Die digitale Erpressung ist nur ein technisierter Begriff, der strafrechtlich auf eine hergebrachte Erpressung entsprechend §253 StGB hinaus läuft. Typisch ist hierbei der Einsatz von Ransomware um Benutzer blockierter Systeme zur Zahlung von Geld zu verleiten. Da die Erpressung in einem besonders schweren Fall bereits mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, etwa bei gewerbsmäßiger Begehung, bewehrt ist, sollte dieses Verhalten nicht unterschätzt werden.
Eine besondere Form der digitalen Erpressung ist Sextorsion, wo jemand mit seinen eigenen Nacktaufnahmen erpresst wird. Nicht zu verwechseln ist dies mit dem Pornomail-Scam, wo zwar behauptet wird man habe Aufnahmen, diese aber tatsächlich nicht hat.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.