Habgier

Habgier ist ein Mordmerkmal, wer einen Menschen mit Habgier tötet begeht einen Mord. Doch was ist Habgier? Habgier im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB liegt mit dem Bundesgerichtshof vor, wenn der Täter in rücksichtsloser Weise durch seine Tat den Gewinn von Geld oder Geldwert in einer noch über die bloße Gewinnsucht hinaus gesteigerten Weise erstrebt; dieses Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen um jeden Preis, auch um den Preis eines Menschenlebens willen, stellt den Grund für den gesteigerten Vorwurf einer aus Habgier begangenen Tötung dar (BGH, 4 StR 480/80, 1 StR 435/57, 1 StR 434/80).

Dieses rücksichtlose Streben nach materiellen Gütern und Vorteilen um jeden Preis muss den Täter bei seinem Tötungsentschluss und dessen Umsetzung entscheidend beeinflusst haben (BGH, 1 StR 404/85, 1 StR 840/92). Beim Vorliegen eines Motivbündels muss das Streben nach dem Vorteil bei der Tatausführung „bewusstseinsdominant“ gewesen sein (BGH, 4 StR 480/80 und 4 StR 487/19).

Dabei muss sich das Gericht mit nach dem Tatbild und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten naheliegenden alternativen Beweggründen wie etwa Wut, Verärgerung oder Frustration auseinandersetzen, was sich gerade bei Beziehungskonflikten als der Tat vorausgehend aufdrängt.

So etwa wenn sich ein alkoholisierter und psychisch infolge eines Beziehungskonflikts belasteter, auch noch zu Gewaltausbrüchen neigender Angeklagter, im Verlaufe einer ohne Tötungsvorsatz begonnenen körperlichen Auseinandersetzung mit dem Tatopfer spontan zur Begehung des Tötungsdelikts entschliesst: Es liegt hier etwa nicht fern, dass der Entschluss des Angeklagten, das Tatopfer zu töten, vorrangig durch die Auseinandersetzung motiviert wird (siehe BGH, 4 StR 487/19).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.