OLG Köln zur Fruchtziehung aus Fotografien des Kölner Doms

Eigentumsschutz gegen gewerbliche Bildverwertung: Das Oberlandesgericht Köln hatte sich in seinem Urteil vom 18. Februar 2022 (Az. 19 U 130/21) mit der Frage zu befassen, ob die kommerzielle Verwertung von Fotografien aus dem Inneren des Kölner Doms eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung darstellt und inwieweit eine Fotoagentur dafür haftet. Die Entscheidung wirft grundlegende Fragen zur Reichweite des Eigentumsrechts und zu Haftungsmaßstäben bei der digitalen Bildverwertung auf.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin des Kölner Doms. Die Beklagten zu 1) und 2) betreiben eine Fotoagentur, auf deren Online-Plattform hunderttausende Fotografien – darunter auch solche aus dem Inneren des Doms – zur Lizenzierung angeboten wurden. Diese Fotos waren teils im Zusammenhang mit Großveranstaltungen im Dom aufgenommen worden, z. B. Gottesdienste oder Trauerfeiern. Die Fotografen hatten die Bilder auf Grundlage von Kooperationsverträgen mit den Beklagten hochgeladen, die eine umfassende Rechteübertragung einschließlich der kommerziellen Nutzung vorsahen.

Die Klägerin hatte keine Einwilligung zur kommerziellen Nutzung dieser Bilder erteilt und sah sich in ihrem Eigentumsrecht verletzt. Sie verlangte u. a. Unterlassung, Auskunft sowie Schadensersatz und stützte sich insbesondere auf § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.

Rechtliche Würdigung des OLG Köln

Eigentumsrecht und Fruchtziehung aus Fotografien

Zentraler Ausgangspunkt der Entscheidung ist die dogmatische Herleitung eines Verwertungsrechts des Grundstückseigentümers aus § 99 Abs. 3 BGB. Das Gericht folgt der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach aus dem Eigentum an einem Grundstück auch das exklusive Recht zur Fruchtziehung resultiert – hierzu gehören nach der BGH-Rechtsprechung auch gewerbliche Erträge aus Fotografien, die unter Inanspruchnahme des Grundstücks entstehen:

Nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Eigentümer, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes gestört wird, auf Unterlassung klagen, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Neben der hier unstreitigen Eigentümerstellung der Klägerin wird also eine Eigentumsstörung vorausgesetzt. Zwar stellt
das ungenehmigte Fotografieren und die anschließende Verwertung der Bilder nicht in jedem Fall eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, insbesondere dann nicht, wenn für die Anfertigung der Bilder das Grundstück nicht betreten werden muss. Anders liegt es jedoch, wenn das Gebäude oder Grundeigentum von dem Grundstück aus, auf dem es sich befindet, fotografiert wird.

Denn die Möglichkeit, das Gebäude zu fotografieren, hängt entscheidend davon ab, ob der Eigentümer nach seinem aus § 903 BGB resultierenden Belieben den Zugang zu seinem Grundstück eröffnet und unter welchen Bedingungen dies geschieht. Zwar steht auch einem Grundstückseigentümer nicht ohne weiteres ein ausschließliches Recht zu, Abbilder herzustellen und zu verwerten. Allerdings hat er ein solches Recht jedenfalls dann, wenn sein Grundstück betreten werden soll, um Abbilder insbesondere von Gebäuden anzufertigen, die sich darauf befinden, um die Abbilder dann zu verwerten. Dogmatisch wird dieses Recht vom Bundesgerichtshof aus § 99 Abs. 3 BGB hergeleitet, nämlich aus der Befugnis, aus dem Grundstück Früchte zu ziehen. Zu diesen Früchten gehören
danach ebenso wie die Erträge etwa aus der Vermietung eines Schlosses als Kulisse für einen Kinofilm auch die Erträge aus der Verwertung von Abbildern der Gebäude auf dem Grundstück (…)

Entscheidend ist dabei, ob das Grundstück betreten werden musste, um die streitgegenständlichen Fotos anzufertigen. Dies war vorliegend unstreitig der Fall, da die Aufnahmen im Inneren des Doms entstanden waren. In diesen Fällen ist der Eigentümer grundsätzlich berechtigt, die wirtschaftliche Nutzung solcher Bilder zu reglementieren oder zu untersagen.

