Das Amtsgericht München (345 C 15055/09) hat sich mit alltäglicher Praxis auf deutschen Straßen auseinandergesetzt: Jemand wendet auf einer Straße. Das Problem dabei: Der wendende Fahrer wurde (schon zwangsläufig) langsamer um dann zum Wenden auf einer Kreuzung anzusetzen. Allerdings war er nicht alleine auf der Straße und – sicherlich gerade wegen des langsamen Fahrens – überholte just in dem Moment ein hinter ihm fahrendes Fahrzeug, als er ausscherte zum Wenden. Bei dem nun erfolgenden Unfall wird um den Schadensersatz gestritten, der wendende Fahrer wollte einen Teil seines Schadens ersetzt haben, da ihm der überholende schließlich „in die Seite gefahren“ sei.
Beim AG München wurde er damit nicht gehört: Ereignet sich ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. Dazu kommt, dass man bei einem Wendemanöver besondere Rücksichtnahme zu pflegen hat – insofern kommt eine Mitschuld des Überholenden nur in Betracht, wenn dieser gar nicht erst hätte überholen dürfen. So etwa bei unklarer Verkehrslage, die zumindest dann anzunehmen ist, wenn nicht erkennbar ist, was der voraus fahrende als nächstes tun werde. Dies könne aber keinesfalls aus einem allgemeinen „langsam fahren“ geschlossen werden, vielmehr müssten weitere Elemente hinzu treten – etwa ein Blinken oder eine besondere Spurwahl. Beides ist hier aber nicht vorgetragen worden.
Es bleibt der allgemeine Rat: Mit Wendemanövern möglichst vorsichtig und sparsam umgehen. Zumindest der Blick über die Schulter ist zwingend (hier im Fall laut Gericht wohl nicht erfolgt), der Blinker gehört auch dazu.
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