Eine Unterbringung kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden: Mit einer solchen Möglichkeit zur Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 StGB soll dem Bedürfnis Rechnung getragen werden, den Vollzug einer angeordneten Unterbringung zu vermeiden, wenn der Zweck der Maßnahme durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann.
Mit der Anordnung der Unterbringung ist daher zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch so erreicht werden kann (BGH, 1 StR 24/21).
Als besondere Umstände kommt dabei neben der Therapiebereitschaft etwa auch das Greifen von außerstrafrechtlichen Sicherungssystemen mit den Möglichkeiten der Betreuung nach Bürgerlichem Gesetzbuch, der Unterbringung in einem betreuten Wohnen oder der Depotabgabe von Psychopharmaka in Betracht (BGH, 4 StR 193/17).
Insbesondere ist auch zu prüfen, ob die im Fall einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 2 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht und damit verbundene Überwachungsmöglichkeiten und die Aussicht eines im Fall eines Weisungsverstoßes drohenden Widerrufs der Vollstreckungsaussetzung nicht bereits eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sich ein Betroffener der beabsichtigten, die Gefahr weiterer Taten ausschließender Behandlungen unterzieht (BGH, 6 StR 108/20 und 5 StR 492/10 sowie 4 StR 291/10). Dies erfordert immer eine umfassende Gesamtwürdigung.
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