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Schlagwort: fahrverbot

Rechtsanwalt für Fahrverbot: Rechtsanwalt Ferner hilft beim Fahrverbot und im gesamten Führerscheinrecht. Zum Fahrverbot finden Sie hier auf unserer Seite Urteile und Beiträge von Rechtsanwalt Ferner, Rechtsanwalt zum Verkehrsrecht. Das Fahrverbot kann dabei sowohl im Ordnungswidrigkeitenrecht als auch im Strafrecht im Raum stehen, ein Rechtsanwalt für Fahrverbot vertritt Sie daher umfassend um Sie vor einem Fahrverbot zu schützen. Mehr zum Fahrverbot hier bei uns

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Geschwindigkeitsüberschreitung: Bei Geständnis ist Sicherheitsabschlag vorzunehmen

    Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Tatrichter auf ein Geständnis des Betroffenen stützen, wenn er überzeugt ist, dass die Angaben zutreffend sind. Macht der Betroffene Angaben zu seiner Geschwindigkeit auf Grund eigener Wahrnehmungen, ist bei einer Schätzung oder dem Ablesen des eigenen nicht justierten Tachometers ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen.
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  • Langer Zeitablauf und Fahrverbot als Nebenstrafe

    Ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat kann dazu führen, dass es einer erzieherischen Einwirkung auf den Täter durch die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr bedarf, wobei dies bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung sicher anzunehmen ist.

    Urteil OLG Hamm3 Ss 325/04 (mehr …)

  • Geschwindigkeitsüberschreitung: Telefonat mit Handy ist keine Ausrede

    Hat ein Autofahrer ein die Geschwindigkeit beschränkendes Verkehrsschild übersehen, weil er durch ein Telefonat mit seinem Handy abgelenkt war, kann er sich nicht auf ein so genanntes Augenblicksversagen berufen.
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  • Geschwindigkeitsüberschreitung: Messung am Ortsausgangsschild kann Sonderfall darstellen

    Wird die Geschwindigkeit unmittelbar vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit anzeigenden Ortsausgangstafel gemessen, so kann darin ein besonderer Umstand liegen, der einen Ausnahmefall bei der Festsetzung eines Fahrverbots rechtfertigt.

    In einem Fall vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) war ein Autofahrer von einer Radaranlage „geblitzt“ worden, die unmittelbar vor dem Ortsausgangsschild aufgebaut war. Da eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h gemessen wurde, verurteilte ihn das Amtsgericht (AG) wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 100 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot.
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  • Geschwindigkeitsüberschreitung: Identifizierung durch Lichtbild muss besonders begründet sein

    Bestehen Zweifel an der Eignung des von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbilds als Grundlage für eine Identifizierung des Betroffenen als Fahrer, muss der Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen.
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  • Fahrverbot: Mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitung muss kein „beharrliches Verstoßen“ sein

    Allein aus dem Umstand, dass ein Fahrer sechs Voreintragungen im Verkehrszentralregister in Flensburg aufweist, von denen zwei als einschlägig zu bezeichnen sind, kann noch nicht ohne weiteres auf eine fehlende rechtstreue Gesinnung und damit auf „Beharrlichkeit“ geschlossen werden.
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  • Handy: Telefonieren bei der Fahrt kann zu längerem Fahrverbot führen

    Wird festgestellt, dass die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung eines Fahrzeugführers darauf zurückzuführen ist, dass er während der Fahrt mit einem Mobiltelefon telefoniert hat, so rechtfertigt dies ein Überschreiten der üblichen einmonatigen Regeldauer für die erstmalige Anordnung eines Fahrverbots.
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  • Fahrverbot: Auf Fahrverbot kann bei Existenzgefährdung verzichtet werden

    Der Bußgeldkatalog sieht ein Fahrverbot vor, wenn ein Fahrer innerhalb eines Jahres zweimal bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h erwischt wird. Auf das Fahrverbot kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen durch das Fahrverbot gefährdet wäre.
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  • Aktivität in sozialen Netzwerken als Zweifel an Eignung als Bundespolizist

    Posts und Likes in den sozialen Netzwerken können Zweifel an charakterlicher Eignung für den Beruf des Bundespolizisten begründen: Mit Beschluss vom 26. August 2021 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen (1 L 480/21) entschieden, dass die Bundespolizei zu Recht die Einstellung eines Bewerbers ablehnen darf, wenn sie Zweifel an dessen charakterlicher Eignung hat.

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  • Messgerät LEIVTEC XV3 nicht immer zuverlässig genug

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (2 Ss (Owi) 69/21) können Messergebnisse des Geräts LEIVTEC XV3 in Bußgeldverfahren derzeit nicht mehr ohne Weiteres zugrunde gelegt werden.

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  • Rotlichtverstoß durch Mitzieheffekt

    Bei einem Rotlichverstoß, der auf einem Mitzieheffekt beruht, kann von einer Verhängung des Fahrverbotes abgesehen werden, so das OLG Hamm mit Urteil vom 9.11.1999. Im Sachverhalt stand der Betroffene an einer roten Ampel, während neben ihm ein weiteres Fahrzeug stand. Aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers fuhr der Betroffene trotz Rotlicht los, als er aus dem Augenwinkel sah, wie nebenstehendes Fahrzeug anfuhr. Da hier der Betroffene nicht unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers handelte, ist ein Fahrverbot nicht zwingend.

    OLG Hamm 9.11.1999 – 2 Ss OWi 1065/99

  • Führerschein beschlagnahmt – was tun?

    Führerschein beschlagnahmt – was tun?

