Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz im Wirecard-Skandal: Eine Verfassungsbeschwerde des SPIEGEL gegen Unterlassungsurteile im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Wirecard-Skandal hat das Bundesverfassungsgericht zu einer grundsätzlichen Klärung der Grenzen zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz veranlasst.
Mit Beschluss vom 3. November 2025 hob das BVerfG (1 BvR 573/25) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Im Kern ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Medien über Verdachtsmomente in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren berichten dürfen – und wo die Rechte Betroffener beginnen, die sich gegen eine identifizierende Darstellung wehren.
Der Wirecard-Skandal und seine Akteure
Der Wirecard-Skandal gilt als einer der spektakulärsten Bilanzfälschungsfälle der deutschen Wirtschaftsgeschichte. Nach dem Zusammenbruch des DAX-Konzerns im Juni 2020 wurden Ermittlungen gegen zahlreiche Verantwortliche eingeleitet, darunter der langjährige Vorstandsvorsitzende Markus Braun und andere Führungskräfte. Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen gewerbsmäßigen Bandenbetrug, Untreue und Marktmanipulation vor. Im Mittelpunkt der Berichterstattung stand jedoch nicht nur die Frage nach den Haupttätern, sondern auch nach dem Netzwerk von Mitwissern, Profiteuren und möglichen Mittätern in den konzernnahen Strukturen.
Der SPIEGEL veröffentlichte im November 2020 und Februar 2021 zwei Artikel, die sich mit den Verstrickungen eines ehemaligen Wirecard-Managers befassten, der später Geschäftsführer eines Tochterunternehmens wurde. Dieses Unternehmen, so der Vorwurf der Ermittler, habe als Vehikel für die Veruntreuung von Geldern gedient. Die Artikel benannten den Manager namentlich, illustrierten die Berichte mit Fotos und ordneten ihn in den Kontext eines „Netzwerks treuer Helfer“ ein. Der Betroffene klagte erfolgreich auf Unterlassung – sowohl der Wort- als auch der Bildberichterstattung. Das Oberlandesgericht München sah in den Veröffentlichungen eine unzulässige Verdachtsberichterstattung, da es an hinreichenden Beweistatsachen für eine konkrete Tatbeteiligung fehle.
Das Bundesverfassungsgericht widersprach dieser Einschätzung nun in zentralen Punkten. Es rügte, dass die Instanzgerichte die Anforderungen an die Zulässigkeit von Verdachtsberichterstattung überspannt und dabei die Bedeutung der Pressefreiheit für die öffentliche Meinungsbildung verkannt hätten.
Verdachtsberichterstattung zwischen Öffentlichkeitsinteresse und Persönlichkeitsschutz
Das Bundesverfassungsgericht betonte zunächst, dass die Verurteilung des SPIEGEL zur Unterlassung einen Eingriff in die durch Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz geschützte Meinungs- und Pressefreiheit darstelle. Ein solcher Eingriff sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Fachgerichte die kollidierenden Grundrechte – hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers einerseits und die Pressefreiheit andererseits – in einer verfassungskonformen Abwägung berücksichtigt hätten. Genau daran fehle es in der Entscheidung des Oberlandesgerichts.
Fehlinterpretation der Verdachtsberichterstattung
Die Instanzgerichte hatten die SPIEGEL-Artikel als unzulässige Tatsachenbehauptungen gewertet, weil sie beim Leser den Eindruck erweckten, der Kläger sei in strafbare Handlungen verstrickt. Das Bundesverfassungsgericht differenzierte hier präziser: Nicht jede Äußerung, die einen Verdacht nahelegt, ist automatisch eine Tatsachenbehauptung. Vielmehr handele es sich oft um wertende Stellungnahmen, die vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst seien. Besonders problematisch sei, dass das Oberlandesgericht die beanstandeten Passagen isoliert betrachtet und nicht ausreichend in den Gesamtkontext der Berichterstattung eingeordnet habe.
So sei die Formulierung, der Kläger habe „womöglich viel“ mit dem Betrugsmodell zu tun, nicht als feste Tatsachenbehauptung, sondern als bewertende Schlussfolgerung zu verstehen. Eine solche Einordnung sei für den Leser erkennbar spekulativ und damit als Meinung geschützt. Zudem habe das Gericht verkannt, dass bei komplexen Wirtschaftsstraftaten – die oft auf Verschleierung angelegt seien – die Anforderungen an den „Mindestbestand an Beweistatsachen“ nicht zu hoch angesetzt werden dürften. Allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens reiche zwar nicht aus, um einen Verdacht öffentlich zu verbreiten. Doch die Gesamtschau der vom SPIEGEL recherchierten Fakten – etwa die berufliche Position des Klägers, seine Verbindung zu zentralen Akteuren und die ungewöhnlichen Finanztransaktionen – hätte eine andere Gewichtung verdient.
