Urlaub: Wir sind bis zum 02.09.26 geschlossen, keine Mails/Anfragen/Anrufe.

Schlagwort: fahrverbot

Rechtsanwalt für Fahrverbot: Rechtsanwalt Ferner hilft beim Fahrverbot und im gesamten Führerscheinrecht. Zum Fahrverbot finden Sie hier auf unserer Seite Urteile und Beiträge von Rechtsanwalt Ferner, Rechtsanwalt zum Verkehrsrecht. Das Fahrverbot kann dabei sowohl im Ordnungswidrigkeitenrecht als auch im Strafrecht im Raum stehen, ein Rechtsanwalt für Fahrverbot vertritt Sie daher umfassend um Sie vor einem Fahrverbot zu schützen. Mehr zum Fahrverbot hier bei uns

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Urlaub: Wir sind bis zum 02.09.26 geschlossen, keine Mails/Anfragen/Anrufe.

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Zwei Ordnungswidrigkeiten = Ein Fahrverbot

    Bereits im April 2015 fragte das Oberlandesgericht Hamm (3 RBs 116/15) beim Bundesgerichtshof nach:

    Kann bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden oder ist es möglich, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot – mithin zwei Fahrverbote nebeneinander- zu verhängen?

    Nun hat der BGH (4 StR 227/15) geantwortet:

    Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig ent- schieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.

    Hierzu führt der BGH insbesondere aus:

    Darüber hinaus spricht aber auch der Sinn und Zweck der Regelung über das Fahrverbot dafür, dass bei mehreren Ordnungswidrigkeiten in demselben Verfahren nur auf ein Fahrverbot zu erkennen ist. Denn das Fahrverbot soll als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme spezialpräventiv wirken (…) Dies verlangt eine Gesamtbetrachtung aller abzuurteilenden Taten und eine Bemessung der Dau- er des Fahrverbots entsprechend dem sich aus dieser Gesamtbetrachtung ergebenden Einwirkungsbedarf auf den Betroffenen (…) Diesen Erfordernissen des spezialpräventiven Charakters der Nebenfolge und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird die Verhängung eines einheitlichen Fahrverbotes gerecht, während die vom vorlegenden Oberlandesgericht befürwortete wechselseitige Berücksichtigung des jeweils anderen Fahrverbots im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfungen gerade in einem auf rasche Erledigung angelegten Bußgeldverfahren als wenig zweckmäßig erscheint

  • VG Gelsenkirchen: Führerscheinverlust nach Cannabiskonsum weiterhin ab 1,0 Nanogramm THC pro ml Blutserum

    Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (9 K 1253/15) hat eine Pressemitteilung heraus gegeben, die sich zu den Grenzwerten bei Cannabiskonsum im Strassenverkehr verhält. Es wurde bereits gemutmaßt, ob sich eine Anhebung des faktischen Grenzwertes der Rechtsprechung abzeichnet (bisher bei 1,0ng).

    Hinweis: Auch das Verwaltungsgericht Aachen ändert nicht den Grenzwert und geht von 1.0ng/m im Jahr 2016 aus

    Hinweis: Mit Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2019 ist allerdings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis erst eine MPU anzuordnen!

    Dem tritt das Verwaltungsgericht energisch entgegen, aus der Pressemitteilung dazu:

    Führerscheininhaber müssen weiterhin schon bei einer Blutkonzentration von 1,0 ng Tetrahydrocannabinol (THC) pro ml Blutserum mit einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen. Das hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen heute in insgesamt fünf Verfahren entschieden.

    Die sog. Grenzwertkommission, ein fachübergreifende Arbeitsgruppe, die die Bundesregierung berät und von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie gegründet worden ist, hatte im September 2015 einen Grenzwert von 3,0 ng THC/ml Blutserum empfohlen. Die behördliche und gerichtliche Praxis ist in der Vergangenheit den Empfehlungen der Grenzwertkommission gefolgt. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob weiterhin der von der Rechtsprechung bislang angenommene Wert von 1,0 ng THC/ml oder der nunmehr vorgeschlagene Wert von 3,0 ng THC/ml zugrundegelegt wird.