Differenzierung nach Bildinhalt

Das OLG unterscheidet präzise zwischen Fotografien, die das Gebäude selbst (den Dom) zum Motiv haben, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Nur wenn das Eigentum (hier: der Dom) in typischer und erkennbarer Weise als Bildmotiv erscheint, besteht ein unmittelbarer Bezug zum Eigentum im Sinne des § 1004 BGB. Reine Veranstaltungs- oder Personenfotos ohne Bezug zum architektonischen Raum des Doms begründen allein noch keine Eigentumsbeeinträchtigung. Dies entspricht der restriktiven Linie der BGH-Rechtsprechung, die eine weite Ausdehnung des Eigentumsschutzes auf beliebige visuelle Inhalte vermeidet.

Bedeutung von Nutzungskonditionen und deren Wirksamkeit

Die Klägerin hatte bestimmte Nutzungsbedingungen (FAQ) auf ihrer Website veröffentlicht, nach denen kommerzielle Verwertungen einer Genehmigung bedurften. Das Gericht prüft diese Regelungen konsequent an den Maßstäben des AGB-Rechts (§ 305 BGB). Es kommt zu dem Ergebnis, dass die betreffende FAQ-Struktur nicht hinreichend transparent und zugänglich war, um als wirksam einbezogene Nutzungsbedingung zu gelten. Dies führt dazu, dass für Bildmotive, die den Dom nicht zeigen, und deren gewerbliche Nutzung nicht durch explizite, individualisierte Vereinbarungen untersagt wurde, keine Eigentumsverletzung anzunehmen ist.

Haftung der Fotoagentur: Handlungs- oder Zustandsstörer?

Besonders ausführlich widmet sich der Senat der Abgrenzung zwischen Handlungs- und Zustandsstörer:

Unmittelbarer Handlungsstörer ist, wer eine Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung verursacht (…).
Demgegenüber ist – in den vorliegend relevanten Konstellationen – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „nur“ Zustandsstörer, wer die Fotos nicht selbst erstellt hat und wer diese Fotos auch nicht selbst vermarktet, sondern nur einen Kontaktraum zum Austausch zwischen den berechtigten Fotografen und Agenturen und den interessierten Nutzern bereitstellt (…). In diesen Fällen
kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die (von anderen) begangenen Eigentumsverletzungen der Internetplattform auch zugerechnet werden können.

Dies wiederum ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen mit der Frage, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt, die Plattform dafür in die Verantwortung zu nehmen; denn die Störerhaftung darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die eigentliche Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben (…). Voraussetzung ist deshalb die Verletzung von nach den Umständen zumutbaren Prüfpflichten, wozu auf die Grundsätze zu Verkehrssicherungspflichten abgestellt werden kann, die ihrerseits nicht schon durch die Eröffnung einer Internet-Auktions- oder -Verkaufsplattform verletzt werden, auf denen die Inhalte nicht von dem Betreiber der Plattform, sondern von ihren Nutzern bereitgestellt werden. (Nur) ein solches Geschäftsmodell wird infrage gestellt, wenn der Betreiber der Plattform jedes Angebot vor seiner Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen hin überprüfen müsste. Dem entspricht auch die Regelung des § 7 Abs. 2 TMG. Anders ist es nur dann, wenn für den Betreiber eine Rechtsverletzung konkret erkennbar ist, denn dann muss dieser Verstoß abgestellt und seine Wiederholung verhindert werden (…)

Anders als das Landgericht qualifiziert das OLG dann darauf basierend die Beklagten als Handlungsstörer. Ausschlaggebend ist, dass sie nicht lediglich eine neutrale Plattform zur Verfügung stellen, sondern aktiv Verwertungsrechte erwerben, Bilder mit eigenen Kennzeichnungen versehen und deren Lizenzierung selbst vornehmen. Diese aktive Rolle bei der wirtschaftlichen Nutzung begründet nach Auffassung des Gerichts eine unmittelbare Verursachung der Eigentumsbeeinträchtigung.

