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Hybride Kriegsführung: Abwehr von Drohnen

Drohnen über Dänemark und Deutschland: Im September 2025 sorgten Drohnen erneut für Schlagzeilen, als der dänische Flughafen Aalborg den Luftraum für knapp eine Stunde sperren musste und Flüge ausfielen. Die dänische Regierung spricht von hybriden Angriffen, die Angst verbreiten sollen. Auch in Deutschland werden seit dem Ukraine-Krieg vermehrt russische Drohnen gesichtet, die militärische Transportrouten und NATO-Stützpunkte ausspionieren. Beide Länder verstärken ihre Abwehrmaßnahmen – doch wer darf Drohnen eigentlich abschießen, und unter welchen Voraussetzungen?

Die jüngsten Vorfälle zeigen, wie Drohnen zu Werkzeugen hybrider Kriegsführung werden. Während Dänemark plant, neue Technologien zur Erkennung und Neutralisierung einzuführen, stellt sich die Frage: Wie weit dürfen Abwehrmaßnahmen gehen, und wer ist dafür zuständig?

Hinweis: In meinem Aufsatz „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe“, erschienen im AnwZert ITR 3/2025, gehe ich Fragen zu den juristischen Auswirkungen hybrider Kriegsführung auf den Grund.

Hybride Kriegsführung: Drohnen als Werkzeug der Destabilisierung

Drohnen sind längst mehr als Spielzeug oder Werkzeuge für Luftaufnahmen. Sie werden gezielt eingesetzt, um kritische Infrastruktur zu stören, militärische Geheimnisse auszuspähen oder Unsicherheit zu verbreiten. In Dänemark fliegen sie über Flughäfen, in Deutschland überwachen sie Waffentransporte und Militärstützpunkte. Die dänische Regierung geht von „professionellen Akteuren“ aus, die gezielt Angst schüren wollen. Verteidigungsminister Troels Lund Poulsen betont zwar, dass keine direkte militärische Bedrohung bestehe – doch die psychologische Wirkung ist spürbar. Auch Frankreich hat Dänemark bereits Solidarität zugesichert.

In Deutschland bestätigt Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius, dass russische Drohnen Routen für Waffenlieferungen an die Ukraine auskundschaften. Die NATO warnt vor hybrider Kriegsführung, die von Spionage über Sabotage bis hin zu gezielten Störungen des zivilen Luftverkehrs reicht. Die Herausforderung: Solche Angriffe bleiben oft unter der Schwelle offener Kriegshandlungen, erschweren aber eine klare rechtliche und militärische Reaktion.

Wer darf Drohnen abwehren – und wie?

Die rechtliche Lage ist komplex. Im privaten Kontext hat das Amtsgericht Riesa 2019 entschieden, dass ein Grundstückseigentümer eine über seinem Garten schwebende Drohne abschießen darf, wenn sie sein Persönlichkeitsrecht und Eigentum verletzt. Doch was gilt, wenn Drohnen nicht über Privatgrundstücken, sondern über Flughäfen, Militärbasen oder sensiblen Infrastruktur fliegen?

Grundsätzlich ist die Abwehr von Drohnen, die eine Gefahr darstellen, Aufgabe der Polizei. In Deutschland sind die Landespolizeien zuständig, sofern die Drohnen außerhalb von Flugplätzen unterwegs sind. Auf dem Flugplatzgelände selbst übernimmt die Bundespolizei die Verantwortung. Die Flugsicherung hingegen ist nicht für die Abwehr zuständig – ihr obliegt die sichere Abwicklung des regulären Luftverkehrs, nicht die Bekämpfung von Störern. Eine Ausnahme bildet die Amtshilfe: Die Polizei kann die Flugsicherung um Unterstützung bitten, etwa bei der Ortung von Drohnen. Die Kosten trägt jedoch die Polizei, nicht die Luftverkehrswirtschaft.

Problematisch wird es, wenn Drohnen gezielt militärische oder staatliche Ziele angreifen. Hier greifen nicht nur polizeiliche Befugnisse, sondern auch das Luftsicherheitsgesetz. Theoretisch könnten sogar die Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe eingreifen – doch eine klare Rechtsgrundlage für den Abschuss von Drohnen durch das Militär fehlt bisher. Das Luftsicherheitsgesetz sieht zwar den Einsatz der Bundeswehr zur Abwehr von Gefahren im Luftraum vor, etwa bei Flugzeugentführungen. Ob dies jedoch auf Drohnenangriffe übertragbar ist, bleibt umstritten.