    Das Gericht hat sich für die Beibehaltung des in der Rechtsprechung entwickelten Grenzwertes entschieden. Nach Anhörung des Vorsitzenden der Grenzwertkommission konnte sich die Kammer der der Empfehlung zugrundeliegenden Argumentation der Kommission aus juristischer Sicht nicht anschließen und sah keinen Anlass zur Abweichung von der bisherigen Bewertung, eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit weiterhin schon ab dem Wert von 1,0 ng THC/ml anzunehmen.

    (mehr …)

  • Mehrere einfache Verkehrsverstöße können ein Fahrverbot rechtfertigen

    Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Jahren fünf ʺeinfachereʺ Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17.09.2015 beschlossen und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Hamm bestätigt. So stellte das Gericht in seinem Leitsatz fest:

    Eine beharrliche Pflichtverletzung i. S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß beharrlich ist, kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand aber auch auf ihren Schweregrad an. Mangelnde Rechtstreue wird sich daher eher bei gravierenden Rechtsverstößen zeigen, kommt aber auch bei einer Vielzahl kleiner Rechtsverstöße in Betracht. Erforderlich (insbesondere bei einer Vielzahl kleinerer Regelverstöße) ist, dass ein innerer Zusammenhang i. S. einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht.

    Beachten Sie bei uns: Entzug der Fahrerlaubnis wegen Falschparkens?

    (mehr …)

  • Reform des Strafprozessrechts 2016: Enttäuschender Gesetzentwurf

    Die deutsche Strafprozessordnung ist alt – und in vielerlei Hinsicht nicht mehr dem entsprechend, was heutigem (möglichen) Standard entspricht. Dass etwas das Hauptverhandlungsprotokoll selbst bei den heutigen technischen Möglichkeiten nur den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben muss, ist kaum mehr zu vermitteln. Da bietet sich eine umfassende Reform an, zu der eine Expertenkommission eingesetzt war,die nun ihren Abschlussbericht vorgelegt hat.

    Dabei konnte man sich angesichts des Titels schon denken, dass hier nichts gutes herauskommt: Ging es doch um Maßnahmen „zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens“ und eben nicht zur Schaffung eines zeitgemäßen und rechtsstaatlich gestärkten Strafverfahrens. Der Blick in den Maßnahmenkatalog bestärkt die schlimmsten Befürchtungen: Am Ende geht es nur darum, Gerichtsprozesse aus Sicht des Gerichts schneller, effektiger – sprich: Einfacher – zu gestalten. Nicht der Angeklagte als Subjekt wird gestärkt, sondern vermeintliche Verfahrensverzögerung durch aktive Verteidigung minimiert werden. Ein kleiner Blick auf das Machwerk.

    Update: Der Entwurf der Bundesregierung aus dem Januar 2017 wurde aufgenommen. Des Weiteren beachten Sie die parallel laufenden Bemühungen dahin gehend, dass das Fahrverbot als Nebenstrafe eingeführt wird.

    Update2: Inzwischen wurde es beschlossen, dazu den Beitrag hier beachten
    (mehr …)

  • Blutprobe ohne Richtervorbehalt hindert nicht die Verurteilung

    Am 14.04.2015 wurde ein 24-jähriger Münchner vom Amtsgericht München wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt.
    (mehr …)

  • Fahrverbot: Zum Verschlechterungsverbot im Bußgeldverfahren

    Das OLG Bamberg (3 Ss OWi 320/15) hat sich zum Verschlechterungsverbot im Bußgeldverfahren geäußert und erkannt, dass ein Fahrverbot nicht mehr möglich ist, auch wenn die Geldbuße herabgesetzt wird:

