Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 27.07.23 entschieden, dass Vorstand und Geschäftsführer nicht persönlich für Geldbußen eines Unternehmens haften.
(mehr …)Kategorie: Vorstandshaftung und Unternehmensstrafrecht
Vorstandshaftung und Unternehmensstrafrecht betreffen persönliche sowie wirtschaftliche Risiken unternehmerischer Entscheidungen. Als Rechtsanwalt für Unternehmensstrafrecht in Aachen beraten und verteidigen wir Vorstände, Geschäftsführer und Unternehmen bei Pflichtverletzungen, Compliance-Verstößen, internen Untersuchungen, Ermittlungsverfahren, Vermögensabschöpfung und drohenden Unternehmensgeldbußen.
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Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
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- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
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Kein Bußgeld für Geschäftsführer haftet bei nicht gezahltem Mindestlohn
Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 199/22 und 8 AZR 120/22) hat klargestellt, dass Geschäftsführer einer Gesellschaft als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht persönlich für die Nichtzahlung des Mindestlohns – und auch nicht für ein entsprechendes Bußgeld – haften.
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Keine Geschäftsführerhaftung bei Geldüberweisung aufgrund gefälschter Kontoverbindung
Das OLG Zweibrücken (4 U 198/21) betont, dass die Beauftragung von Überweisungen aufgrund einer falschen Mitteilung einer geänderten Kontoverbindung keine Verletzung einer organspezifischen Pflicht des Geschäftsführers darstellt. Denn: Eine solche Tätigkeit wäre üblicherweise eine solche der Buchhaltung gewesen. Die dem Geschäftsführer obliegende Geschäftsführung als solche wird dadurch nicht berührt, auch nicht in Form einer Verletzung von Überwachungspflichten.
Hinweis: Die Entscheidung mach deutlich, dass Geschäftsführer, die auf einen „CEO-Fraud“ hereinfallen, zwar gegenüber der Gesellschaft in Haftung genommen werden können – aber auch erhebliches Verteidigungspotenzial im Einzelfall besteht. Ein solcher Einzelfall war die vorliegende Entscheidung, die nicht zu stark verallgemeinert werden darf. Ich bespreche die Entscheidung in der Ausgabe 23/2023 des JurisPR-IT-Recht, dort Anmerkung 6.
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Cyberversicherung muss auch zahlen, wenn nicht alle Sicherheitsupdates installiert waren
Das Landgericht Tübingen (4 O 193/21) konnte zur Eintrittspflicht einer Cyber-Versicherung feststellen, dass allein der Umstand, dass nicht alle Server mit aktuellen Sicherheitsupdates ausgestattet waren, einen Leistungsanspruch gegen den Versicherer unberührt lässt. Jedenfalls dann nicht, wenn der Cyber-Angriff unter Ausnutzung einer bekannten Windows-Schwachstelle (hier: „Pass-the-Hash„) erfolgte und dadurch die Erlangung von Microsoft-Administratorenrechten für alle Server möglich war.
Denn: Die insoweit in Rede stehende Verletzung einer Anzeigepflicht ist weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich (Ausnahme: arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers). Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, wie wichtig die richtige juristische Handhabe des Schadensfalls ist. Dabei droht eine erhebliche Haftung für die Geschäftsleitung. Update: Die Entscheidung ist angeblich beim OLG Stuttgart (7 U 262/23) in der Berufung.
(mehr …)Zum Thema bei uns:
- Cyberversicherung und Cyberwar
- Cyberversicherung in Unternehmen
- Haftung der Geschäftsleitung für Sicherheitslücken
- Einstandspflicht der Cyberversicherung: LG Kiel und LG Tübingen

OLG Köln zur Fruchtziehung aus Fotografien des Kölner Doms
Eigentumsschutz gegen gewerbliche Bildverwertung: Das Oberlandesgericht Köln hatte sich in seinem Urteil vom 18. Februar 2022 (Az. 19 U 130/21) mit der Frage zu befassen, ob die kommerzielle Verwertung von Fotografien aus dem Inneren des Kölner Doms eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung darstellt und inwieweit eine Fotoagentur dafür haftet. Die Entscheidung wirft grundlegende Fragen zur Reichweite des Eigentumsrechts und zu Haftungsmaßstäben bei der digitalen Bildverwertung auf.
