“Kinderporno-Verdacht” wegen Flirt-SMS?

Die Rhein-Zeitung berichtet über einen bemerkenswerten Fall: Jemand stand wegen Besitzes und/oder Verbreitung kinderpornografischer Schriften vor dem Amtsrichter: Er soll per MMS ein entsprechendes Bild versendet haben. Seine Verteidigung, dass er es nicht gewesen sei, untermauerte er mit der Tatsache, dass sein Mobiltelefon technisch gar nicht dazu in der Lage war, MMS zu versenden. Hinzu kam, dass die Beschlagnahme und forensische Untersuchung von Rechner und Handy zu dem Ergebnis kam, dass dort nichts dieser Art zu finden sei. Das Gericht kam am Ende zu dem Ergebnis: Es besteht die Möglichkeit, dass das betroffene Bild über einen Internet-Dienst versendet wurde, bei dem die Nummer des Angeklagten ohne dessen Wissen angegeben wurde. Die zuständige KriPo räumte wohl auch ein, nicht nachvollziehen zu können, über welchen Weg das Bild letztendlich versendet wurde.

Die Sache untermalt wieder einmal, wie problematisch es sein kann, wenn Dritte Kenntnis von eigenen Daten haben – gerade die Kenntnis der eigenen Telefonnummer kann zum Problem werden, dabei ist dies auch noch ein Datum, das gerade dazu bestimmt ist, anderen bekannt gegeben zu werden. Speziell für “Rache-Aktionen” unter Bekannten (zum Thema “Rache” auch dieses Beispiel) ist eine Telefonnummer immer wieder eine begehrte Information. Auch zu bedenken ist natürlich, wie empfindlich bereits die Folgen eines unberechtigten Ermittlungsverfahrens sein können (Beispiel: Wohnungsdurchsuchung).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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