    Zwar gilt bei verschiedenen Rechtsfolgen grundsätzlich die so genannte ganzheitliche Betrachtungsweise, so dass bei solchen Konstellationen die Frage, ob das Verschlechterungsverbot beachtet wurde, aufgrund eines Gesamtvergleichs des früheren und des neuen Rechtsfolgenausspruchs zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 11.11.1970 – 4 StR 66/70 = BGHSt 24, 11; BGH NStZ 1983, 168; Meyer-Goßner/Schmitt § 331 Rn. 12). Allerdings gilt dies nicht im Verhältnis einer Geldbuße zu einem Fahrverbot, weil das Fahrverbot von vornherein die schwerwiegendere Sanktion darstellt (vgl. BGHSt 24, 11 und OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2007 – 3 Ss OWi 360/07 = NZV 2007, 635 = zfs 2007, 591 = VerkMitt 2008, Nr. 4) und daher eine Kompensation des Übels, welches durch die Anordnung des Fahrverbots eintritt, durch eine Herabsetzung einer gleichzeitig verhängten Geldbuße ausgeschlossen ist. Deshalb stellt die Anordnung eines bisher nicht verhängten Fahrtverbots selbst im Falle deutlicher Herabsetzung einer Geldbuße immer eine unzulässige Verschlechterung gegenüber dem bloßen Bußgeldausspruch dar (OLG Hamm a.a.O.).

  • Fahren trotz Fahrverbot: Zu den notwendigen Feststellungen

    Strafen im Strafprozess werden weder „gewürfelt“ noch sind sie dem Empfinden des Gerichts überlassen. Das Oberlandesgericht Bamberg (3 OLG 8 Ss 140/14) hat dies in einer Entscheidung sehr schön deutlich gemacht, in der es kritisiert hat, dass das vorherige Gericht zwar die objektiven Tatumstände erfasst hat, sich aber mit den schuldrelevanten Umständen, die zur Bemessung der Strafe notwendig sind, gar nicht auseinandersetzt:

    Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes beschränkt sich die Berufungskammer nach Klärung der Existenz eines rechtskräftigen bußgeldrechtlichen Fahrverbots auf die Feststellung, dass der Angeklagte, obwohl er wusste, dass gegen ihn ein Fahrverbot bestand, zu den angegebenen Tatzeiten, nämlich „am 14.04.2013“ und „am 16.04.2013 gegen 19.20 Uhr“, jeweils „mit dem Pkw Mercedes“ (…) die „F-Straße“ bzw. die „L-Straße“ in B. „befuhr“. Weitere den Schuldumfang wesentlich (mit-) bestimmende Feststellungen zur konkreten jeweiligen Tatmotivation, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung und zum konkreten (privaten oder beruflichen) Anlass und ggf. weiteren Umständen der Tat, insbesondere zu Art, Dauer und Länge der beabsichtigten oder tatsächlich absolvierten Fahrtstrecken, fehlen hingegen vollständig. Feststellungen zu diesen Umständen, die den Taten das Gepräge geben, sind bei Delikten nach § 21 StVG deshalb regelmäßig unabdingbar, weil ohne sie keine Grundlage für die Verhängung von Rechtsfolgen gegeben ist (…)

    Wenn derartig essentielle Feststellungen fehlen, fragt man sich zu Recht – so auch das Revisionsgericht hier – was in dem Landgericht vorging und wie man überhaupt auf die entsprechenden Strafmaße gekommen ist. Folgerichtig wurde die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

  • EU-Führerschein: Einzelner Staat kann Führerscheininhaber Fahrt in seinem Staatsgebiet untersagen

    Der EUGH (C‑260/13) hat nunmehr festgestellt, dass europäisches Recht keinen Mitgliedstaat daran hindert die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins des Inhabers eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, – der sich vorübergehend in dem Mitgliedstaat aufhält – abzulehnen. Dies auch, wenn es um eine Zuwiderhandlung geht, die erst nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen.

