Das Oberlandesgericht Hamm (4 RVs 80/17) konnte sich zur Strafzumessung bei Diebstahl geringwertiger Sachen äussern und feststellen, dass jedenfalls dann, wenn der Beutewert die Geringwertigkeitsgrenze des § 248a StGB nicht überschreitet, eine Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Strafzumessung bei einem abgeurteilten Eigentumsdelikt unerlässlich ist. So ist dann auch bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen die Verhängung einer mehrmonatigen, deutlich über dem gesetzlichen Mindestmaß liegenden (vollstreckbaren) Freiheitsstrafe nicht von vornherein ausgeschlossen.
Es müssten dann aber – um die Verhängung einer solchen Freiheitsstrafe zu rechtfertigen – die straferschwerenden Umstände so stark überwiegen, dass dem an sich sehr wichtigen Umstand des (geringen) Werts der Tatbeute nur noch eine untergeordnete Rolle zukommt:
Das Landgericht hat bei seiner Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten allein sein „unumwundenes Geständnis“ und den fehlenden (endgültigen) Verlust aufgrund der Sicherstellung der gestohlenen Ware strafmildernd berücksichtigt und damit nicht alle wesentlichen entlastenden Umstände in seine Abwägung einbezogen. Als wesentlicher entlastender Umstand ist in den Urteilsgründen nicht erörtert worden, dass sich die Tat auf einen Gegenstandswert bezog, welcher deutlich unterhalb der Geringwertigkeitsgrenze liegt. Der geringe Wert der (intendierten) Beute ist ein zu erörternder Strafzumessungsgesichtspunkt (BGH, Urt. v. 17.05.1990 – 4 StR 162/90 – juris), teils wird er bei Eigentumsdelikten sogar als einer der wichtigsten – im Urteil zu erörternden – Gesichtspunkte angesehen (Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rdn. 590 und 1664; van Gemmeren JR 2007, 213, 214). Jedenfalls dann, wenn der Beutewert – wie hier – die Geringwertigkeitsgrenze des § 248a StGB nicht überschreitet, ist eine Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Strafzumessung auch nach Auffassung des Senats unerlässlich. Dass die Geringwertigkeit vom Gesetzgeber als wesentlicher schuldmindernder Gesichtspunkt angesehen wird, zeigt sich schon an den zahlreichen Sonderbestimmungen. So ist etwa nach § 243 Abs. 2 StGB die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Nach § 248a StGB ist eine Verfolgung eines Diebstahls geringwertiger Sachen nur bei Vorliegen eines Strafantrages oder bei Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft möglich.
Weiter habe ich beim Oberlandesgericht Hamm (1 RVs 82/14) ein paar schöne Zeilen zur Strafzumessung bei Diebstählen im (vermeintlich) unteren Bereich gefunden. Das OLG weist zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich alleine der geringe Wert des Diebstahlguts nicht pauschal für eine Bagatelltat und somit eine geringe Straferwartung streitet. Vielmehr muss eine Gesamtschau angestellt werden, in der sicherlich der Wert eine Rolle spielt, aber eben auch u.a. die Bedeutung für den Bestohlenen:
Insoweit hat das OLG Jena (Urt. v. 27. 04.2006 – 1 Ss 238/05 – juris; ebenso auch: OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72) zutreffend ausgeführt: „Der Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB differenziert nicht nach dem Wert der Diebesbeute. Ob im Einzelfall eine Freiheitsstrafe verhängt wird, richtet sich allein nach den in § 46 StGB normierten Grundsätzen der Strafzumessung. Bei der Bestimmung der damit maßgeblichen Schuld i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB kann nicht limitierend einseitig auf den Wert der Tatbeute abgestellt werden. Komponenten der Schuld sind vielmehr alle diejenigen Faktoren, die den Grad des Vorwurfs bestimmen, der den Täter wegen seiner Tat trifft. Dazu gehören sowohl der Handlungsunwert als auch der Erfolgsunwert. Der Handlungsunwert wird u.a. bestimmt durch das Vorleben des Täters, insbesondere schon frühere – einschlägige – Straftaten und Missachtung von Warneffekten durch Vorstrafen. Der Erfolgsunwert wird mitbestimmt durch das Ausmaß des tatbestandsmäßigen Erfolges, hier den Wert der Diebesbeute. Die (personale) Handlungskomponente und die (tatbezogene) Erfolgskomponente der Strafzumessungsschuld können nicht getrennt betrachtet werden, sondern sind einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, in der ein Weniger an Erfolgsunwert (hier: Beutewert) durch ein Mehr an Handlungsunwert (hier: beharrliche Nichtbeachtung diverser einschlägiger Strafen, Tatbegehung in laufender Bewährungszeit kurz nach letzter Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen gleichartiger Tat) ausgeglichen werden kann. Nach allem bilden die den gesetzlichen Straftatbestand erfüllenden Momente, darunter beim Erfolgsdelikt der Umfang des eingetretenen oder erstrebten Erfolges, nur einen Ausschnitt aus der Strafzumessungsschuld.“
Dementsprechend hält es der Senat schon für falsch, stets schon von „Bagatelltaten“ zu sprechen, nur weil der angerichtete Schaden oder die Beute objektiv gering geblieben sind; dies schon deshalb, weil sich das Ausmaß der Betroffenheit von einem eingetretenen Schaden maßgeblich auch an den konkreten persönlichen Verhältnissen des Geschädigten orientiert. Ob eine Tat eine Bagatelltat ist, richtet sich eben nach der gesetzlichen Regelung des § 46 StGB, welche eine umfassende Würdigung verschiedenster Umstände vorsieht und eben nicht bloß auf Beute oder Schadenshöhe abstellt und auch insoweit noch nicht einmal eine Rangordnung vorsieht (was sich schon daraus ergibt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist – „namentlich“ – sondern nur Regelbeispielscharakter hat). Es kann daher bestenfalls von bagatellhaften Schäden einer Tat die Rede sein. Ob sich daraus aber auch die Einstufung als Bagatelltat ergibt, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu entscheiden.
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