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Kategorie: Vorstandshaftung und Unternehmensstrafrecht

Vorstandshaftung und Unternehmensstrafrecht betreffen persönliche sowie wirtschaftliche Risiken unternehmerischer Entscheidungen. Als Rechtsanwalt für Unternehmensstrafrecht in Aachen beraten und verteidigen wir Vorstände, Geschäftsführer und Unternehmen bei Pflichtverletzungen, Compliance-Verstößen, internen Untersuchungen, Ermittlungsverfahren, Vermögensabschöpfung und drohenden Unternehmensgeldbußen.

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Vereinsrecht: Vorstand muss trotz Rücktritt Offenbarungseid ablegen

    Mit dem Rücktritt vom Amt kann sich der Vorstand nicht aller Pflichten entledigen. Insbesondere befreit es ihn nicht von der Verpflichtung, für den Verein eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn der Verein die Zahlung eines Grundstücks schuldig bleibt, das er ersteigert hat.

    Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Nach Ansicht des BGH liege ein Rechtsmissbrauch vor, wenn sich das einzige Vorstandsmitglied im laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren auf seine zwischenzeitliche Amtsniederlegung berufe und noch kein neuer Vorstand gewählt sei.

    Hinweis: Die Folgen für den Verein waren nicht Gegenstand des BGH-Beschlusses. Denkbar wären eine deliktische Haftung des Vorstands wegen Betrugs oder die Insolvenz des Vereins und eine Haftung des Vorstands wegen Insolvenzverschleppung (BGH, I ZB 35/06).

  • Geschäftsführer: Haftung bei verspätetem Insolvenzantrag

    Verletzt ein Geschäftsführer pflichtwidrig und schuldhaft seine Insolvenzantragspflicht, kann ihn ein Neugläubiger auf Ausgleich des Schadens in Anspruch nehmen, der ihm durch die Rechtsbeziehung zur insolventen Gesellschaft entstanden ist.
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  • Vereinsvorstand: Haftung für Lohnsteuerschulden des Vereins ist möglich

    Der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins ist als gesetzlicher Vertreter dieser juristischen Person verpflichtet, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Dieser Grundsatz wird auch nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass der Verein in Organe wie Hauptvorstand, Abteilungsvorstand und Abteilungsvorsitzende aufgeteilt wird, die laut Satzung als Vertreter im Sinne des § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit beschränkter Vertretungsmacht ausgestattet sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden.
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  • Haftung: GmbH-Geschäftsführer haftet auch bei Weisung durch Vertreter des Gesellschafters

    Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für eine von ihm verursachte Minderung des Gesellschaftsvermögens selbst in dem Fall, in dem er durch einen Vertreter des Gesellschafters angewiesen wurde. Dies gilt zumindest, wenn für ihn erkennbar war, dass die Weisung unter Missbrauch der Vertretungsbefugnis erteilt worden ist.
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  • Altschulden: Neuer GbR-Gesellschafter haftet für alte Verbindlichkeiten

    Ein in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintretender neuer Gesellschafter haftet künftig auch für bereits bestehende Schulden der Gesellschaft. Diese folgenschwere Änderung der Rechtsprechung begründet der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Anerkennung der GbR als eigenes Rechtssubjekt. Musste früher jeder einzelne Gesellschafter verklagt werden, reicht nun die Klage gegen die Gesellschaft selbst. Vollstreckt werden kann dementsprechend jetzt auch „in die Gesellschaft“. Damit trifft die Haftung alle Gesellschafter, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung Gesellschafter sind. Dies folgt daraus, dass anders als bei einer GmbH die GbR nicht über ein eigenes Vermögen verfügen muss, das ausschließlich für die Erfüllung ihrer Schulden bestimmt ist. Der Gläubiger kann sich vielmehr direkt an die Gesellschafter wenden (BGH, II ZR 56/02).