    Übersetzt: Es geht darum, dass jemand aus einem anderen EU-Staat durch Deutschland fährt und dabei eine Zuwiderhandlung begeht, die nach deutschem Recht zum Entzug der Fahrerlaubnis führt. Der EUGH hat nun festgestellt, dass in diesem Fall der Nationalstatt (im Beispiel Deutschland) die Anerkennung nach deutschem Recht verweigern kann, so dass innerhalb Deutschlands nicht gefahren werden kann.

    Aber der EUGH hat auch festgestellt

    Der Mitgliedstaat, der es ablehnt, die Gültigkeit eines Führerscheins in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuerkennen, ist dafür zuständig, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren.

    Das bedeutet, es muss faktisch möglich sein, in dem jeweiligen Staat auch wieder eine Fahrerlaubnis zu erlangen. Dabei sieht der EUGH das Risiko, dass der Staat de Facto eine unendliche Fahrsperre verhängen könnte indem er die Hürden zu hoch ansetzt. Das geht nicht und muss von den Gerichten vor Ort geprüft werden

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu untersuchen, ob sich der fragliche Mitgliedstaat durch die Anwendung seiner eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entgegenstellt.

    Das Ergebnis werden sicherlich zukünftig ausgefeilte Fahrverbote in den jeweiligen Nationalstaaten sein – andererseits möchte der EUGH sichergestellt sehen, dass der „EU-Führerschein“, also die Möglichkeit des Fahrens in allen EU-Staaten, faktisch nicht ausgehöhlt wird.

  • Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholkonsum

    Übersicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholkonsum – Ein Entzug der Fahrerlaubnis kann seine Grundlage in Alkoholkonsum haben. 

    Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (9 K 2742/12) etwa hat diesbezüglich festgestellt, dass Eignungszweifel (der Fahrerlaubnisbehörde) hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen auch dann auf eine Trunkenheitsfahrt gestützt werden können, wenn der Strafrichter sie nicht zum Anlass genommen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das bedeutet: Die Verhängung eines Fahrverbots im Strafurteil schließt die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis seitens der Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich nicht aus.

    (mehr …)
  • Fahrverbot auch wenn Verlust des Arbeitsplatzes droht

    Selbst das Vorliegen einer besonderen Härte durch drohenden Verlust des Arbeitsplatzes führt nicht zwingend dazu, in jedem Fall von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen.‘, ‚Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer aktuellen Entscheidung deutlich. In jedem Fall müsse zu berücksichtigender Maßstab bleiben, ob bei Verzicht auf eine solche Sanktion noch wirksam auf den Betroffenen eingewirkt werden könne. Sofern dies nicht mehr der Fall sei, weil sich der Betroffene gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten vollkommen uneinsichtig zeige, müsse ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine Berechtigung finden (OLG Hamm, 1 Ss Owi 549/07).

  • Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

    Das Amtsgericht Tiergarten (347 OWi 369/14) führt aus:

    Grundsätzlich erfolgt die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote (…) getrennt ab dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Eine Ausnahme hiervon enthält §25 Abs.2a S.2, der im Falle des Hinausschiebens der Wirksamkeit eines Fahrverbots die additive Vollstreckung vorsieht (…)
    Wird während der Vollstreckung eines Fahrverbots mit Viermonatsfrist ein weiteres Fahrverbot ohne Viermonatsfrist rechtskräftig, so erfolgt die Vollstreckung nebeneinander (…)

  • Erkennungsdienstliche Behandlung im Bußgeldverfahren

    Das Oberlandesgericht Stuttgart (4 Ss 225/14) verweist darauf:

