Schlagwort: fahrverbot

Rechtsanwalt für Fahrverbot: Rechtsanwalt Ferner hilft beim Fahrverbot und im gesamten Führerscheinrecht. Zum Fahrverbot finden Sie hier auf unserer Seite Urteile und Beiträge von Rechtsanwalt Ferner, Rechtsanwalt zum Verkehrsrecht. Das Fahrverbot kann dabei sowohl im Ordnungswidrigkeitenrecht als auch im Strafrecht im Raum stehen, ein Rechtsanwalt für Fahrverbot vertritt Sie daher umfassend um Sie vor einem Fahrverbot zu schützen. Mehr zum Fahrverbot hier bei uns

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Vollstreckungslösung bei Verfahrensverzögerung im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Bei einer Verfahrensverzögerung im Rechtsbeschwerdeverfahren greift die vom BGH entwickelte Vollstreckungslösung – auch bei der Kompensation eines Fahrverbots, so das Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 13/21:

    • Die Grundsätze der vom Bundesgerichtshof (BGHSt 51, 124 ff.) entwickelten Vollstreckungslösung bei einer festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sind entsprechend im Bußgeldverfahren anwendbar.
    • Eine nach Erlass des erstinstanzlichen Bußgeldurteils eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (hier: rund neun Monate) kann vom Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen einer Entscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG dahingehend kompensiert werden, dass ein Teil des verhängten Fahrverbots (hier: eine Woche) als vollstreckt gilt.
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  • Geschwindigkeitsverstoß wegen Notsituation

    Geschwindigkeitsverstoß wegen Notsituation

    Man darf zu schnell fahren, wenn ein Notfall vorliegt – der Notfall darf aber weder konstruiert sein noch darf er als Ausrede dienen. Die Verletzung von Verkehrsvorschriften, speziell durch Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit, kann zwar grundsätzlich durch Notstand gerechtfertigt sein, wenn nur so die erforderliche schnelle Hilfe für eine schwer erkrankte oder verletzte Person geleistet werden kann.

    Aber: Eine Rechtfertigung durch Notstand setzt voraus, dass die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit überhaupt ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr ist, wie nun auch das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 13/21, nochmals betont hat.

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  • Nötigung im Strassenverkehr

    Eine Jugendrichterin des Amtsgerichts Wiesbaden verurteilte einen 31-jährigen Autofahrer wegen Körperverletzung, Nötigung und Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe und verhängte ein dreimonatiges Fahrverbot.

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  • Weitere Kommunen mit gesetzwidriger Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister

    Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (2 Ss-Owi 1092/19) hat die Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs durch private Dienstleister in drei Kommunen im Amtsgerichtsbezirk Hanau (Hammersbach, Niederdorfelden, Schöneck) für gesetzeswidrig erklärt.

    Hinweis: Dazu auch hier bei uns

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  • Fahreridentifizierung vor Gericht

    Bei der Täteridentifizierung werden von den Amtsgerichten immer wieder Fehler gemacht. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden.

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  • Absehen vom Fahrverbot bei Rotlichtverstoß

    Das Amtsgericht Mettmann, 32 OWI 251/19, hat deutlich gemacht, dass auch bei einem Rotlichtverstoss von einem Fahrverbot abgesehen werden kann – wenn die Umstände es nahelegen. Hier war eine Baustellenampel aufgestellt, die reguläre Ampel aber nicht abgedeckt – was verwirrend war:

    Hier konnte allerdings vom Fahrverbot abgesehen werden, da insoweit besondere Ausnahmeumstände in der Tat offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt. Nach der Einlassung der Betroffenen, den in Augenschein genommenen Lichtbildern und der Aussage des Zeugen T, L und Rebmann stand die geltende Baustellenlichtzeichenanlage rechts von der nicht abgedeckten außer Betrieb gesetzten Lichtzeichenanlage. Diese außer Betrieb gesetzte Lichtzeichenanlage dominiert das Blickfeld von ihrem Erscheinungsbild durch ihre Größe und zusätzlich die weiße Umrandung der Wechsellichtzeichen. Erschwerend kommt hinzu, dass die außer Betrieb gesetzt Lichtzeichenanlage nicht abgedeckt war. Es ist für das Gericht daher nachvollziehbar, dass die kleinere, etwas rechtsstehende Baustellenampel aus Sicht der Betroffenen daher übersehen werden konnte. Aus Sicht der Betroffenen galt bei Außer-Betriebnahme der Lichtzeichenanlage ohne eine weitere Ersatzlichtzeichenanlage aufgrund der Beschilderung Vorfahrt. Aus Sicht der Betroffenen ist es für das Gericht daher nachvollziehbar, dass sie die Baustellenlichtzeichenanlage übersehen hat und dann aus ihrer Sicht davon ausgehen durfte, dass sie Vorfahrt hatte und weiterfahren konnte.