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Untreue bei überhöhtem Arbeitsentgelt für Mitglied des Betriebsrats
Dass der objektive Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB erfüllt sein kann, wenn ein Vorstand oder Prokurist einer Aktiengesellschaft einem Betriebsratsmitglied unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) eine überhöhte Vergütung gewährt, hat der Bundesgerichtshof (6 StR 133/22) erneut betont.
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Umsatzsteuerkarussel: Zur Strafbarkeit des Geschäftsführers
Beim OLG Karlsruhe (1 (4) Ss 560/14) ging es um die Strafbarkeit eines Geschäftsführers einer GmbH, die an einem „Umsatzsteuerkarussell“ beteiligt war. Das Amtsgericht hatte den Geschäftsführer noch freigesprochen, weil ihm der notwendige Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte.
Er hatte sich damit verteidigt, dass die Steuererklärung über den Steuerberater erfolgte und dass er selber nicht gemerkt habe, für das Umsatzsteuerkarussel instrumentalisiert worden zu sein. Das OLG führt hierzu aus
Wird die Umsatzsteuervoranmeldung durch einen Steuerberater beim Finanzamt eingereicht, bedarf es näherer Feststellungen zur Rollenverteilung zwischen Auftraggeber und Steuerberater und zu dessen Kenntnisstand, ohne die eine rechtliche Beurteilung der Beteiligung des Steuerpflichtigen bzw. der für ihn handelnden Organe (hier: Vorstand einer GmbH) nicht möglich ist.
und hob den Freispruch auf.
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Schätzung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Schätzung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: In Strafverfahren des Arbeitsstrafrechts wegen Schwarzlohns müssen die Gerichte die Höhe der vorenthaltenen Steuern bzw. Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a Abs. 1, 2 StGB) bestimmen. Naturgemäß ist es in solchen Verfahren so, dass eben gar keine, keine brauchbare oder massiv lückenhafte Buchhaltung existiert. An diesem Punkt muss – und darf – vom Gericht geschätzt werden, welche Zahlen zugrunde zu legen sind.
Hierbei entspricht es den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben, wenn das Gericht von Nettoarbeitsentgelten ausgeht und hierauf im Abtastverfahren Lohnsteuern sowie Beiträge zur Sozialversicherung aufschlägt, um anschließend auf das derart ermittelte Bruttoarbeitsentgelt die im Tatzeitraum geltenden Sätze der Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung anzuwenden. Doch wie funktionieren diese Schätzungen im Strafprozess?
(mehr …)Scheinselbständigkeit

Bei uns im Blog finden sich zahlreiche Informationen zur Scheinselbständigkeit als erster Einstieg, wobei wir auch verteidigend und beratend im Arbeitsstrafrecht tätig sind:
- Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor: Kriterien für Scheinselbstständigkeit
- Scheinselbstständigkeit und Arbeitgeberbegriff im Arbeitsstrafrecht
- Statusfeststellungsverfahren
- Keine Gültigkeit des Statusfeststellungsverfahrens bei Betriebsübergang
- Risiko §266a StGB
- Keine Sozialabgabenpflicht für OHG-Gesellschafter
- Scheinselbstständigkeit eines Programmierers
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei freien Mitarbeitern
- Abgrenzung von Arbeitsverhältnis zu freiem Dienstverhältnis
- Schätzung bei §266a StGB und Hochrechnung der Netto- auf Bruttolöhne
- Einziehung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- Exkurs: Faktischer Geschäftsführer und Strohmann-Geschäftsführer
- Steuerhinterziehung und Arbeitgeber-Abgaben – Notwendige Feststellungen
- Schwarzarbeit: Unternehmer haftet 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge
- Vorsätzliches Handeln bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen
- Zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
- Verjährungsfrist bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht als Vorstand einer Aktiengesellschaft
Der Bundesgerichtshof (3 StR 329/21) konnte sich zur Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht als Vorstand einer Aktiengesellschaft äußern. Dabei hebt der BGH hervor, dass in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass dem Vorstand einer Aktiengesellschaft bei der Leitung der Geschäfte eines Unternehmens ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muss, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist.
