Schlagwort: wirecard

  • BVerfG kartiert Grenzen der Verdachtsberichterstattung

    BVerfG kartiert Grenzen der Verdachtsberichterstattung

    Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz im Wirecard-Skandal: Eine Verfassungsbeschwerde des SPIEGEL gegen Unterlassungsurteile im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Wirecard-Skandal hat das Bundesverfassungsgericht zu einer grundsätzlichen Klärung der Grenzen zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz veranlasst.

    Mit Beschluss vom 3. November 2025 hob das BVerfG (1 BvR 573/25) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Im Kern ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Medien über Verdachtsmomente in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren berichten dürfen – und wo die Rechte Betroffener beginnen, die sich gegen eine identifizierende Darstellung wehren.

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  • Zulässigkeit identifizierender Bildberichterstattung im Wirecard-Skandal

    Zulässigkeit identifizierender Bildberichterstattung im Wirecard-Skandal

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 337/22) konnte sich in einem recht interessanten Urteil mit der (Verdachts-)Berichterstattung im Rahmen eines Wirtschaftsstrafverfahrens beschäftigen: Es ging um eine identifizierende Bildberichterstattung über den ehemaligen Manager der Wirecard-Tochter CardSystems Middle-East FZ-LLC und die Frage, ob diese im Rahmen des Wirecard-Skandals zulässig war.

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  • Wirecard: Vorstandshaftung bei unbesicherter Darlehensvergabe

    Wirecard: Vorstandshaftung bei unbesicherter Darlehensvergabe

    Das Urteil des Landgerichts München I (Az. 5 HK O 17452/21) im Komplex „Wirecard“ setzt neue Maßstäbe für die Beurteilung der Haftung von Vorstandsmitgliedern – hier: bei unbesicherten Darlehensvergaben. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Verantwortlichkeit der ehemaligen Vorstände des Wirecard-Konzerns für massive Pflichtverletzungen, die zur Insolvenz des Unternehmens beitrugen. Die richterliche Analyse umfasst Fragen zur Verletzung von Sorgfaltspflichten, zum Zurechnungszusammenhang sowie zu den Anforderungen an den Aufsichtsrat.

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  • Haftung des Aufsichtsrats

    Haftung des Aufsichtsrats

    Haftung des Aufsichtsrats: Die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern ist ein vielschichtiges Thema, das sowohl Unternehmen als auch deren Organe betrifft. Ein tieferes Verständnis der rechtlichen Grundlagen und praktischen Konsequenzen ist für Management und Aufsichtsrat gleichermaßen wichtig.

    Ich möchte im Folgenden einmal kurz die Aufgaben des Aufsichtsrats, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die verschiedenen Aspekte der Haftung bei der Arbeit in einem Aufsichtsrat anreißen. Dabei lasse ich meine Erfahrung aus diversen Verteidigungen von Aufsichtsratsmitgliedern – vor allem bei kommunalen Gesellschaften – miteinfliessen. Denn genau hier hapert es oft.

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  • Untreue im Kontext der Wirtschaftskriminalität: Was Geschäftsführer wissen müssen

    Untreue im Kontext der Wirtschaftskriminalität: Was Geschäftsführer wissen müssen

    Untreue ist ein Begriff, der im Alltag von Geschäftsführern und Unternehmensleitern oft Unbehagen auslöst. Besonders in der Wirtschaftskriminalität spielt dieses Delikt eine bedeutende Rolle. Doch was genau versteht man unter Untreue, und wie können Führungskräfte sicherstellen, dass sie nicht unbeabsichtigt in strafbare Handlungen verwickelt werden?

