Drohnen über Bundeswehrgelände aufgeklärt

Wenn Hobbyflüge zum Strafbarkeitsrisiko werden: Ein Bericht von heise online vom 11. Juli 2025 macht erneut deutlich, wie real und ernst das rechtliche Risiko für zivile Drohnenpiloten ist, die in sensiblen Lufträumen operieren. In Wilhelmshaven konnten in fünf Fällen Hobbypiloten identifiziert werden, die mit handelsüblichen Drohnen über das Marinearsenal flogen – ein Gelände, auf dem Kriegsschiffe der Bundeswehr instand gesetzt und modernisiert werden. Obwohl der Verdacht ausländischer Spionage sich in diesen Fällen nicht erhärtete, ist der rechtliche Rahmen eindeutig und das Verhalten der Piloten keineswegs harmlos.

Der Luftraum ist kein rechtsfreier Raum

Wer in Deutschland eine Drohne betreiben will, unterliegt einer Vielzahl gesetzlicher Vorgaben. Maßgeblich ist dabei die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, die zwischen unterschiedlichen Betriebskategorien unterscheidet. Der vermeintlich einfache Freizeitflug über Wohngebiete oder gar militärische Anlagen fällt typischerweise in die „offene Kategorie“, für die nicht nur eine Registrierungspflicht, sondern auch ein EU-Kompetenznachweis sowie eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben sind. Zudem sind sogenannte geografische Gebiete – darunter eben auch militärische Liegenschaften – gesperrte Zonen. Die Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt („dipul“) bietet hierfür eine interaktive Karte, auf der sich solche Flugverbotszonen vorab recherchieren lassen.

Dass der Marinearsenalstandort Wilhelmshaven in unmittelbarer Nähe zur Innenstadt liegt, ändert nichts an seiner luftrechtlichen Klassifikation als besonders schützenswertes Gebiet. Entsprechend gelten hier nicht nur verwaltungsrechtliche Auflagen, sondern es drohen auch empfindliche straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen.

Strafbarkeit durch Drohnenflüge

In den Wilhelmshavener Fällen wird laut Polizei nicht nur wegen Verstößen gegen die Luftverkehrsordnung ermittelt – denkbar sind insbesondere Verletzungen des § 21h LuftVO und des § 62 LuftVG –, sondern auch wegen des Verdachts einer Straftat nach § 109g StGB (Verbotene Bildaufnahmen). Letztere Norm ist Teil des Staatsschutzstrafrechts und schützt militärische Sicherheitsbereiche vor unbefugter optischer Erfassung. Hinzu kommen je nach Flugverhalten weitere denkbare Straftatbestände wie ein gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr (§ 315 StGB), das Ausspähen besonders geschützter Einrichtungen (§ 202c StGB) oder gar eine strafrechtlich relevante Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB). Und auch wenn es auf Anhieb erst einmal Absurd klingt: Je nachdem, was die Ermittler finden und in welchen Kontext sie es einordnen, ist nicht einmal auszuschließen, ob man eine Agententätigkeit in den Blick nimmt.

Zwar handelt es sich im Wilhelmshavener Fall augenscheinlich um unerfahrene Privatanwender, die sich der Tragweite ihres Tuns nicht bewusst waren. Doch gerade diese Fahrlässigkeit schützt nicht vor strafrechtlichen Folgen – und auch der Vorsatz kann sich bereits aus dem bewussten Ignorieren von Flugverbotszonen ergeben. Wer ein DJI-Modell steuert und zugleich die Nutzungsoberfläche ignoriert, die vor Flugbeginn auf Sperrgebiete hinweist, riskiert mehr als nur ein Bußgeld.

Juristische und politische Einordnung

Die Fälle in Wilhelmshaven reihen sich ein in eine zunehmende Zahl von Drohnensichtungen über militärischen und industriellen Einrichtungen. CORRECTIV berichtete für das Jahr 2024 von mindestens 24 Ermittlungsverfahren mit Verdacht auf Spionage, wobei Russland im Kontext hybrider Kriegsführung als möglicher Urheber im Raum steht. Die Grenze zwischen tatsächlicher Spionage und bloßem Verstoß eines Hobbypiloten ist dabei in der Praxis schwer zu ziehen – gerade deshalb wurden durch die Novellierung des Luftsicherheitsgesetzes im Jahr 2025 die Kompetenzen der Bundeswehr erweitert. Nunmehr darf die Truppe unter engen Voraussetzungen und auf Anforderung der Polizei auch außerhalb eigener Liegenschaften Drohnen abschießen, sofern der Eintritt eines besonders schweren Unglücksfalls droht.

Doch wie sinnvoll diese Befugnisse für Fälle wie Wilhelmshaven sind, bleibt zweifelhaft. Denn die technischen Mittel zur Abwehr sind oft unzureichend, wie etwa der Einsatz von Wingman- und HP-47-Systemen zeigte, die in mehreren Fällen wirkungslos blieben. Auch juristisch bleibt die Schwelle zur militärischen Drohnenbekämpfung hoch – ein gezielter Abschuss darf nur als Ultima Ratio erfolgen und erfordert konkrete Gefahr für Menschenleben oder kritische Infrastruktur.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Man sollte das Thema bitte wirklich ernst nehmen – zu der strafrechtlichen Verfolgung kommt am Ende noch die Öffentlichkeit. Es ist zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft eine harte Öffentlichkeitsarbeit in diesen Fällen pflegt, um zu zeigen, wie effektiv man vorgeht. Es droht damit die Gefahr der Statuierung eines Exempels!

Fazit: Aufklärung allein reicht nicht

Die Fälle von Wilhelmshaven zeigen, wie dringend notwendig die systematische Sensibilisierung von Drohnenpiloten ist (etwa über DIPUL) – gerade angesichts der leichten Verfügbarkeit leistungsstarker Fluggeräte. Doch zugleich wird deutlich, dass die Abgrenzung zwischen Spielerei und Sicherheitsrisiko nicht nur technisch, sondern auch juristisch anspruchsvoll ist. Wer sich als Drohnenpilot in den Luftraum begibt, betritt damit auch einen hochregulierten Rechtsraum. Ignoranz schützt nicht vor Strafe – und das vermeintlich harmlose Hobby kann schneller als gedacht staatsanwaltliche Folgen haben.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.