Liegt kein wirksamer Mietvertrag vor, kann der Eigentümer vom Nutzer eine dem ortsüblichen Mietzins entsprechende Nutzungsentschädigung verlangen. Zusätzlich zur Nutzungsentschädigung können Nebenkosten in ortsüblicher Höhe verlangt werden, über die nicht abzurechnen ist.
Hinweis: Diese Entscheidung ist insbesondere in den Fällen wichtig, in denen ein Mieter trotz gekündigtem Mietverhältnis die Wohnung nicht räumt.
Hierauf machte das Kammergericht (KG) aufmerksam. Es verwies weiter darauf, dass dieser „Gebrauchswert“ aus Nutzungsentschädigung und Nebenkosten auch in einer Summe verlangt werden könne. Die Nebenkosten müssten dann weder im Einzelnen nachgewiesen werden, noch müsste über sie abgerechnet werden. Entsprechend könnten weder Nachforderungen geltend gemacht werden, noch Rückforderungen wegen nicht verbrauchter Vorschüsse in Betracht kommen (KG, 8 U 166/03).
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