Wesentliche Veränderungen an Maschinen unter der neuen EU-Maschinenverordnung

Die Frage, welche Änderungen an Maschinen nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme zulässig sind, ohne dass die Maschine als “neu” eingestuft wird, ist seit jeher ein zentraler Diskussionspunkt im Maschinenrecht. Die neue EU-Maschinenverordnung (EU 2023/1230) bringt hierzu wichtige Klarstellungen.

Die Problematik der “Neuen Maschine”

Im Kontext der Maschinenverordnung entsteht eine “neue Maschine”, wenn wesentliche Veränderungen vorgenommen werden. Dies hat weitreichende Konsequenzen, denn eine als neu klassifizierte Maschine muss ein neues Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen, was sowohl für Hersteller als auch für Betreiber von Bedeutung ist.

Was sagt die EU-Maschinenverordnung?

Gemäß der neuen EU-Maschinenverordnung müssen Wirtschaftsakteure, die “wesentliche Modifikationen” an einer Maschine vornehmen, gemäß Artikel 14 des Entwurfs die Herstellerpflichten übernehmen. Dies bedeutet, dass solche Änderungen die Maschine in den Zustand einer “neuen” Maschine überführen können, was wiederum eine neue Konformitätsbewertung nach sich zieht.


Definition von “Wesentlichen Modifikationen”

Wesentliche Modifikationen sind Änderungen, die das grundlegende Funktionieren, die Sicherheit, die Bestimmung oder die Konformität mit den geltenden Normen der Maschine beeinflussen. Beispiele hierfür könnten die Integration neuer Technologien oder wesentliche Änderungen der Steuerungssysteme sein.

Konsequenzen für die Praxis

Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen, die Änderungen an Maschinen vornehmen, sorgfältig bewerten müssen, ob diese Änderungen als “wesentlich” gelten. Ist dies der Fall, müssen sie die vollständigen Herstellerpflichten, einschließlich aller notwendigen Konformitätsbewertungsverfahren, übernehmen.

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Ausblick

Die neue EU-Maschinenverordnung bringt eine dringend benötigte Klarheit in einem komplexen Rechtsbereich. Unternehmen, die Maschinen modifizieren, müssen sich dieser neuen Verantwortung bewusst sein und sicherstellen, dass sie die Vorschriften einhalten. Dies schließt eine genaue Prüfung aller Modifikationen ein, um festzustellen, ob sie unter die Kategorie der “wesentlichen Änderungen” fallen.

Die Einhaltung der EU-Maschinenverordnung ist entscheidend, um die Sicherheit und Compliance in der sich ständig weiterentwickelnden Welt der Maschinenproduktion zu gewährleisten. Unternehmen müssen nun umso genauer die Art und das Ausmaß der von ihnen vorgenommenen Änderungen bewerten, um den Status ihrer Maschinen korrekt zu bestimmen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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