Öffentliches Informationsinteresse
Das Gericht verwies darauf, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung von Wirtschaftsstraftaten besonders hoch zu gewichten sei. Dies gelte umso mehr, wenn es sich um einen Skandal von historischer Dimension handele, der Tausende Anleger und Geschäftspartner geschädigt habe. Die Instanzgerichte hätten nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger als ehemaliger Wirecard-Manager und späterer Geschäftsführer eines verdächtigen Tochterunternehmens in einem objektiven Zusammenhang mit den Vorwürfen stand. Seine Rolle sei nicht nur für die Fachwelt, sondern für die allgemeine Öffentlichkeit von Belang gewesen – unabhängig davon, ob er selbst prominent war oder sich öffentlich geäußert hatte.
Die Bildberichterstattung: Kontext und Proportionalität
Auch die Unterlassung der Bildveröffentlichungen hielt das Bundesverfassungsgericht für unverhältnismäßig. Zwar stelle die Veröffentlichung von Fotos grundsätzlich einen stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar als reine Wortberichte. Doch auch hier sei der Kontext entscheidend: Die verwendeten Porträtfotos stammten aus beruflichen Zusammenhängen und zeigten den Kläger in einer Funktion, die mit wirtschaftlicher Verantwortung verbunden war. In solchen Fällen sei das Recht am eigenen Bild weniger schutzwürdig, zumal die Bilder nicht aus der Privatsphäre stammten, sondern aus einem beruflich-öffentlichen Umfeld.
Das Oberlandesgericht habe zudem versäumt, die Art der Darstellung zu würdigen. Die Fotos waren weder manipuliert noch in einen diffamierenden Zusammenhang gestellt worden. Vielmehr dienten sie der Illustration einer legitimen Berichterstattung über einen Fall von öffentlichem Interesse. Die pauschale Annahme, die Bildberichterstattung verstärke die Rechtsverletzung, sei ohne nähere Prüfung der konkreten Umstände nicht haltbar.

Für Medien entsteht hier mehr Rechtssicherheit bei ihren Berichten über Ermittlungsverfahren. Gleichzeitig bleibt die Pflicht zur sorgfältigen Recherche bestehen: Die Grenze zur unzulässigen Vorverurteilung ist (weiterhin) dort überschritten, wo konkrete Schuldvorwürfe ohne hinreichende faktische Grundlage erhoben werden. Doch wo – wie im Wirecard-Fall – eine Fülle von Indizien auf systematische Verfehlungen hindeutet, müssen Gerichte der Pressefreiheit den Vorrang einräumen.
Leitlinien für die künftige Rechtsprechung
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sendet klare Signale an die Fachgerichte: Erstens müssen Äußerungen in der Verdachtsberichterstattung stets im Gesamtzusammenhang bewertet werden. Eine isolierte Betrachtung einzelner Formulierungen wird den Anforderungen der Meinungsfreiheit nicht gerecht. Zweitens ist das öffentliche Informationsinteresse bei Wirtschaftsstraftaten von besonderem Gewicht – insbesondere dann, wenn es um komplexe Strukturen geht, in denen Verantwortlichkeiten oft schwer zuzuordnen sind. Drittens darf der Schutz des Persönlichkeitsrechts nicht dazu führen, dass die Presse von der Berichterstattung über berechtigte Verdachtsmomente abgehalten wird, nur weil noch keine gerichtsfeste Beweislage vorliegt.
Es gibt eine sehr umfassende und über die Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung zur Thematik Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Beachten Sie dazu in unserem Blog jedenfalls:
- Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil
- Meinungsfreiheit auch für meinungsbezogene Tatsachenbehauptung
- Tatsachen vermischt mit Meinungen
- Keine Meinungsfreiheit für unwahre Tatsachenbehauptung
- Abgrenzung zur Schmähkritik
- Kritik an Unternehmen
- Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht
- Deutung des Sinngehalts einer Äußerung
- Beiträge rund um Werbeagenturen
- Journalismus unter Druck: Repressalien gegen Journalisten und Anti-SLAPP-Richtlinie
Sieg für die investigative Berichterstattung … ?
Die Entscheidung stärkt die Position der Medien in der Aufklärung wirtschaftskrimineller Machenschaften. Sie macht deutlich, dass die Justiz bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit nicht nur die Rechte des Einzelnen, sondern auch das gesellschaftliche Interesse an Transparenz berücksichtigen muss. Gerade in Fällen wie Wirecard, wo die Aufklärung von Fehlverhalten oft Jahre dauert, wäre eine zu restriktive Handhabung der Verdachtsberichterstattung kontraproduktiv. Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf, über mögliche Verstrickungen informiert zu werden – auch wenn die juristische Aufarbeitung noch nicht abgeschlossen ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Beschluss nicht nur einen konkreten Rechtsstreit entschieden, sondern auch einen wichtigen Beitrag zur Kultur der offenen Debatte geleistet. In einer Zeit, in der wirtschaftliche Machtstrukturen zunehmend undurchsichtiger werden, ist eine kritische und unabhängige Berichterstattung unverzichtbar.
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