„Häusliches Arbeitszimmer“ i.S. des Einkommensteuergesetzes ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient. Auch ein im Keller des selbst bewohnten Einfamilienhauses gelegener Raum, den der Steuerpflichtige zusätzlich zu einem häuslichen Arbeitszimmer als Archiv nutzt, kann als Arbeitszimmer gelten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies darauf hin, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers im Gesetz nicht definiert ist. Es handelt sich um einen Begriff, der durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geprägt worden ist. Der BFH folgt mit seinem Urteil nicht der im Schrifttum vertretenen Auffassung, dass ein Raum schon dann ein häusliches Arbeitszimmer sei, wenn er zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehört und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
Auch die Auffassung, der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers lasse sich in einzelne Tatbestandsmerkmale zerlegen und „Arbeitszimmer“ sei jeder Raum, der für die Verrichtung menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet ist, ohne dass nach der Art der verrichteten Arbeit unterschieden würde, vernachlässigt nach Ansicht des Senats Ursprung und Entstehungsgeschichte der Abzugsbeschränkung (BFH Urteil vom 19.9.2002).
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