Hinweisgeberschutzgesetz

Mit einem neuen Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von Whistleblowern ausgebaut werden. Mit dem Gesetz soll der durch geleistete Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen gewürdigt werden.

Hintergrund ist, dass in der Vergangenheit immer wieder Fälle in die Öffentlichkeit gelangten, in denen nach einer Meldung oder Offenlegung von Missständen erhebliche Nachteile für Hinweisgeber eingetreten sind. Inzwischen ist das längst überfällige Gesetz beschlossen und inhaltlich konturiert.

Das Hinweisgeberschutzgesetz

Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es im Grunde, diese Benachteiligungen auszuschließen und Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern Rechtssicherheit zu geben. Mit dem Gesetzentwurf soll das Ziel eines verbesserten Hinweisgeberschutzes mit den Interessen von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung, die zum Ergreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet werden, so in Einklang gebracht werden, dass „bürokratische Belastungen handhabbar“ bleiben. Zugleich soll der Hinweisgeberschutz in der Bundesrepublik Deutschland wirksam und nachhaltig verbessert werden.

Das Gesetz dient der – längst überfälligen – Umsetzung der (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17), die durch die Verordnung (EU) 2020/1503 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) zuletzt geändert worden ist (auch: HinSch-RL, mehr zur Richtlinie hier bei uns).

Hinweisgeberschutz auch im Beamtenverhältnis

Am 14.12.22 hat der Rechtsausschuss des Bundestages das Gesetz im Entwurf bestätigt, dabei aber eine wichtige Änderung vorgenommen: Wer verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten meldet, soll künftig unter den Hinweisgeberschutz fallen und somit vor Repressalien geschützt sein. Das soll auch für Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gelten:

Danach sollen die Schutzmechanismen des geplanten Hinweisgeberschutzgesetzes auch für Meldungen von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern gelten, die sich auf „Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen“, beziehen.

In der Begründung beziehen sich die Koalitionsfraktionen explizit auf die Diskussion um den Umgang mit sogenannten „Reichsbürgern“ im öffentlichen Dienst. „Die Verfassungstreue ist insbesondere verletzt, wenn ein Beamter beispielsweise die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellt und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnt. Er verletzt so seine gesetzlich normierte Verfassungstreuepflicht in schwerwiegender Weise“, heißt es dort. Der Begriff der Äußerung soll nach Darstellung der Fraktionen mündliche sowie schriftliche Äußerungen etwa in Chats umfassen und auf andere Weise etwa durch Gebärden getätigte Äußerungen.

Pressemitteilung des Bundestages
Hinweisgeberschutzgesetz: Rechtsanwalt Ferner zum Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist wichtig – es macht aber Sorge, dass die für das Beamtenverhältnis vorgesehenen Regelungen zu einer neuen Kultur des Denunziantentums führen.

Eine weitere wesentliche Änderung bezieht sich auf den Umgang mit anonymen Meldungen. Der Regierungsentwurf hatte vorgesehen, dass sich die in Unternehmen beziehungsweise öffentlichen Stellen einzurichtenden Meldestelle sowie die einzurichtenden externen Meldestellen mit anonymen Meldungen hätten beschäftigen sollen.

Nun ist vorgesehen, dass sich die Meldestellen damit beschäftigen müssen. Dafür sollen die Meldestellen entsprechende Vorkehrungen treffen, um auch eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und Meldestellen zu ermöglichen. Weiterhin soll der Digital Markets Act vom Anwendungsbereich zukünftig umfasst sein.

Auswirkungen des Hinweisgebeschutzgesetzes auf Betriebe

Die rechtlichen Folgen des Hinweisgeberschutzgesetzes folgen in einem gesonderten Artikel

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.