Die mittäterschaftliche Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Täterschaft nach allgemeinem Strafrecht erfüllt sind. Mittäter der Einfuhr kann zwar auch sein, wer die Betäubungsmittel nicht selbst in das Inland verbringt; der Tatbeitrag des Mittäters muss sich dann aber als Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen als Ergänzung seines Tatbeitrags darstellen.
Von besonderer Bedeutung sind dabei neben dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg der Einfluss bei der Tatvorbereitung und Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen. Maßgeblicher Bezugspunkt für die vorzunehmende wertende Gesamtbetrachtung ist dabei der Einfuhrvorgang selbst. Die bloße Initiierung einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung reicht demgegenüber nicht aus (BGH, 3 StR 210/23).
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