Besonders schwerer Fall der Untreue

Wenn sich die Frage stellt, ob ein besonders schwerer Fall der anzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der , in die einzugreifen dem Revisionsgericht nur in engen Grenzen gestattet ist. Dies ist mit dem unter anderem dann der Fall, wenn dem Tatgericht Abwägungsfehler unterlaufen sind, sodass das gefundene Ergebnis nicht mehr vertretbar ist.

Mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Indizwirkung eines Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint.

Hierzu besteht mit dem BGH (dazu nur BGH, 6 StR 511/21). insbesondere Anlass, wenn die vom Täter erstrebte Bereicherung und der Schaden in einer Reihe von Fällen unter 100 Euro liegen und weitere erhebliche Strafmilderungsgründe hinzukommen. Solche sind insbesondere:

  • Vergleichsweise geringe Schadensbeträge
  • rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von mehreren Jahren
  • keine Straffälligkeit der Angeklagten bisher
  • lange, mehrere Jahre zurückliegende, Taten
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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