In seinem Beschluss vom 27. August 2024 (5 StR 159/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Mittäterschaft bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln Stellung genommen und dabei klargestellt, dass das bloße Veranlassen einer Einfuhrfahrt nicht ausreicht, um Mittäterschaft anzunehmen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die strafrechtliche Bewertung solcher Handlungen, insbesondere in Fällen des Drogenhandels.
Sachverhalt
Der Angeklagte war in mehrere Drogengeschäfte verwickelt, bei denen er entweder selbst oder durch Dritte Kurierfahrer beauftragt hatte, große Mengen Kokain aus dem Ausland nach Deutschland zu transportieren. Die Mengen reichten von zwei Kilogramm Kokain bis hin zu 18 Kilogramm. Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Der Angeklagte legte Revision gegen dieses Urteil ein.
Entscheidung des BGH
Der BGH änderte den Schuldspruch in Bezug auf die Einfuhrtat und stellte fest, dass der Angeklagte in den betreffenden Fällen nicht als Mittäter, sondern lediglich als Anstifter zur Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig ist. Der BGH führte aus, dass die Einwirkung des Angeklagten auf den eigentlichen Einfuhrvorgang zu gering war, um Mittäterschaft zu begründen.
Anforderungen an die Mittäterschaft
Mittäterschaft setzt eine gemeinschaftliche Tatbegehung voraus, bei der jeder Mittäter einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg der Tat leistet. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfordert dies in Fällen der Betäubungsmittelkriminalität, dass der Täter über das bloße Veranlassen oder Organisieren hinaus einen Einfluss auf die Durchführung der Einfuhr hat. Er muss also aktiv in den Tatvorgang eingebunden sein oder wesentliche Kontrollmöglichkeiten haben.
Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte lediglich die Einfuhrfahrten veranlasst, aber keine aktive Rolle bei der Durchführung der Transporte gespielt. Er hatte die Ausführung der Einfuhr dem Kurierfahrer überlassen und keinen weitergehenden Einfluss auf den eigentlichen Einfuhrvorgang genommen. Nach Auffassung des BGH reicht dies nicht aus, um den Angeklagten als Mittäter zu verurteilen.
Anstiftung statt Mittäterschaft
Da der Angeklagte die Einfuhrfahrten veranlasst hatte, qualifizierte der BGH sein Verhalten als Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 26 StGB. Anstiftung liegt vor, wenn jemand einen anderen zu einer Straftat anstiftet oder ermutigt, ohne selbst die Tat auszuführen. Der Angeklagte hatte durch das Beauftragen der Kurierfahrer diese zur Einfuhr der Betäubungsmittel angestiftet, was rechtlich anders zu bewerten ist als die Mittäterschaft.
Fazit
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass für die Annahme von Mittäterschaft bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln mehr erforderlich ist als das bloße Veranlassen der Tat. Nur wer aktiv in die Durchführung der Einfuhr eingebunden ist und eine gewisse Kontrolle über den Tatvorgang hat, kann als Mittäter verurteilt werden. Andernfalls liegt lediglich Anstiftung vor, was eine andere strafrechtliche Bewertung nach sich zieht. Dies hat auch Auswirkungen auf die Strafzumessung, da die Rolle des Anstifters in der Regel weniger schwer wiegt als die des Mittäters.
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