    In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass für das Bußgeldverfahren § 81b StPO über § 46 Abs. 1 OWiG zumindest in bedeutenderen Sachen – insbesondere dann, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes wie im vorliegenden Fall im Raum steht – Anwendung finden kann. Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identifizierung sind in diesem Fall vom Betroffenen zu dulden und können erforderlichenfalls auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden (OLG Düsseldorf DAR 1991, 191 [OLG Düsseldorf 07.12.1990 – 5 Ss (OWi) 421/90 – (OWi) 168/90 I]; LG Zweibrücken, VRS 123, 95; Seitz in Göhler OWiG, 16. Auflage, § 46 Rn. 32; Burhoff, Handbuch straßenverkehrsrechtliches Ordnungswidrigkeitenverfahren, 3. Auflage Rn. 2011; Lampe in Karlsruher Kommentar OWiG, 3. Auflage § 46 Rn. 27). (…)
    Im Bußgeldverfahren, in dem die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch in besonderem Maße zu beachten. Aufgrund dessen haben weniger belastende Maßnahmen Vorrang (Burhoff aaO mwN).

    Das bedeutet, die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme kommt grundsätzlich in Betracht – allerdings führt das OLG auch aus, dass bei Streitigkeiten zu einem erstellten Bild problemlos ein Sachverständiger zur Hauptverhandlung kommen und hier ein Kurzgutachten erstellen kann. Dies wird regelmäßig verhältnismäßiger sein. Allerdings gibt es kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich einer dennoch durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung.

    Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Behandlung

  • Rotlichtverstoss: Fahrverbot nicht zwingend

    Das Oberlandesgericht Stuttgart (4 Ss 601/13) erinnert daran, dass die Vorgaben im Bussgeldkatalog nur regelmäßige Erwägungen und gerade nicht verbindliche Vorgaben sind. Im vorliegenden Fall wurde nachträglich von der Verhängung eines Fahrverbots trotz qualifiziertem Rotlichtverstoss abgesehen, weil keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Frage stand:

    Von einem derart gravierenden Rotlichtverstoß seitens der Betroffenen kann jedoch jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da zu diesem Zeitpunkt andere Verkehrsteilnehmer, die durch das missachtete Lichtzeichen geschützt werden sollen (Fußgänger und Fahrradfahrer, die die unmittelbar hinter der Haltelinie liegende Fußgänger – und Fahrradfurt überqueren wollen), nicht in den geschützten Bereich eindringen durften, da die Fahrspuren für sie ebenfalls gesperrt war, wovon nach den Feststellungen des Amtsgerichts auszugehen ist (UA S. 3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie bei Rotlicht durch die Betroffene Fußgänger oder Fahrradfahrer weder abstrakt noch konkret gefährdet wurden. Dasselbe gilt für Fahrzeuge auf der rechts neben der Fahrspur der Betroffenen verlaufenden Geradeausspur, da auf dieser Spur – wie aus den in Bezug genommenen Lichtbildern ersichtlich – im Ampelbereich kein Fahrzeugverkehr herrschte. Aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (…) kann auch eine nur abstrakte Gefährdung des durch das Rotlicht der Lichtzeichenanlage geschützten Gegenverkehrs (…) ausgeschlossen werden

  • Zu schnell gefahren wegen Durchfall: Notstandsähnliche Situation kann absehen vom Fahrverbot rechtfertigen

    Zu schnell gefahren wegen Durchfall: Notstandsähnliche Situation kann absehen vom Fahrverbot rechtfertigen

    Im Strassenverkehr gibt es durchaus besondere Situationen, die ganz ausnahmsweise zu dem Ergebnis führen, dass bei erhöhter Geschwindigkeit von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Solche „notstandsähnliche Situationen“ sind Gegenstand der Rechtsprechung und spiegeln einige menschliche Schicksale wider.

    (mehr …)
  • Fahrverbot für verbotenes Telefonieren beim Autofahren

    Gegen einen u. a. wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren verkehrsordnungswidrig
    vorbelasteten Verkehrsteilnehmer kann bei einer erneuten einschlägigen Verkehrsordnungswidrigkeit ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden.

    (mehr …)