    Führerschein beschlagnahmt – Rechtsanwalt Ferner zur Beschlagnahme des Führerscheins und §111a StPO. Eine Sicherstellung oder Beschlagnahme eines Führerscheins erfolgt häufig falls etwa an einem Unfallort Anhaltspunkte für einen Verkehrsverstoß vorliegen, der letztlich mit hoher Sicherheit eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben wird. Zu unterscheiden ist die Begrifflichkeit: Ein Führerschein kann begrifflich freiwillig herausgegeben („sichergestellt“) oder zwangsweise einbehalten („beschlagnahmt“) werden.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

    Diese begriffliche Unterscheidung hat auch juristische Konsequenzen: Wenn der Führerscheins sichergestellt wurde ist die gesetzliche vorgegebene Bestätigung der Beschlagnahme durch einen Richter nicht erforderlich. Wenn eine solche Überprüfung herbei geführt werden soll ist daher der Widerspruch erforderlich bzw. eine freiwillige Herausgabe zu verhindern.

    Beachten Sie auch bei uns:

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  • StVO-Reform 2021: „Geblitzt“? Es bleibt teuer!

    Trotz Fehler bei der Reform der Straßenverkehrsordnung bleiben Bußgelder für zu schnelles Fahren zulässig. So entschied es jetzt das Oberlandesgericht Zweibrücken (1 OWi 2 Ss Rs 124/20). Ein Amtsgericht hat einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Er war im September 2019 u. a. auf einer Autobahn nach Toleranzabzug mit 28 km/h zu schnell unterwegs. Erlaubt waren dort 100 km/h.

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  • Mitgliedstaat kann Anerkennung eines in anderem Mitgliedstaat lediglich erneuerten Führerscheins ablehnen

    Der EUGH (C-47/20 und C-56/20) hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat lediglich erneuerten Führerscheins ablehnen kann, nachdem er dessen Inhaber für sein Hoheitsgebiet ein Fahrverbot erteilt hat.

    Hinweis: Dabei ging es vorliegend aber nicht um ein Fahrverbot sondern vielmehr um eine Sperrfrist hinsichtlich der Neuerteilung!

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  • Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: LG Aachen zum Autorennen

    In einer sehr umfassenden Entscheidung konnte sich das Landgericht Aachen (60 Qs 1/21) zu den aktuellen rechtlichen Problemen des verbotenen Kraftfahrzeugrennens äussern und festhalten:

    • Die Tatbestände des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfassen Fälle nicht erlaubter Kraftfahrzeugrennen in der Variante der Ausrichtung oder Durchführung (Nr. 1) bzw. der Teilnahme (Nr. 2). Gemeinsame objektive Tatbestandsvoraussetzung ist das Vorliegen eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens. Ziel des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist demgegenüber die Erfassung auch derjenigen Fälle, in denen nur ein einziges Kraftfahrzeug objektiv und subjektiv ein Rennen gewissermaßen nachstellt. Es kann daher nicht zugleich (tateinheitlich) eine Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen nach § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB und ein unerlaubtes „Einzelrasen“ nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Vielmehr schließen sich die vorgenannten Tatbestände gegenseitig aus.
    • Die Ermittlung eines Siegers ist kein konstitutives Element eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (Anschluss an LG Deggendorf, Urt. v. 22.11.2019 – 1 Ks 6 Js 5538/18). Ausreichend ist, dass der Versuch des Erreichens der Höchstgeschwindigkeit der gegenseitigen Leistungsprüfung dient, ohne dass die Teilnehmer miteinander im Wettbewerb stehen (Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 – III-1 RVs 42/20; KG, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19).
    • Auf die Erzielung einer absoluten Höchstgeschwindigkeit kommt es für das Vorliegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nicht an. Der Wille, gemeinsam möglichst schnell zu fahren, erfüllt den Rennbegriff ebenso. Ausschlaggebend ist das Streben nach einer höheren Geschwindigkeit (Anschluss an LG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 – 511 Qs 126/18). Ebenso ausreichend ist, dass die betroffenen Kraftfahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen (Anschluss an LG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 – 511 Qs 126/18; LG Arnsberg, Urt. v. 20.01.2020 – 2 Ks 15/19).
    • Die für die Ermittlung bzw. Schätzung von Geschwindigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht maßgeblichen Kriterien der Länge der Messstrecke und des Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug sowie insbesondere der Ansatz eines deutlichen Toleranzabzugs zur Berücksichtigung von Ablese- und Eigenfehlern des (unjustierten) Tachometers sollen die zutreffende, den Grundsatz „in dubio pro reo“ wahrende Einordnung eines Geschwindigkeitsverstoßes in das System der Regelbußen und des Regelfahrverbots der Bußgeldkatalog-Verordnung ermöglichen; sie finden im Rahmen der § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB keine Anwendung. Entsprechende Feststellungen sind hier auch ohne genauere Bestimmung der gefahrenen Geschwindigkeit möglich (Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 – III-1 RVs 42/20).
    • Gegen die Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an KG, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 – 1 RVs 45/20; entgegen AG Villingen-Schwenningen, Beschl. v. 16.01.2020 – 6 Ds 66 Js 980/19).
    • Im Rahmen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht erforderlich, dass der Nachweis einer doppelten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geführt werden kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die Feststellung eines abstrakt grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrens mit der Absicht des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit (hier: mehrfaches Durchfahren eines „Eifel-Rundkurses“ mit einer Länge von gut 12 km in 6 Minuten und 38 Sekunden sowie 6 Minuten und 56 Skunden).