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  • Neue Anklagen im Wirecard-Skandal: Weitere Ex-Vorstände im Visier der Justiz

    Neue Anklagen im Wirecard-Skandal: Weitere Ex-Vorstände im Visier der Justiz

    Im anhaltenden Bilanzskandal um Wirecard hat die Staatsanwaltschaft München I zwei weitere ehemalige Vorstandsmitglieder angeklagt: Einen früheren Finanzvorstand und eine ehemals für die Produktentwicklung zuständige Person. Beide sehen sich schweren Untreuevorwürfen gegenüber und sollen Kredite sowie Zahlungen an insolvente und dubiose Firmen genehmigt haben, ohne ausreichende Sicherheiten zu verlangen oder den Aufsichtsrat zu informieren.

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  • BGH bestätigt: Keine Amtshaftung der BaFin im Wirecard-Skandal

    BGH bestätigt: Keine Amtshaftung der BaFin im Wirecard-Skandal

    In einem aufsehenerregenden Urteil vom 10. Januar 2024 (III ZR 57/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht haftbar gemacht werden kann für die Verluste, die Anleger durch den Zusammenbruch von Wirecard erlitten haben. Dieses Urteil markiert einen bedeutenden Punkt in der juristischen Aufarbeitung des Wirecard-Skandals.

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  • Entwicklungen, Täterprofile und Präventivmaßnahmen in der Wirtschaftskriminalität: Überblick über die IW-Studie 2024

    Entwicklungen, Täterprofile und Präventivmaßnahmen in der Wirtschaftskriminalität: Überblick über die IW-Studie 2024

    Wirtschaftskriminalität ist ein globales Phänomen, das Unternehmen aller Größen betrifft und erhebliche Schäden anrichtet. Die IW-Studie 2024 liefert einen umfassenden Überblick über die aktuellen Entwicklungen, typischen Täterprofile und effektive Präventionsstrategien.

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  • Umfang der D&O-Versicherung für ehemaligen Vorstandsvorsitzenden

    Umfang der D&O-Versicherung für ehemaligen Vorstandsvorsitzenden

    Die „Directors and Officers“(D&O)-Versicherung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG umfasst bei kritischer Medienberichterstattung und aufgrund dessen drohendem karrierebeeinträchtigenden Reputationsschaden auch vorläufigen Deckungsschutz für Public-Relations-Kosten.

    Dies gilt insbesondere für eine kritische Berichterstattung über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Der Höhe nach ist der Anspruch aber auf 100.000 Euro begrenzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7 U 150/21) hat an seiner in einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren vertretenen Auffassung festgehalten.

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  • Arrestgrund bei vorsätzlichem Vermögensdelikt

    Ein Arrestgrund liegt regelmäßig vor, wenn das Verhalten, das dem Arrestanspruch zugrunde liegt, eine gegen das Vermögen des Arrestgläubigers gerichtete vorsätzliche strafbare Handlung darstellt, so das OLG München (3 U 3242/21). In dem Verfahren ging es um einen Arrest im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal:

    Aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen ist eine vorsätzliche Straftat zulasten des Vermögens der Antragsteller hinreichend wahrscheinlich. Ob im Ergebnis ein Betrug nach § 263 BGB oder ein Anlagebetrug nach § 264 a StGB inmitten stehen wird, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, ist aber auch für die Qualifizierung als Straftet zulasten der Antragsteller ohne Belang.

    Hat sich der Antragsgegner eines Vermögensdeliktes zulasten der Antragsteller strafbar gemacht, ist die Annahme gerechtfertigt, der Antragsgegner werde sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen und daher die Vollstreckung vereiteln oder erschweren (…). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass diese Prognose unrichtig sein könnte, sind vorliegend nicht gegeben. Zwar hat sich der Antragsgegner dem Strafverfahren gestellt und verhält sich nunmehr kooperativ. Im Hinblick auf die Massivität der Vorwürfe, das offensichtlich über Jahre hinweg mit großer krimineller Energie vorgenommene Verschleiern, Verschweigen und Beschönigen der wirklichen Unternehmenslage und angesichts der im Juni 2020 für den Antragsgegner bestehenden ausweglosen Lage, kann allein die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen.