Ich habe schon einige Beträge zum Thema „Schufa-Eintrag“ verfasst, die auch deutlich machen, dass man sich gegen unberechtigte Schufa-Einträge auch erfolgreich wehren kann. Die Berichte von Urteilen lassen aber automatisch immer eines aus: Wie genau lief es eigentlich ab? Nicht selten melden sich nämlich Betroffene bei mir, die zum einen glauben, sich gleich gegen jeden Schufa-Eintrag wehren zu können (dabei geht es nur um unberechtigte Schufa-Einträge) und zum anderen glauben, der Rechtsanwalt könne den Eintrag quasi über Nach wegzaubern. Ein aktuell beendetes Verfahren soll hier einen Eindruck vermitteln.
Zur Vorgeschichte kann ich nur wenig schreiben, hier war ich nicht tätig, jedenfalls ging die betroffene Bank davon aus, man hätte einen Grund für einen Schufa-Eintrag. Der zuständige Datenschutzbeauftragte sah das anders, auch der vormals tätige Rechtsanwalt. Es passierte aber monatelang nix, Klage war geboten.
Damit kam man dann zu mir. Ich habe Klage im Januar 2015 erhoben, sowohl auf Entfernung des Eintrags als auch auf Unterlassung zukünftiger Einträge. Dann plötzlich, nachdem im Vorhinein gar kein Einsehen da war, wurde der Schufa-Eintrag gelöscht. Sieh mal an, ging sogar recht zeitnah.
Die Mandantschaft aber war hier zu Recht keineswegs zufrieden, denn auf Grund des vorherigen Verhaltens war die Sorge da, dass sofort wieder ein Eintrag erfolgen könnte. Also wurde der Unterlassungsanspruch weiter verfolgt, der ein Unterlassen bei einem Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro vorsah dahingehend, weitere unrechtmässige Eintragungen bei der Schufa vorzunehmen. Da wollte die Bank dann aber gar nicht mitmachen, also fing der übliche Schriftsatz-Ping-Pong an. Nachdem man dann auf jeder Seite zum 3. mal das gleiche geschrieben hatte, terminierte das Gericht endlich – in den Januar 2016. Wieder dauerte es Monate. Bis dann im Dezember 2015 plötzlich ein Anerkenntnis kam, das Thema war durch.
Man merkt: Das Ding war von Anfang an klar, der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus meiner Sicht eindeutig und wurde am Ende auch durch die Bank anerkannt. Gleichwohl dauerte es ab Klageerhebung 1 Jahr bis zur endgültigen Klärung; und das die Löschung zeitnah erfolgte war eine positive Ausnahmeerscheinung, die bleibt nämlich sonst bis zum Ende bestehen.
Es ist also keineswegs so, dass man erwarten darf, dieses lästige Thema schnell zu erledigen: Es dauert. Und auch wenn es einige positive Urteile in diesem Bereich gibt, muss man immer daran denken, dass diese Urteile eine Vorgeschichte hatten. Und wenn man hier dann sauber den jeweiligen Sachverhalt („Tatbestand“) in den Urteilen liest, merkt man: Schnell ging da fast nie etwas, jedenfalls wenn das Zeitfenster für einstweiligen Rechtsschutz verstrichen war. Entsprechend sollte man seine Erwartungshaltung, aber auch Planung von Prozessen, einstellen.
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