EuGH-Entscheidung über Datenschutz und Strafverfolgungszusammenarbeit

EuGH klärt Verantwortung bei Datenschutzverletzungen in der Strafverfolgungszusammenarbeit

Verantwortlichkeit und Haftung bei der Weitergabe personenbezogener Daten

In einem bedeutenden Urteil vom 5. März 2024 (Rechtssache C-755/21 P) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sich mit der Frage der Verantwortlichkeit und Haftung bei der Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen der Strafverfolgungszusammenarbeit befasst.

Dieses Urteil beleuchtet speziell den Fall des Marián Kočner, einem slowakischen Staatsbürger, gegen die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol).

Hintergrund des Falls

Marián Kočner wurde im Rahmen von Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Mordfall untersucht. Hierbei extrahierte Europol Daten von Kočners Mobiltelefonen und einem USB-Speichermedium und übergab diese Informationen den slowakischen Behörden. Kočner erhob eine gegen Europol und behauptete, die Weitergabe seiner persönlichen Daten habe immateriellen Schaden verursacht, unter anderem durch die Veröffentlichung dieser Informationen in der Presse.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied, dass der Kläger nicht ausreichend nachgewiesen habe, dass die Weitergabe seiner persönlichen Daten Europol zuzurechnen sei. Daher wurde der Schadensersatzanspruch abgelehnt. Das Gericht stellte jedoch klar, dass im Rahmen der Datenverarbeitung eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen Europol und den Mitgliedstaaten bestehen kann, wenn die geschädigte Person nicht feststellen kann, ob der Schaden durch Europol oder durch den Mitgliedstaat verursacht wurde. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Praxis der Strafverfolgungszusammenarbeit in der EU.

Bedeutung und Auswirkungen

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Datenschutzes in der Zusammenarbeit zwischen Europol und den Mitgliedstaaten. Sie klärt, dass in Fällen, in denen nicht klar ist, wer für eine Datenschutzverletzung verantwortlich ist, sowohl Europol als auch der betreffende Mitgliedstaat potenziell haftbar gemacht werden können. Dies stärkt den Schutz von Individuen im Kontext internationaler Strafverfolgungsmaßnahmen und hebt die Wichtigkeit transparenter und verantwortungsvoller Datenverarbeitungspraktiken hervor.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH in dieser bedeutenden Rechtssache liefert wichtige Orientierungspunkte für die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der EU-Strafverfolgungszusammenarbeit. Sie zeigt die Notwendigkeit auf, Datenschutzregeln durch die Behörden streng zu beachten und bestärkt das Recht von Einzelpersonen auf Schutz ihrer persönlichen Daten im internationalen Kontext.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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