Verlangt ein Versicherungsnehmer Schadenersatz wegen eines Einbruchdiebstahls, muss er nachweisen, dass die äußeren Voraussetzungen (Einbruchspuren etc.) für einen Einbruch vorliegen.
Hieran scheiterte die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seine Hausratversicherung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Er hatte behauptet, dass während seines Urlaubs Bargeld und Schmuck aus seiner Wohnung gestohlen wurden. Die Polizei stellte eine Beschädigung am Hoftor, den Ausbau des Schließzylinders an der Eingangstüre und das Aufhebeln der Zwischentüre vom Kellerraum zum Wohnraum fest. Die Versicherung hat einen Einbruchdiebstahl bestritten. Sie hielt einen Einbruchdiebstahl für nicht nachgewiesen. Nach dem Gutachten eines Sachverständigen sei der Ausbau des Zylinders bei diesem Schloss nur bei geöffneter Tür ohne gravierende Beschädigungen möglich. Solche Beschädigungen fehlten jedoch.
Das OLG stellte fest, der Versicherungsnehmer habe bereits das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls nicht nachgewiesen. Er genüge seiner Beweislast für den behaupteten Einbruchdiebstahl nur, wenn er einen Sachverhalt behaupte und beweise, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lasse, dass die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Art und Weise entwendet worden sei. Hier fehle es jedoch an den Einbruchsspuren.
Es sei schon nicht wahrscheinlich, dass die Beschädigung des Holztores in einem Zusammenhang mit dem behaupteten Einbruch in das Gebäude steht. An der Hauseingangstür hätten Spuren eines gewaltsamen Ausbaus des Profilzylinders nicht festgestellt werden können. Der Sachverständige habe ausgeschlossen, dass es bei geschlossener Tür ohne passenden Schlüssel möglich gewesen wäre, den Profilzylinder ohne Beschädigungen am Zylinder und am Einsteckschloss herauszuziehen. Die Kellertür habe nur aufgebrochen werden können, wenn sich der Täter bereits in den Wohnräumen befand. Dass Gegenstände aus seinem Keller abhanden gekommen seien, habe der Kläger nicht behauptet.
Zwar sei auch das Spurenlose Öffnen von Schlössern möglich. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass die Eingangstür erbrochen wurde und der Ausbau des Schließzylinders danach erfolgte. Allein diese Möglichkeit reiche jedoch zum Nachweis eines versicherten Einbruchdiebstahls nicht aus. Der Versicherungsnehmer müsse in einem solchen Fall vielmehr nachweisen, dass andere, nicht versicherte Begehungsweisen praktisch ausscheiden würden.
Dies setze den Nachweis voraus, dass die Tür verschlossen war. Zudem sei das Vorliegen von Beweisanzeichen erforderlich, die die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich mache. Solche Beweisanzeichen lägen hier nicht vor. Der Versicherungsnehmer habe nicht bewiesen, dass der Zugang zum Gebäude verschlossen war (OLG Karlsruhe, 12 U 159/05).
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