Ein Waffenhändler verkauft einem langjährigen Sportschützen-Kunden eine Pistole, obwohl dieser die Erlaubnis noch nicht in Händen hält – ein Routinevorgang im Vertrauen auf die ohnehin erwartete Genehmigung. Monate später erschießt der Käufer auf einer Auslandsreise seine Partnerin. Haftet der Händler nun für eine fahrlässige Tötung, nur weil er die Waffe verbotswidrig überlassen hat? Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2025 (4 StR 331/25) diese Zurechnungsfrage verneint und damit die Grenze zwischen waffenrechtlichem Unrecht und strafrechtlicher Erfolgshaftung geschärft.
Sachverhalt
Der Angeklagte, ein gelernter Büchsenmacher und Inhaber eines Waffengeschäfts mit angeschlossener Schießanlage, verkaufte einem ihm seit 2021 ausschließlich als Sportschütze und Kunde bekannten Mann eine Walther P99 nebst Munition und überließ sie ihm, obwohl er wusste, dass dieser noch keine Waffenbesitzkarte besaß. Beide gingen davon aus, dass die beantragte Erlaubnis zeitnah erteilt werde; der Käufer hatte sogar bereits einen geeigneten Waffenschrank erworben und der Behörde nachgewiesen. Tatsächlich wurde die Waffenbesitzkarte später wegen einer dem Händler unbekannten Vorstrafe versagt.
Auf einer Wohnmobilreise nach Norwegen tötete der Käufer im Oktober 2023 seine Partnerin mit zwei Schüssen aus dieser Waffe. Das Landgericht verurteilte den Händler wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten. Es stützte sich auf die Erwägung, jeder, der einem Nichtberechtigten eine Schusswaffe überlasse, müsse damit rechnen, dass dieser im Extremfall einen Menschen töte.
Vollendetes Überlassungsdelikt
Auf der ersten Ebene war die Sache eindeutig, und sie bleibt es. Der Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen ist nach dem Waffengesetz aus präventiven Gründen grundsätzlich verboten und nur durch behördliche Erlaubnis gestattet. Wer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe einem überlässt, der nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügt, verstößt gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG und macht sich nach § 52 WaffG strafbar. Überlassen bedeutet dabei, einem anderen die tatsächliche Gewalt über die Waffe einzuräumen.
Dieser Tatbestand ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt: Strafbar ist bereits die Schaffung der Gefahrenlage, unabhängig davon, ob sich aus ihr je ein Schaden verwirklicht. Der Händler wusste um die fehlende Waffenbesitzkarte und überließ die Waffe gleichwohl – die Strafbarkeit nach dem Waffengesetz steht damit fest. Die guten Absichten beider Beteiligten und die Erwartung der baldigen Genehmigung ändern nichts daran, dass die Erlaubnis im Zeitpunkt der Übergabe schlicht fehlte. Folgerichtig hat der Senat die Feststellungen zum Verkauf und zur Überlassung ausdrücklich bestehen lassen.
Voraussehbarkeit verlangt Bezug zur konkreten Tat
Die eigentliche dogmatische Auseinandersetzung betrifft die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB. Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, die er nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und der eingetretene Erfolg muss objektiv wie subjektiv voraussehbar gewesen sein. Voraussehbar ist nicht nur der Erfolg als solcher: Auch die Art und Weise seines Zustandekommens muss auf der Linie jener Befürchtungen liegen, welche die verletzte Sorgfaltspflicht überhaupt begründen. Nicht schon die Gefährdung an sich, sondern erst der pflichtwidrig herbeigeführte und vorhersehbare konkrete Erfolg trägt die Fahrlässigkeitshaftung.
An diesem Bezug zur konkreten Tatsituation fehlte es. Der Begründungsansatz des Landgerichts, jeder Überlassende müsse mit einer Tötung „im Extremfall“ rechnen, abstrahiert vollständig vom Einzelfall und macht aus dem abstrakten Gefährdungsdelikt eine uferlose Erfolgshaftung. Der Senat hält dem die Systematik des Waffengesetzes entgegen: Die persönliche Eignung wird über einen Negativkatalog bestimmt, und die Annahme einer konkreten Fremd- oder Selbstgefährdung setzt „Tatsachen“ voraus. Der Schluss von der bloßen Verbotswidrigkeit auf die Voraussehbarkeit einer Tötung trägt daher nur, wenn dem Nichtberechtigten die Erlaubnis bereits wegen eines Negativumstands versagt worden war oder solche eignungsrelevanten Tatsachen vorlagen – und der Überlassende dies wusste oder wissen musste.
Dazwischentreten des vorsätzlich handelnden Dritten
Verschärfend kommt hinzu, dass sich zwischen das Verhalten des Händlers und den Tod der Frau die vorsätzliche Tötungshandlung eines Dritten schob. Schalten sich bewusste Handlungen Dritter in den Kausalverlauf ein, entfällt die Zurechnung regelmäßig, wenn deren Beitrag in einem gänzlich vernunftwidrigen Verhalten besteht. Eine spontane, aus einer Paarbeziehung erwachsende vorsätzliche Tötung im Ausland liegt so weit außerhalb dessen, womit der Händler bei der Übergabe rechnen musste, dass sie ihm nicht zugerechnet werden kann.
Die festgestellten Umstände sprachen sogar gegen eine Vorhersehbarkeit: Der Händler hatte keinen privaten Kontakt zum Käufer, kannte ihn nur als engagierten Sportschützen, der sich erkennbar um eine ordnungsgemäße Erlaubnis und Aufbewahrung bemühte. Von der späteren Vorstrafe, von psychischen Erkrankungen, fremdaggressivem Verhalten oder einer konfliktbelasteten Partnerschaft wusste er nichts. Damit fehlte jeder tatsächliche Anhaltspunkt, aus dem sich die konkrete Gefahr einer Gewalttat hätte aufdrängen können. Der Kontrast zur Rechtsprechung über ungesichert verwahrte Waffen bei einem erkennbar gefährdeten Angehörigen verdeutlicht, woran es hier gerade mangelte: an täterbekannten, eignungsrelevanten Gefahrtatsachen.

Fazit
Der Beschluss trennt sauber zwischen dem waffenrechtlichen Überlassungsdelikt und der Erfolgshaftung für eine spätere Gewalttat. Das verbotswidrige Überlassen einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten bleibt strafbar, und zwar als abstraktes Gefährdungsdelikt unabhängig vom weiteren Geschehen. Für eine fahrlässige Tötung genügt dieser Verstoß jedoch nicht; erforderlich sind konkrete, dem Überlassenden bekannte oder erkennbare Tatsachen, die eine Fremdgefährdung gerade durch den Empfänger nahelegen. Wer dem Waffenhändler allein wegen der fehlenden Erlaubnis den späteren Missbrauch zurechnet, verwechselt die generelle Gefährlichkeit von Waffen mit der individuellen Vorhersehbarkeit einer bestimmten Tat – und überdehnt damit die Grenzen fahrlässiger Verantwortlichkeit.
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