eBay-Bewertung „Vorsicht“ kann unzulässig sein

Das Amtsgericht Bonn (113 C 28/12) hat entschieden, dass man eBay-Bewertungen nicht pauschal bewerten kann, sondern immer das Gesamtbild entscheidend ist. In vorliegendem Fall wurde in der Bewertung u.a. geschrieben „VORSICHT!!!! […] Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!“. Eine solche Bewertung vermittelt mit dem Gericht den Eindruck, der Verkäufer wäre nicht willens oder nicht in der Lage ordentlich zu liefern. Wenn dies aber gerade nicht der Fall ist, handelt es sich um eine unzulässige Bewertung. Da der bewertende Käufer dies nicht in Abrede stellte, erkannte das Gericht die Unzulässigkeit. Gerade nicht nur die Wortwahl, sondern auch die Form wurden dabei vom Gericht berücksichtigt: Etwa dass das erste „Vorsicht“ komplett grossgeschrieben war und sogar die vielfachen Ausrufezeichen.

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Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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