Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 4. Februar 2013 (7 L 569/12) der Städteregion Aachen untersagt, lebensmittelrechtliche Verstöße der Antragstellerin, die in der Region mehrere Bäckereifilialen betreibt, im Internet zu veröffentlichen.
Im Oktober 2012 hatten Mitarbeiter der Städteregion im Produktionsbereich der Antragstellerin diverse lebensmittelrechtliche Verstöße festgestellt und angekündigt, diese in dem Internet-Portal www.lebensmitteltransparenz-nrw.de zu veröffentlichen. Die Antragstellerin verweist darauf, dass alle Mängel mittlerweile behoben seien und eine Veröffentlichung im Internet ihre Existenz vernichten würde. Für die Städteregion rechtfertigten die festgestellten erheblichen Verstöße eine Information der Öffentlichkeit. § 40 des Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzbuches (LFGB) gestatte in einem solchen Fall die Namensnennung im Internet.
Das Gericht hat ausgeführt, eine Veröffentlichung greife schwerwiegend in die Grundrechte der Antragstellerin ein. Ob dies rechtmäßig sei, müsse in dem von der Antragstellerin bereits angestrengten Klageverfahren geklärt werden. In der Rechtsprechung würden erhebliche Bedenken bestehen, ob § 40 LFGB mit EU-Recht und deutschem Verfassungsrecht vereinbar sei. Diese Bedenken habe zuletzt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit Beschluss vom 28. Januar 2013 geäußert.
Die deshalb im Eilverfahren gebotene Abwägung falle wegen der mit einer Veröffentlichung verbundenen Folgen zu Gunsten der Antragstellerin aus, zumal die Städteregion ordnungsrechtlich vorgehen könne, wenn Gefahren von Produkten der Antragstellerin ausgingen. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)
Hinweis: Die Entscheidung ist eine von zahlreichen Entscheidungen zum Thema, die alle in die gleiche Richtung gehen und bei uns auf der Seite auch schon vorgestellt wurden. Die Gegenwehr ist für Betriebe derzeit nicht nur betrieblich wichtig, sondern rechtlichen gut möglich. Betroffene sollten sich informieren und ggfs. wehren. Rechtsanwalt Jens Ferner steht hier zur Verfügung.
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