Digitale Erpressung

Die digitale ist nur ein technisierter Begriff, der strafrechtlich auf eine hergebrachte Erpressung entsprechend §253 StGB hinaus läuft. Typisch ist hierbei der Einsatz von um Benutzer blockierter Systeme zur Zahlung von Geld zu verleiten. Da die Erpressung in einem besonders schweren Fall bereits mit einer von mindestens einem Jahr, etwa bei gewerbsmäßiger Begehung, bewehrt ist, sollte dieses Verhalten nicht unterschätzt werden.

Eine besondere Form der digitalen Erpressung ist Sextorsion, wo jemand mit seinen eigenen Nacktaufnahmen erpresst wird. Nicht zu verwechseln ist dies mit dem Pornomail-Scam, wo zwar behauptet wird man habe Aufnahmen, diese aber tatsächlich nicht hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.