Mittäterschaftliche Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG

Die mittäterschaftliche Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Täterschaft nach allgemeinem Strafrecht erfüllt sind. Mittäter der Einfuhr kann zwar auch sein, wer die Betäubungsmittel nicht selbst in das Inland verbringt; der Tatbeitrag des Mittäters muss sich dann aber als Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen als Ergänzung seines Tatbeitrags darstellen.

Von besonderer Bedeutung sind dabei neben dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg der Einfluss bei der Tatvorbereitung und Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen. Maßgeblicher Bezugspunkt für die vorzunehmende wertende Gesamtbetrachtung ist dabei der Einfuhrvorgang selbst. Die bloße Initiierung einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung reicht demgegenüber nicht aus (BGH, 3 StR 210/23).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.