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Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken
Wie stellt sich die Haftungssituation im Themenkomplex der IT-Sicherheit, insbesondere für Geschäftsleitung (Geschäftsführer und Vorstand), dar? In meinem Vortrag zur Haftung bei IT-Sicherheitslücken, zugeschnitten auf Geschäftsführung und Vorstände, gehe ich auf die relevanten Umstände ein: Nach einer Darstellung allgemeiner Haftungsfragen werden, hierauf aufbauend, konkrete Haftungsfragen für Arbeitnehmer & Vorstand aufgezeigt sowie abschließend, in aller Kürze, Wege der Haftungsbegrenzung dargestellt – bis hin zur Frage, ob es nicht ein Haftungsgrund ist, wenn man als Unternehmen nicht vorsorglich Bitcoin kauft. Im Folgenden stelle ich wesentliche Teile des Vortrags zur Haftung des Vorstands bei IT-Sicherheitslücken vor.
Die IT-Sicherheit ist das Kernthema moderner Informationstechnologie und zunehmend im Fokus auch politischer Entwicklungen – gleichwohl fehlt es bis heute an einem differenzierten verbindlichen Regelwerk; zwar gibt es auf EU-Ebene Vorgaben und erste gesetzliche Regelungen auf nationaler Ebene. Doch gerade im Bereich originärer Probleme, speziell bei der Entwicklung und dem Einsatz von Software oder der Haftung eines Unternehmensvorstands, ergeben sich sofort unklare Haftungssituationen. In der rechtlichen Praxis scheint die IT-Sicherheit als solche zu verkümmern und auf die praktische Anwendung von Teilbereichen der DSGVO hinauszulaufen – tatsächlich aber gibt es unmittelbare Haftungs-Szenarien.
(mehr …)Unterlassungserklärung von juristischer Person und Geschäftsführer – trotzdem nur eine Vertragsstrafe
Hinsichtlich gerichtlicher Unterlassungsgebote hat der Bundesgerichtshof schon 1991 festgestellt, dass bei Unterlassungsgeboten zu unterscheiden ist: Wenn der Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots ausschließlich eine juristische Person ist, dann ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung einmal das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft sodann gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (BGH, I ZR 218/89).
Im Januar 2012 hat der Bundesgerichtshof (I ZB 43/11) diese Rechtsprechung verfeinert und festgestellt, dass ein Unterlassungsgebot, dass sich sowohl an juristische Person als auch Organ richtet (also etwa GmbH und Geschäftsführer) bei einem Verstoss nur ein Ordnungsgeld der juristischen Person nach sich zieht. Erweitert wurde das dann vom BGH (I ZR 210/12) im Jahr 2014 zu einem Grundsatz.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auch für GmbH-Geschäftsführer
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.
(mehr …)Markenrechtsverletzung durch GmbH: Keine Unterlassungserklärung des Geschäftsführers?
Haftet der Geschäftsführer einer juristischen Person für eine Markenrechtsverletzung? Diese Frage war lange umstritten, inzwischen gibt es aber einige Entscheidungen, die durchaus wegweisend sind. Grundsätzlich gilt nunmehr wohl, dass der Geschäftsführer nicht mehr „blind“ neben der juristischen Person in Anspruch zu nehmen ist.
Persönliche Haftung des Geschäftsführers der insolventen GmbH
Erneut hat ein Gericht bestätigt, dass das bald 98 Jahre alte Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) ein wirksames Instrument ist, mit dem sich Bauunternehmer von Geschäftsführern insolventer Auftraggeber ihr Geld holen können. (mehr …)
Designrecht: Zur Haftung des Geschäftsführers
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 162/10) hat sich zur Haftung des Geschäftsführers im Designrecht geäußert und festgestellt, dass im Designrecht (wie im Urheberrecht und anders als im Wettbewerbsrecht) die grundsätzliche Haftung des Geschäftsführers über die Störerhaftung bei Verletzungshandlungen der GmbH im Raum steht:
Es kann dahinstehen, ob die nunmehrige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur noch besteht, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, GRUR 2014, 883 Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung), auf das Kennzeichenrecht übertragen werden kann. Der Grund für geänderte Rechtsprechung, die Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht (BGH, a. a. O. Rn. 15), gilt für Designrecht nicht, weshalb einiges dafür spricht, dass es insoweit bei den hergebrachten Grundsatz verbleibt, dass Geschäftsführer darüber hinaus auch dann – als Störer – für Verstöße der Gesellschaft haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (BGH, a. a. O. Rn. 15).
