Cyberwar, Hackbacks und Desinformation: CyberRisken als Thema begreifen

Der Begriff ist allgegenwärtig – doch was bedeutet er eigentlich? In der medialen Debatte wird er inflationär gebraucht, aber juristisch bleibt er ein unscharfes Konzept. Welche rechtlichen Folgen ergeben sich, wenn ein als kriegerischer Akt gewertet wird? Und wie unterscheidet sich eine gezielte Desinformationskampagne von hybrider Kriegsführung?

In meinem aktuellen Beitrag „Cyberwar, Hackbacks und – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe“, erschienen heute im AnwZert ITR 3/2025, gehe ich diesen Fragen auf den Grund.

Wichtige Erkenntnisse aus dem Beitrag:

  • Cyberwar im völkerrechtlichen Sinne liegt nur vor, wenn ein Angriff mit konventioneller Kriegsführung vergleichbar ist – doch wo liegt die Grenze? Dabei zeige ich anhand der schon existierenden Rechtsprechung auf, dass auch rein digitale Angriffe die Grenze zu kriegerischen Akten erreichen können, wozu schlichte Hackerangriffe aber nicht ausreichen. Dem gegenüber steht ein medialer Cyberwar, der dem Bedürfnis geschuldet ist, die konzertierte als solche wahrzunehmen und eben nicht als Aneinanderreihung zusammenhangloser Einzelgeschehnisse.
  • Hackbacks als digitale Gegenschläge sind rechtlich und praktisch riskant – der Grat zwischen Selbstverteidigung und völkerrechtswidrigem Angriff ist schmal. Ich sehe eine berechtigte Mehrheitsmeinung, die sich gegen Hackbacks ausspricht.
  • Desinformation als strategische untergräbt Demokratien und könnte als völkerrechtswidrige Intervention betrachtet werden. Auch hier gibt es längst Rechtsprechung, die man fruchtbar machen kann! Dabei ist meines Erachtens sauber zu analysieren, was das Schutzgut sein soll, wobei ich meine, nicht die Unwahrheit als solche, sondern vielmehr die Manipulation des freien Willens im Fokus zu sehen.
  • Cyberkriminalität wiederum wird durch diese Entwicklungen geprägt – mit praktischen Folgen, weder spielen Finanzstärke noch Wirtschaftskraft eines Unternehmens eine ernsthafte Rolle bei der Risikoprognose eines Hackerangriffs; vielmehr sind staatlich motivierte Hacker kaum zu fassen und greifen alles an, was auch nur angreifbar ist.
Rechtsanwalt Ferner zu Cyberwar, Hackbacks und Desinformation: CyberRisken als Thema begreifen!

Die Digitalisierung verändert die Natur von Konflikten radikal. Doch statt vorschnell von Cyberkriegen zu sprechen, müssen wir Begriffe und Konzepte schärfen – für eine klare juristische Handhabe und eine effektive Cyberabwehr. Zugleich ist zu bemerken, wie früher getrennte Bereiche heute “zusammenwachsen”: Cybersicherheit, Cyberkriminalität und “Cyberwar” dürfen nicht mehr isoliert betrachtet werden – weder politisch noch juristisch. Ich für meinen Teil erfasse diese Entwicklungen inzwischen im politisch wertneutralen Themenkomplex CyberRisks, der sich dann in die üblichen Themenkomplexe aufspaltet.

Im Beitrag versuche ich, möglichst kurzweilig die komplexe Schnittmenge zwischen Cyberoperationen, Cybercrime und gezielter Manipulation zu analysieren und aufzuzeigen, warum die unreflektierte Verwendung militärischer Begriffe fatale rechtliche Konsequenzen haben kann.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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