Fahrzeughalter und Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Mit Wirkung seit dem 19. Oktober 2017 ist der Wortlaut der Vorschrift des Sonn- und Feiertagsfahrverbots (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StVO) geändert worden. Seitdem ist der Fahrzeughalter -oder ein von ihm beauftragter Fahrzeugdisponent – nicht mehr Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots. Das bedeutet, es kommt für diese eine Verurteilung nur unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Betracht, wenn gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot verstossen wird. Das aber setzt die vorsätzliche Mitwirkung an der vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit des Fahrzeugführers voraus.

Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Keine Haftung des Fahrzeughalters

Nachdem der Wortlaut der Vorschrift zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot dahingehend geändert worden ist, dass Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t an Sonntagen und Feiertagen nicht geführt werden dürfen, ändert sich die Rechtslage: Denn nach ständiger Rechtsprechung kann Führer eines Fahrzeugs nur derjenige sein, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Das trifft aber eben auf den Fahrzeughalter oder den Disponenten eines Transportunternehmens nicht zu:

Er führt das Fahrzeug in dieser Eigenschaft nicht eigenhändig. Zwar wollte der Verordnungsgeber ausweislich der Begründung (BR-Drs. 556/17, S. 29) durch die Verwendung des Verbs „führen“ lediglich klarstellen, dass der ruhende Verkehr von dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht betroffen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des neu gefassten § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO ist der Fahrzeughalter (oder ein von ihm beauftragter Fahrzeugdisponent) in dieser Eigenschaft indes nicht mehr Normadressat des § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO (vgl. OLG Köln BeckRS 2019, 15611).17

Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 185/19

Daher kommt in diesen Fällen eine Verurteilung des Fahrzeughalters wegen des Verstoßes gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nur unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Betracht. Das wiederum setzt eine vorsätzliche Mitwirkung an der vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit eines anderen voraus.

Zweifel an mangelndem Vorsatz bei Verstoß gegen Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Es liegt durchaus auf der Hand, dass eine sonntägliche LKW-Fahrt nur mit dem Vorsatz des Fahrers durchgeführt werden kann, den LKW an diesem Tag zu führen. Auch ist schwer vorstellbar, wie etwa ein Spediteur lediglich fahrlässig den Auftrag für eine zeitlich und örtlich bestimmte LKW-Fahrt erteilt (so ausdrücklich Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 185/19). Auch hilft es nicht, zu versuchen, den Vorsatz über einen zu konstruieren:

Offenbar ist das Amtsgericht bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite unzutreffend davon ausgegangen, dass die Kenntnis von dem Verbotensein bzw. der Genehmigungsbedürftigkeit der beiden sonntäglichen LKW-Fahrten zum gesetzlichen Tatbestand gehört und damit den Tatvorsatz berührt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Dies ist indes nicht der Fall. Denn bei dem Sonntagsfahrverbot handelt es sich um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt (vgl. BGH NStZ 2017, 586, 587; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 30 StVO Rdn. 10).

Bei einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt liegt im Irrtum über die Genehmigungsbedürftigkeit bereits ein Tatbestandsirrtum. Denn in diesem Fall ist das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis Tatbestandsmerkmal. Einen Rechtfertigungsgrund stellt die behördliche Erlaubnis dagegen dar, wenn ein grundsätzlich wertwidriges Verhalten, das an sich verboten ist, im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung zugelassen werden kann (repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt). Im zweiten Fall stellt der Irrtum, keiner Erlaubnis zu bedürfen, einen Verbotsirrtum dar (…) Im Übrigen liegt völlig fern, dass der Disponent und die LKW-Fahrer eines niederländischen Transportunternehmens, das grenzüberschreitend tätig ist, das im Bundesgebiet geltende Sonntagsfahrverbot nicht kennen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Betroffenen Tatumstände zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36; NStZ-RR 2005, 147).

Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 185/19
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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