Wenn sich die Frage stellt, ob ein besonders schwerer Fall der Untreue anzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der Strafzumessung, in die einzugreifen dem Revisionsgericht nur in engen Grenzen gestattet ist. Dies ist mit dem Bundesgerichtshof unter anderem dann der Fall, wenn dem Tatgericht Abwägungsfehler unterlaufen sind, sodass das gefundene Ergebnis nicht mehr vertretbar ist.
Mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Indizwirkung eines Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint.
Hierzu besteht mit dem BGH (dazu nur BGH, 6 StR 511/21). insbesondere Anlass, wenn die vom Täter erstrebte Bereicherung und der Schaden in einer Reihe von Fällen unter 100 Euro liegen und weitere erhebliche Strafmilderungsgründe hinzukommen. Solche sind insbesondere:
- Vergleichsweise geringe Schadensbeträge
- rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von mehreren Jahren
- keine Straffälligkeit der Angeklagten bisher
- lange, mehrere Jahre zurückliegende, Taten
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