Zumutbarkeit von Prüfpflichten

Die Beklagten hatten geltend gemacht, angesichts der Masse an Bildern (über 77 Mio.) sei eine Prüfung der Rechtslage unzumutbar. Dieser Argumentation folgt das Gericht nicht. Die Beklagten schließen mit den Fotografen individuelle Verträge ab und lassen sich die Rechte garantieren. Angesichts dieser unternehmerischen Strukturen sei es ihnen auch zumutbar, konkrete Prüfmaßnahmen zu ergreifen oder sich zumindest im Fall eines Hinweises auf Rechtsverletzungen umgehend darum zu kümmern. Die pauschale Berufung auf ein massenbasiertes Geschäftsmodell vermag die Haftung nicht zu entkräften.

Keine Haftung der Geschäftsführer

Die Geschäftsführer der Beklagten wurden ebenfalls in Anspruch genommen. Das OLG Köln lehnt eine persönliche Haftung ab, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine individuelle Verursachung oder Beteiligung an den beanstandeten Handlungen vorlagen. Die Klägerin hatte insoweit nicht substantiiert dargelegt, inwiefern über die Organstellung hinaus ein haftungsbegründendes Verhalten vorlag:

Die (…) hergeleitete Störereigenschaft lässt sich für die Beklagten zu 3) und 4) nicht begründen. Denn sie selbst sind gerade nicht Vertragspartner im Rahmen der Verwertung der streitgegenständlichen Bilder, weder gegenüber den einstellenden Urhebern der Fotos noch gegenüber den Nutzern des Angebots der Beklagten zu 1) und 2).

Die jeweiligen Verträge werden nicht mit den Beklagten zu 3) und 4) abgeschlossen, weshalb sie auch nicht die eigentliche Verwertung und damit verbunden die Störung des klägerischen
Eigentums vornehmen. Dass es sich um die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und 2) handelt, ändert daran nichts. Es liegt in der Natur der Sache, dass hinter jeder juristischen Person letztlich mindestens eine natürliche Person als eigentlich handelnder Akteur stehen muss. Damit ist aber nicht automatisch auch deren Haftung verbunden, weil dies die (haftungs-)rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person durchbrechen würde. Dabei übersieht der Senat nicht die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung über die Haftung des Geschäftsführers für deliktisches Verhalten der Gesellschaft, an dem er selbst durch positives Tun mitwirkt, das er auf Grund einer Garantenstellung hätte verhindern müssen oder über das typischer Weise auf Ebene der Geschäftsführung entschieden wird (…)

Kein Schutz durch § 7 Abs. 2 TMG

Eine Berufung der Beklagten auf die Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes (§ 7 Abs. 2 TMG) blieb erfolglos. Das Gericht stellt fest, dass es sich bei den streitgegenständlichen Inhalten um eigene Informationen der Beklagten handelt, da sie sich diese durch aktive Vermarktung und Rechteübernahme zu eigen machen. Die Grundsätze der Haftungsprivilegierung greifen daher nicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Bewertung

Das Urteil des OLG Köln verdeutlicht, dass das Eigentumsrecht auch im digitalen Zeitalter ein wirksames Abwehrrecht gegen kommerzielle Fremdnutzungen bleiben kann – jedenfalls dann, wenn Fotografien unter Inanspruchnahme des Grundstücks und in erkennbarer Weise das Eigentum selbst zum Gegenstand haben. Das Gericht legt die Maßstäbe der BGH-Rechtsprechung konsequent an und verweigert eine Ausweitung des Eigentumsschutzes auf bloße Kontexte oder abstrakte „Aura“ des Eigentums. Ebenso konsequent ist die Einordnung der Fotoagentur als Handlungsstörerin bei aktiver wirtschaftlicher Verwertung.


Ergebnis

Die Entscheidung markiert keine dogmatische Zäsur, ist aber in ihrer präzisen Differenzierung zwischen Motiv, Nutzungsbedingung und Verwertungsstruktur ein exemplarisches Beispiel für die Anwendung klassischer zivilrechtlicher Grundsätze auf moderne digitale Verwertungskonstellationen. Sie stärkt zugleich die Position von Eigentümern öffentlich zugänglicher, aber nicht gemeinfreier Orte gegenüber einer kommerziellen Nutzung, die sich über klar kommunizierte Grenzen hinwegsetzt.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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