Das Verwaltungsgericht Aachen (6 L 391/15) konnte sich mit einem Kioskbetreiber beschäftigen, der zugleich auch einen Schankbetrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG betrieben hat – hier ging es um die Frage, wann ein Versuch der unzulässigen Umgehung der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW vorliegt. Der Kiosk verwies darauf, einen Verzehr an Ort und Stelle vorzuhalten – und musste merken, dass hier durchaus eine gerichtliche Kontrolle möglich ist, ob dies nur ein Vorwand ist.
Hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten gilt: Entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 Ladenöffnungszeitengesetz (LÖG) NRW dürfen Verkaufsstellen an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0 bis 22 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Nach § 3 Abs. 1 LÖG NRW sind Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes Ladengeschäfte aller Art, Apotheken und Tankstellen (Nr. 1) sowie sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden (Nr. 2 Satz 1). Zu differenzieren, ob man einen gemischten Betrieb mit zwei unterschiedlichen Betriebszweigen betreibt, nämlich wie hier im Sachverhalt einerseits ein Internet-Café sowie andererseits eine Verkaufsstelle für Tabakwaren, Getränke und Süßwaren. In einem solchen Fall ist es dann so, dass für jede Betriebsart nur die für sie maßgeblichen Bestimmungen gelten.
So wollte der betroffene Kioskbetreiber darauf hinaus, dass er unter das Gassenschankprivileg fällt, da er vor Ort Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr vorhält:
Soweit der Antragsteller einwendet, ein Verstoß gegen die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW scheitere daran, dass er zusätzlich zu seiner Verkaufsstelle ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreibe, weshalb die allgemeinen Ladenöffnungszeiten nicht für sein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe gelten würden, sondern ihm vielmehr das Privileg des Gassenschanks nach § 7 Abs. 2 des Gast-stättengesetzes (GastG) zugutekomme, führt dieser Aspekt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Gemäß § 7 Abs. 2 GastG dürfen zwar außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die in dem Betrieb verabreicht werden (Nr. 1) sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak– und Süßwaren (Nr. 2) an jedermann über die Straße abgegeben werden. Auf dieses sog. Gassenschankprivileg kann sich der Antragsteller jedoch nur berufen, wenn er zugleich auch Schank- oder Speisewirt ist. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, da der Antragsteller keine Schankwirtschaft betreibt.
Gemäß der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG liegt eine Schankwirtschaft vor, wenn im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht, auch wenn er ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe angemeldet hat. Denn vorliegend sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Antragsteller als Inhaber eines Kiosks den Getränkeausschank nicht ernstlich betreiben will, sondern ihn nur der Form halber ange-meldet hat, um sich auf diese Weise die Möglichkeit zu verschaffen, seinen Warenhandel nach Ladenschluss in unzulässiger Weise fortzusetzen.
Dabei zog das Gericht dann unter anderem auch Lichtbilder heran, die die Ordnungsbehörde angefertigt hatte und auf denen man typische Einrichtungsgegenstände einer solchen Schankwirtschaft vermisst hatte. Im Übrigen sei noch darauf hinzuweisen: Dass andere umliegende Gemeinden und Städte in NRW ggf. eine längere Öffnung von Kiosken auch an Samstagen dulden, ist irrelevant, da der Antragsteller entsprechend des Grundsatzes „keine Gleichheit im Unrecht“ keinen Anspruch auf ein Einschreiten der anderen Gemeinden und Städte bzw. auf ein Unterlassen des Einschreitens der Antragsgegnerin hat.
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