    Zudem gab es zu dem Zeitpunkt der Geltung dieser Baustellenlichtzeichenanlage eine vermehrte Häufung von Unfällen an dieser Kreuzung. Dies bestätigt, dass die Aufstellung der Baustellenlichtzeichenanlage und die Nichtverhüllung der eigentlichen Lichtzeichenanlage tatsächlich irreführend, nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer war.

    Das Verhalten der Betroffenen ist zwar immer noch als ein Missachtens des Rotlichts, wobei es zum Unfall kam, zu werten und eine dementsprechende Geldbuße zu verhängen, aber sie hat nicht gröblich gegen die Pflichten eines Fahrzeugführer verstoßen. Sie hat gerade nicht in der Art und Weise gehandelt, dass ihr die Verkehrsregeln gleichgültig erschienen oder aus grobem Leichtsinn oder Nachlässigkeit. Das subjektiv erforderliche besonders verantwortungslose Verhalten fehlt bei der Betroffenen. Die Betroffene hat auch keine Voreintragungen im Fahreignungsregister, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie sich üblicherweise an Verkehrsregeln hält. Deswegen konnte vorliegend auch ohne Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot abgesehen werden.

    Die Entscheidung zeigt zweierlei: Zum einen kann man dort, wo es sinnvoll ist, diskutieren und sich verteidigen – aber anders herum braucht es schon solcher Umstände um aus dem Fahrverbot wieder raus zu kommen.

  • Nutzung von Passfotos zur Fahreridentifizierung

    Zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit darf das Einwohnermeldeamt auf Anforderung der Bußgeldstelle ein Pass­ oder Personalausweisfoto des vermutlichen Fahrers zwecks Fahreridentifizierung übersenden.

    Beim OLG Koblenz (3 OWi 6 SsBs 258/20) ging es um die Nutzung von bei der Meldebehörde hinterlegten Passfotos zur Fahreridentifizierung durch die Bußgeldbehörde. Dabei hat das OLG deutlich gemacht, dass die beim zuständigen Einwohnermeldeamt hinterlegten Personalausweisfotos zur Fahreridentifizierung in Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren durch die Bußgeldbehörde zulässig ist und keinen Verstoß gegen das Personalausweisgesetz (PauswG) darstellt.

    Dazu auch bei uns: Rechtswidrige Heranziehung von Passfotos zur Fahreridentifizierung

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  • Fortgeltung der Bussgeldkatalogverordnung 2020?

    Im Jahr 2020 besteht hohe Unsicherheit, welcher Bußgeldkatalog eigentlich zur Anwendung gelangt, nachdem es Probleme bei der Umsetzung der letzten Bussgeldkatalog-Novelle wegen eines Verstosses gegen das Zitiergebot gegeben hat (StVO-Novelle vom 20.04.2020, siehe BGBl. I, 814). Das BayObLG München konnte sich nun mit Beschluss vom 11.11.2020, Aktenzeichen 201 ObOWi 1043/20, dazu äussern.

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  • MPU verweigert? Fahrradverbot!

    Das Verwaltungsgericht Neustadt (1 K 48/20.NW) an der Weinstraße hat klargestellt: Bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille ist Radfahren nicht mehr möglich. Weigert sich der Radfahrer, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu seiner Fahrtauglichkeit und einer möglichen Alkoholproblematik zu unterziehen, kann er mit einem generellen Fahrrad-Fahrverbot belegt werden.

