Der Bundesgerichtshof (6 StR 196/22) konnte klarstellen, dass die Teilleistung eines gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz haftenden Mittäters an den Geschädigten nicht stets nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB eine Verringerung der Einziehungsschuld auch des anderen Tatbeteiligten bewirkt.
Dies folgt mit dem BGH aus einer entsprechenden Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB: Nimmt der Gläubiger eine im Grundsatz nach § 266 BGB nicht erfüllungswirksame Teilleistung an, erlischt die Schuld anteilig (§ 362 Abs. 1 BGB). Erbringt ein Gesamtschuldner eine Leistung, die bezogen auf den gesamten Anspruch des Gläubigers, als Teilleistung anzusehen ist, ergibt sich der Umfang der Gesamtwirkung (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Teilzahlung aus einer entsprechenden Anwendung des § 366 BGB.
Daraus folgert der BGH:
Wird bei Tatbeteiligten jeweils der Wert des erlangten Beuteanteils (§ 73c Satz 1 StGB) eingezogen, betrifft die Einziehung mithin nicht denselben Leistungsgegenstand, und bleibt die Schadensersatzleistung hinter dem einzuziehenden Beuteanteil des leistenden Mittäters zurück, kann nichts anderes gelten. In solchen Fällen wäre es unvereinbar mit dem Ziel, eine nicht mit der Rechtsordnung übereinstimmende Vermögenslage zu berichtigen (vgl. BT-Drucks. 18/9525, 58, 66; BGH Urteil vom 28. Juli 2021 − 1 StR 519/20, NStZ 2022, 176 Rn. 142), wenn jede Teilleistung an den Geschädigten sämtlichen Tatbeteiligten zugutekäme, nur weil sie im Außenverhältnis dem Geschädigten gegenüber jeweils in voller Höhe auf Schadensersatz haften.
BGH, 6 StR 196/22
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