Technische Abwehr und rechtliche Hürden

Technisch ist der Abschuss oder die Störung von Drohnen möglich – etwa durch Störsender, die die Funkverbindung unterbrechen, oder durch gezielte Gegenmaßnahmen. Doch jede Abwehrmaßnahme muss verhältnismäßig sein. Ein blindes Abschießen birgt Risiken: Abstürzende Drohnen könnten Menschen verletzen oder Sachschäden verursachen. Zudem ist nicht jede Drohne eine Bedrohung. Die Herausforderung liegt darin, zwischen harmlosen Freizeitflügen und gezielten Angriffen zu unterscheiden.

In Dänemark will die Regierung nun Gesetze ändern, um Betreibern kritischer Infrastruktur das Abschießen von Drohnen zu erlauben. Ein riskanter Schritt, denn falsche Einschätzungen könnten zu unnötigen Eskalationen führen. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie dringend klare Regelungen sind: Wenn Drohnen gezielt den Luftverkehr lahmlegen, müssen schnelle Entscheidungen möglich sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Drohnenabwehr: Testfall für moderne Sicherheitspolitik

Die Vorfälle in Dänemark und Deutschland sind nicht überraschend: Bei der hybriden Kriegsführung werden gezielt Grauzonen zwischen Krieg und Frieden sowie zwischen Spionage und Sabotage ausgenutzt. Die Antwort darauf kann nicht allein in technischer Aufrüstung bestehen. Es sind klare rechtliche Regeln notwendig, die definieren, wer Drohnen abwehren darf und unter welchen Bedingungen. Dabei muss zwischen Abwehrmaßnahmen auf privatem Grund, beispielsweise bei Betrieben, und in der Öffentlichkeit differenziert werden. Im öffentlichen Raum fällt dies derzeit in den Zuständigkeitsbereich des Polizeirechts, wobei unsere Polizei aber gar nicht entsprechend ausgerüstet ist. Auf privatem Grund bestehen mehr Freiheiten und der Schutz ist sogar Pflichtaufgabe für den Vorstand … aber man muss Gefahren vermeiden.

Gleichzeitig muss verhindert werden, dass überstürzte Reaktionen die Situation weiter eskalieren lassen, denn eines ist sicher: Drohnen werden bleiben. Die Frage ist, ob es gelingt, ihre Gefahren einzudämmen, ohne die Grundsätze des Rechtsstaats aufzugeben. Und die sind durchaus berührt! Man darf sich das nicht so vorstellen, dass Drohnen „einfach abgeschossen” werden. Wenn eine Drohne, die mitunter beachtliche Größen erreichen kann, vom Himmel fällt, hat das Konsequenzen: Sie kann in den öffentlichen Raum, etwa in den Verkehr, stürzen. Oder sie kann auf dem Betriebsgelände in kritische Bereiche stürzen, was zu Folgeschäden und Verletzungen führen kann. Daher müssen hier mit Tiefgang und Ruhe Analysen durchgeführt und nach Lösungen gesucht werden. Sowohl technisch als auch juristisch stehen wir erst am Anfang.

Internationale Solidarität und offene Fragen

Die jüngsten Drohnenvorfälle sind kein rein dänisches oder deutsches Problem. Frankreichs Unterstützung für Dänemark unterstreicht, dass hybride Bedrohungen nur gemeinsam abzuwehren sind. Doch wer trägt die Kosten für Abwehrsysteme? Und wie lässt sich verhindern, dass Drohnenangriffe zur neuen Normalität werden? Hinzu kommen Fragen des Umgangs mit Unternehmen, wenn auf diesem Weg Betriebsspionage betrieben wird.

Die EU hat bereits Schritte unternommen, etwa mit der Registrierungspflicht für Drohnen und der Möglichkeit, Fernidentifizierungssysteme vorzuschreiben. Doch solange die rechtlichen Rahmenbedingungen lückenhaft bleiben, haben Angreifer leichtes Spiel. Die Debatte um den Abschuss von Drohnen zeigt: Es braucht nicht nur technische Lösungen, sondern auch klare Zuständigkeiten und internationale Absprachen. Davon sind wir derzeit aber noch entfernt.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.