  • Mietvertrag: Persönliche Haftung des Gesellschafters bei nicht erkennbarem Vertretungswillen

    Macht ein Gesellschafter einer in Gründung befindlichen GmbH beim Abschluss eines Mietvertrags nicht deutlich, dass er den Vertrag für die Gesellschaft abschließen will, wird er selbst Partei des Mietvertrags und haftet persönlich für die Zahlung der Mieten.
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  • Schadenersatz: Geschäftsführer haftet Gesellschaft gegenüber für verschuldete Schäden

    Ein GmbH-Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gegenüber persönlich für Schäden, die er verursacht hat. Will er dieser Haftung entgehen, muss er selbst den Nachweis führen, dass er sich pflichtgemäß verhalten hat.
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  • Anlagebetrug: Geschäftsführer kann persönlich in Haftung genommen werden

    Verschweigt eine Anlagevermittlungsgesellschaft mbH ihrem Kunden für die Anlageentscheidung wesentliche Tatsachen, kommt im Schadensfall eine persönliche Haftung ihres Geschäftsführers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht.
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  • Beitragsvorenthaltung: Geschäftsführer nur bei Zahlungsfähigkeit im Fälligkeitszeitpunkt strafbar

    Die Strafbarkeit eines Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen setzt voraus, dass die Abführung der Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit möglich und zumutbar war.
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  • Haftung: Strafbarkeit des Gesellschafters bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

    Nach den Bestimmungen zur gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) ist der „Unternehmer“ für die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen verantwortlich. Das Gesetz bestimmt denjenigen als Unternehmer, „dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht“. Ist das Unternehmen eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH, so ist diese als solche nicht handlungsfähig. Die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit trifft damit grundsätzlich den Geschäftsführer und nicht den Gesellschafter einer GmbH.
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  • Geschäftsführerhaftung: Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

    Nach ständiger Rechtsprechung haftet ein Geschäftsführer persönlich für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Ein solches Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen liegt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken bereits in der bloßen Nichtzahlung an die zuständige Stelle bei Fälligkeit der Zahlungen. Dabei ist unerheblich, ob auch das zu Grunde liegende Arbeitsentgelt bereits fällig oder ob es tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist.
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  • Amtsunfähigkeit des Gmbh-Geschäftsführers bei Teilnahme an bestimmten Straftaten

    Geschäftsführereignung: Ein GmbH-Geschäftsführer verliert auch seine Amtsfähigkeit, wenn er lediglich wegen Teilnahme an den im GmbH-Gesetz bezeichneten Katalogtaten (Betrug, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Bilanz- und Insolvenzstraftaten, etc.) rechtskräftig verurteilt wird.

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  • Geschäftsführer haftet auch bei unbekannten Pflichten

    Geschäftsführer haftet auch, wenn er seine Pflichten nicht kennt: Ein GmbH-Geschäftsführer kann eine Pflichtverletzung nicht damit entschuldigen, dass er seine Grundpflichten nicht gekannt hat.

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  • A1-Bescheinigung bei Dienstreise ins EU-ausland

    A1-Bescheinigung bei Dienstreise ins EU-ausland

    A1-Bescheinigung: Wenn Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter eine Dienstreise ins EU-Ausland antreten, sollten Sie eine „A1-Bescheinigung“ mit sich führen. Damit weisen Sie gegenüber den ausländischen Zollbeamten nach, dass Sie in Deutschland sozialversichert sind. Besonders streng wird das Vorliegen der Bescheinigung nach Recherchen von PBP derzeit in Frankreich, Österreich und der Schweiz geprüft. Strafen (= Bußgelder) drohen selbst, wenn Sie sich nur kurz im Ausland beruflich aufhalten und keine A1-Bescheinigung haben. Beantragen Sie diese deshalb möglichst rechtzeitig.

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  • Strohmann-Geschäftsführer

    Strohmann-Geschäftsführer

    Strohmann-Geschäftsführer und die Konsequenzen der Bestellung als Strohmann-Geschäftsführer: Besonders kritisch ist der Strohmann-Geschäftsführer beim Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Der Bundesgerichtshof (3 StR 352/16) konnte sich zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Strohmann-Geschäftsführers äußern und feststellen, dass – entgegen mancher OLG-Rechtsprechung – hier ungeachtet der Regelungen im Innenverhältnis der GmbH-Geschäftsführer für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zu sorgen hat.

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