob die Rotlichtzeit mehr als eine Sekunde gedauert hat. Dann muss der Betroffene nämlich mit einem Fahrverbot rechnen.

    Wie die Rotlichtzeit „richtig“ ermittelt wird, hat jetzt noch einmal das Amtsgericht Dortmund (729 OWi-252 Js 1513/18-250/18) aufgezeigt. In dem Verfahren hatte sich der als Zeuge vernommene Polizeibeamte an den vom Betroffenen eingeräumten Rotlichtverstoß nicht wirklich erinnern können. Auch in der Akte befand sich keine weitere Schilderung des Vorfalls durch den Polizeibeamten. Das Amtsgericht hat in seiner Beweiswürdigung dann darauf hingewiesen, dass die Rotlichtzeit von einer Sekunde, die für einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß erforderlich ist, nicht allein daraus entnommen werden kann, dass in der Vorwurfsschilderung, für deren Richtigkeit der Polizeibeamte als Zeuge die Verantwortung übernommen hatte, die Tatbestandsnummer 1376018 eingetragen und die stichwortartige Konkretisierung: „Rotlicht missachtet über eine 1 Sekunde“ aufgenommen wurde. Ergebnis für den Betroffenen: Das Amtsgericht hat nur einen „einfachen“ Rotlichtverstoß angenommen. Es hat nur eine Geldbuße von 90 EUR festgesetzt und vor allem: kein Fahrverbot.

  • Absehen vom Fahrverbot: Pauschalprognose des Gerichts zur Arbeitsmarktlage

    Das Amtsgericht hatte nicht von einem Fahrverbot abgesehen. Es hat zwar zugunsten des Betroffenen unterstellt, dass dieser im Falle eines Fahrverbots kündigungsbedingt seine Tätigkeit als Getränkeausfahrer verlieren werde. Gleichwohl sei nicht von einem Härtefall auszugehen, weil der Betroffene „bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage in M. unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden“ werde. Das ging selbst dem Oberlandesgericht Bamberg etwas zu weit ( 3 Ss OWi 980/18).

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  • Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis

    Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis: Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis im Raum steht wird regelmässig nach der Möglichkeit einer Klage gefragt. Dabei ist sicherlich der häufigste Fehler, dass Betroffene in der Praxis nach meiner Erfahrung anwaltlichen Rat erst suchen, wenn der Bescheid bereits in der Welt ist, mit dem die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt hat man regelmässig Verteidigungspotential verspielt.

    Hinweis: Bei einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis sind unsere Anwälte nicht behilflich, wir helfen nur in Strafverfahren!

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  • Fahreignungsregister

    Rechtsanwalt zum Fahreignungsregister – Jeder kennt und fürchtet sie: Die „Punkte in Flensburg“. Inzwischen aber hat sich hier etwas getan: Am 1. Mai 2014 hat das „Fahreignungsregister“ das frühere „Verkehrszentralregister“ abgelöst. Ansonsten bleibt es beim Alten: Das „Fahreignungsregister“ erfasst Verkehrsteilnehmer, die durch Verkehrsverstöße auffallen und sieht als letzte Sanktion den Verlust der Fahrerlaubnis vor.

    Hinweis: Zur Punktereform beachten Sie hier unseren Artikel

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  • Bussgeldkatalog

    Bussgeldkatalog: Sie finden im Folgenden diese Übersichten mit jeweils zugehörigen aktuellen Beiträgen bei uns:

    1. Geschwindigkeitsüberschreitung
    2. Abstand
    3. Parken
    4. Rotlichtverstoss
    5. Handyverbot

    Es handelt sich hierbei ganz bewusst nur um eine Übersicht über die wesentlichen Verstöße im Straßenverkehr. Bei Fragen rund um Bussgelder und insbesondere um den Führerschein stehen wir Ihnen zur Verfügung. Beachten Sie auch, dass Sie auf unserer Webseite in der Kategorie „Verkehrsrecht“ viele hundert Urteile und Tipps finden rund um das Verkehrsrecht, Autos und Ordnungswidrigkeiten.

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  • Verböserungsverbot: Reformatio in peius bei Verhängung von Fahrverbot in der Berufung

    Es gilt das Verschlechterungsverbot im Strafprozess: Wenn – platt erläutert – nur der Angeklagte ein Rechtsmittel einlegt darf in der Rechtsmittelinstanz auf keine „schlechtere“ Strafe als in der vorherigen Instanz erkannt werden. Hierbei gibt es aber Konstellationen, in denen zu Lasten des Angeklagten Abweichungen bestehen, weswegen immer mit gewisser Vorsicht mit unüberlegten Rechtsmitteln umzugehen ist.

    Das Oberlandesgericht Hamm (4 RVs 77/17) demonstriert dies anlässlich der (unerwarteten) Verhängung eines Fahrverbots erstmals in der Berufung. Mit dem OLG ist zu konstatieren, dass bei der Beurteilung eines Verstosses gegen das Verschlechterungsverbot eine vom Amtsgericht verhängte Strafe und die des Landgerichts (einschließlich der Nebenstrafe des Fahrverbots) in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen sind. Der Gedanke des OLG ist, dass zwischen Strafe und Nebenstrafe eine Wechselwirkung besteht.
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