Pflichtverteidigerwechsel nach Anklageerhebung

Der (StB 34/20) konnte klarstellen, dass zur Entscheidung über den Pflichtverteidigerwechsel nach Anklageerhebung ausschließlich der Vorsitzende des erkennenden Gerichts zuständig ist. Bis dahin nicht erledigte Beschwerden gegen insoweit ergangene Beschlüsse des Ermittlungsrichters sind ihm deshalb zur weiteren Entscheidung vorzulegen:

Mit Er- hebung der ist die ausschließliche Befugnis für Bestellungen von Pflichtverteidigern jedoch gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO auf den Vorsitzenden des mit dem Erkenntnisverfahren befassten Gerichts übergegangen (…) § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO steht im Einklang mit dem unter anderem in § 162 Abs. 3 Satz 1 StPO und § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO festgelegten Grundsatz, dass die Erhebung der öffentlichen einen Verfahrenseinschnitt bildet, mit dem die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters endet und auf das erkennende Gericht übergeht (…)

Eine noch nicht erledigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Ermittlungsrichters wird deshalb nach Anklageerhebung regelmäßig umgedeutet in einen (neuen) Antrag auf Erlass der begehrten oder Aufhebung der beanstandeten Maßnahme und ist als solche dem Gericht der Hauptsache vorzulegen. Eine Haftbeschwerde etwa verwandelt sich zu einem Antrag auf Haftprüfung vor dem Tatgericht (statt aller: OLG Hamm, Be- schluss vom 19. März 2013 – III-2 Ws 93/13, juris Rn. 7 mwN).

Beschwerden über Haftbeschränkungen gemäß § 119 Abs. 1 StPO und gegen nicht in Vollzug gesetzte Haftbefehle sind in Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen umzudeuten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.Februar 2014 -3Ws122/14, NStZ-RR 2014, 217, 218 mwN). Die Anordnung, das Unterbleiben oder im Fall der Erledigung die nachträgliche Kontrolle (§ 101 Abs. 7 Satz 4 StPO) von gerichtlichen Ermittlungsmaßnahmen obliegen mit Anklageerhebung ebenfalls uneingeschränkt dem erkennenden Spruchkörper. Sind insoweit nicht erledigte Rechtsmittel anhängig, entscheidet über diese das Tat- und nicht das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 15. September 1977 – StB 196/77 u.a., BGHSt 27, 253; vom 8. Oktober 2008 – StB 12/08, BGHSt 53, 1 Rn. 9 f.; vom 12. No- vember 2015 – StB 9/15, juris Rn. 4).

Bundesgerichtshof, StB 34/20

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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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