Keine Fernwirkung bei Unverwertbarkeit von EncroChat-Daten

Beim LG Magdeburg (21 Qs 53/21, 21 Qs 54/21) ging es um die Frage, ob ein Verwertungsverbot bei -Daten vorliegt – oder ob sich überhaupt eine Fernwirkung eines Verwertungsverbots ergeben könnte. Letzteres verneint das Landgericht:

Selbst wenn sich jedoch die Unverwertbarkeit der EncroChat-Daten herausstellen sollte, würde dies sehr wahrscheinlich nicht zu einer Fernwirkung dergestalt führen, dass sämtliche durch die aufgrund des durch sie begründeten Tatverdachts durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen -insbesondere die Durchsuchungen – erlangten Beweismittel unverwertbar wären. Eine Fernwirkung besteht grundsätzlich nicht, da dies zu einer Lahmlegung des Strafverfahrens führen und die Aufklärung auch schwerer und schwerster Straftaten vereiteln würde (…).

Je nach Art des Verbots und der zu ermittelnden Straftat kann eine solche aber im Einzelfall Betracht kommen (…). Hier geht es um den Verdacht einer besonders schweren Straftat, nämlich eines mit nicht unter fünf Jahren bedrohten Verbrechens, zu dessen Aufklärung auch erhebliche Eingriffe in die Rechte des Beschuldigten zulässig sind, wie die Aufnahme des § 30a BtMG in den Katalog des § 100b Abs. 2 StPO zeigt. Die Annahme der Fernwirkung einer möglichen rechtswidrigen Erlangung von Chatverläufen, die zu einer faktischen Unverfolgbarkeit der Straftat führt, ist fernliegend und wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar.

Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort “Kryptomessenger”!

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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