Beim LG Magdeburg (21 Qs 53/21, 21 Qs 54/21) ging es um die Frage, ob ein Verwertungsverbot bei Encrochat-Daten vorliegt – oder ob sich überhaupt eine Fernwirkung eines Verwertungsverbots ergeben könnte. Letzteres verneint das Landgericht:
Selbst wenn sich jedoch die Unverwertbarkeit der EncroChat-Daten herausstellen sollte, würde dies sehr wahrscheinlich nicht zu einer Fernwirkung dergestalt führen, dass sämtliche durch die aufgrund des durch sie begründeten Tatverdachts durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen -insbesondere die Durchsuchungen – erlangten Beweismittel unverwertbar wären. Eine Fernwirkung besteht grundsätzlich nicht, da dies zu einer Lahmlegung des Strafverfahrens führen und die Aufklärung auch schwerer und schwerster Straftaten vereiteln würde (…).
Je nach Art des Verbots und der zu ermittelnden Straftat kann eine solche aber im Einzelfall Betracht kommen (…). Hier geht es um den Verdacht einer besonders schweren Straftat, nämlich eines mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedrohten Verbrechens, zu dessen Aufklärung auch erhebliche Eingriffe in die Rechte des Beschuldigten zulässig sind, wie die Aufnahme des § 30a BtMG in den Katalog des § 100b Abs. 2 StPO zeigt. Die Annahme der Fernwirkung einer möglichen rechtswidrigen Erlangung von Chatverläufen, die zu einer faktischen Unverfolgbarkeit der Straftat führt, ist fernliegend und wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar.
Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
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