    Dazu auch bei uns: Das Fahrradfahrverbot bei alkoholisierter Fahrradfahrt

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  • Rechtsanwalt für Fahrerflucht: Verteidigung bei Fahrerflucht

    Rechtsanwalt für Fahrerflucht und Verteidigung bei Fahrerflucht: Die Fahrerflucht (oder auch Unfallflucht, §142 StGB) gehört rein vom Strafrahmen her eher zu den milderen Normen im deutschen Strafrecht. Dabei handelt es sich bei der Fahrerflucht durch aus um ein Massenphänomen – was aber nicht entschuldigen kann und darf. Die Fahrerflucht ist aber, je nach Form der Begehung, durchaus mit schwerwiegenden Konsequenzen, insbesondere dem Entzug der Fahrerlaubnis, verbunden, die sich auch schnell steigern können. Insbesondere ist das Risiko der Entziehung der Fahrerlaubnis zu sehen, was immer wieder unterschätzt wird. In diesem Beitrag gebe ich Ihnen einen Überblick über mögliche Verteidigungsszenarien und auch die im Raum stehenden Strafen.

    Plötzlich steht die Polizei vor der Türe: Bei dem Vorwurf der Fahrerflucht kann es ganz überraschend kommen, nicht selten ist es so, dass plötzlich die Polizei vor der Haustüre steht, den PKW in Augenschein nimmt und schon erste Fragen stellt. Dabei ist genau dies die Situation, die entscheidend sein kann: Hier drauf los plappern kann am Ende den Führerschein kosten. Es gilt: Ruhe bewahren, nichts sagen und einen Strafverteidiger kontaktieren.

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  • Verschärfungen des Bußgeldkatalogs 2020 unwirksam

    Zum 28.4.2020 waren die viel beachteten Änderungen, Erweiterungen und Verschärfungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und im Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Insbesondere bei den Grenzwerten für die Anordnung eines Regelfahrverbots gab es bei Autofahrern viel Unmut. Doch sind diese Änderungen überhaupt noch wirksam?

    Update: Seit dem 9.11.21 gilt ein neuer Bußgeldkatalog

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  • Strafe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Strafe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Strafe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis: Eine ganz klassische Frage im Bereich des Verkehrsstrafrechts ist die nach der Strafzumessung, wenn man ohne Fahrerlaubnis mit einem PKW fährt: „Was droht mir denn jetzt?“.

    So steht grundsätzlich erst einmal im Raum:

    • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis;
    • Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen beim fahrlässigen Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Tatsächlich ist die Frage aber keineswegs pauschal zu beantworten, insbesondere gibt es keine Formeln nach denen sich die Strafhöhe bemisst. Viele Betroffene blicken dabei vor allem auf die tatsächliche Strafe – rein faktisch aber sind die Nebenfolgen häufig einschneidender. So droht etwa die Einziehung des PKW, also der Verlust des Autos, wenn man nicht schnell und sicher reagiert. Und natürlich die Sperre zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis.

    Gleichwohl kann zur Frage der Strafe bei Fahren ohne Fahrerlaubnis auf einige allgemeine Dinge hingewiesen werden.

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  • Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

    E-Scooter und Alkohol: Zu zwei vollkommen unterschiedlichen Sichtweisen kamen jetzt das Landgericht (LG) Halle und das Amtsgericht (AG) München, als es um Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter ging.

    Insbesondere die Frage, ob ein E-Scooter eher der Gattung eines Kraftfahrzeugs oder eines Fahrrads zugehörig ist, hat Auswirkungen auf das Strafmaß. Es kommt auch darauf an, ob die sog. Regelvermutung (des § 69 Strafgesetzbuch (StGB): Entziehung der Fahrerlaubnis), wann eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, als erfüllt ein- geschätzt wird.

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  • Fahrradfahrverbot bei Fahrt betrunken auf dem Fahrrad

    Betrunken auf dem Fahrrad: Fahrradfahrverbot. Für viele immer noch überraschend ist, dass betrunkenen Radfahrern der Führerschein (zumindest bei 1,6 Promille) entzogen werden kann und auch wird. Doch es geht sogar noch weiter: Die Rechtsprechung kennt inzwischen sogar ein gefestigtes „Fahrradfahrverbot“.

    Denn: Auch wer ein Fahrrad im Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr führt, kann aufgefordert werden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen. Kommt der Betroffene dem nicht nach, kann auf seine mangelnde Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr geschlossen und ihm das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge, wie Fahrrad, Mofa, untersagt werden.

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  • Rotlichtverstoß: Regelfahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß

    Fahrverbot und Augenblicksversagen bei Rotlichtverstoß: Liegen die Voraussetzungen eines Rotlichtverstoßes vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers auszugehen. Sie ist in diesen Fällen bereits indiziert, wenn man dann etwa auf ein Augenblicksversagen hinaus möchte, muss man hierzu genügend vorbringen können.

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