P2B-Verordnung

Die P2B-Verordnung, auch bekannt als „Platform to Business Regulation“, ist eine EU-Verordnung, die am 12. Juli 2020 in Kraft treten wird. Ihr vollständiger Name lautet Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten.

Die P2B-Verordnung soll die Beziehung zwischen Online-Plattformen (wie Marktplätzen, App-Stores und Preisvergleichsseiten) und den Unternehmen, die diese Plattformen für den Verkauf ihrer Produkte oder Dienstleistungen nutzen, fairer und transparenter gestalten.

Die Verordnung legt bestimmte Mindeststandards fest, die Plattformen und Suchmaschinen im Umgang mit Geschäftskunden einhalten müssen. Dazu gehören

  • Transparentere Geschäftsbedingungen: Plattformen müssen ihre Geschäftsbedingungen klar und verständlich formulieren und Änderungen rechtzeitig ankündigen.
  • Klare Regeln für das Ranking von Suchergebnissen: Plattformen müssen offenlegen, wie sie die Rangfolge von Produkten und Dienstleistungen in den Suchergebnissen bestimmen.
  • Zugang zu Daten: Plattformen müssen offenlegen, welche Daten sie sammeln und wie sie diese verwenden.
  • Beschwerdemechanismen: Plattformen müssen ein internes System zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten und/oder Zugang zu einem unabhängigen außergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismus gewähren.

Die Verordnung gilt für alle Online-Vermittlungsdienste mit gewerblichen Nutzern in der EU, unabhängig vom Sitz des Plattformbetreibers.

Wichtige Regelungen der EU-Plattformregulierung:

  • AI-Act: Artificial Intelligence Act (KI-Verordnung und KI-Richtlinie) [Hier bei uns]
  • CRA: Cyber Resilience Act [Hier bei uns]
  • CSAM: Regulation on Child Sexual Abuse Material [Hier bei uns]
  • DGA: Data Governance Act [Hier bei uns]
  • Data Act: [Hier bei uns]
  • DMA: Digital Markets Act [Hier bei uns]
  • DSA: Digital Services Act [Hier bei uns]
  • DORA: Digital Operational Resilience Act [Hier bei uns]
  • ECA: European Chips Act [Hier bei uns]
  • EPVo: E-Privacy-Verordnung
  • MaRisk: Mindestanforderungen an das Risikomanagement
  • MiCA: Markets in Crypto-Assets [Hier bei uns]
  • NIS2: Directive on Security of Network and Information Systems [Hier bei uns]
  • Supply-Chain: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
  • TTPF: EU-US Transparency Privacy Framework
  • Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302: Beseitigung ungerechtfertigter Diskriminierung bei Online-Käufen [Hier bei uns]
  • P2B-Verordnung für mehr Fairness [Hier bei uns]
  • eEvidence-Verordnung [Hier bei uns]
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.