Das Amtsgericht Bonn (113 C 28/12) hat entschieden, dass man eBay-Bewertungen nicht pauschal bewerten kann, sondern immer das Gesamtbild entscheidend ist. In vorliegendem Fall wurde in der Bewertung u.a. geschrieben „VORSICHT!!!! […] Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!“. Eine solche Bewertung vermittelt mit dem Gericht den Eindruck, der Verkäufer wäre nicht willens oder nicht in der Lage ordentlich zu liefern. Wenn dies aber gerade nicht der Fall ist, handelt es sich um eine unzulässige Bewertung. Da der bewertende Käufer dies nicht in Abrede stellte, erkannte das Gericht die Unzulässigkeit. Gerade nicht nur die Wortwahl, sondern auch die Form wurden dabei vom Gericht berücksichtigt: Etwa dass das erste „Vorsicht“ komplett grossgeschrieben war und sogar die vielfachen Ausrufezeichen.
Dazu bei uns:
- Schaden beim Subventionsbetrug - 19. April 2024
- BGH-Urteils zum Verbreiten kinderpornographischer Inhalte - 19. April 2024
- OLG Köln zur Abschöpfung des Gewinns im Wettbewerbsrecht - 19. April 2024