Neuer Straftatbestand der Datenhehlerei – §202d StGB

Am 16. Oktober 2015 hat der Bundestag das „Gesetz zu und “ durchgewunken und damit auch die Einführung des neuen §202d StGB beschlossen (Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 17.12.2015, Inkrafttreten am 18.12.2015). Da ich hierzu auf jeden Fall noch den ein oder anderen Beitrag schreiben werde, übernehme ich an dieser Stelle schon einmal den Tatbestand des neuen Paragraphen im IT-Strafrecht:

Der neue Tatbestand der Datenhehlerei

§ 202d Datenhehlerei
(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit bis zu drei Jahren oder mit bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere

  1. solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie
  2. solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

Einschätzung zur Datenhehlerei

Hinsichtlich der Einschätzung verweise ich auf meine frühere (dort speziell unter Punkt 5): Für mich handelt es sich nicht um einen neuen Straftatbestand, da die spezielleren Normen des , TKG und UWG einen hinreichenden – auch strafrechtlichen – Schutz geboten haben. Vielmehr wollte der Gesetzgeber innerhalb des bestehenden Strafrahmens eine Privilegierung bestimmte Handlungen (speziell der Staatsdiener) erreichen – und hat kurzerhand einen allgemeinen Straftatbestand geschaffen, in dem man dann eine allgemeine Privilegierung aufnehmen konnte. Es bleibt abzuwarten, inwieweit hier Auswirkungen für die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit entstehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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