Kategorie: Vorstandshaftung und Unternehmensstrafrecht

Vorstandshaftung und Unternehmensstrafrecht betreffen persönliche sowie wirtschaftliche Risiken unternehmerischer Entscheidungen. Als Rechtsanwalt für Unternehmensstrafrecht in Aachen beraten und verteidigen wir Vorstände, Geschäftsführer und Unternehmen bei Pflichtverletzungen, Compliance-Verstößen, internen Untersuchungen, Ermittlungsverfahren, Vermögensabschöpfung und drohenden Unternehmensgeldbußen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Rechtliche Anforderungen und Kostenfolgen im Zusammenhang mit einer Abschlusserklärung

    Rechtliche Anforderungen und Kostenfolgen im Zusammenhang mit einer Abschlusserklärung

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2024 (20 W 68/23) behandelt die rechtlichen Anforderungen und Kostenfolgen im Zusammenhang mit einer Abschlusserklärung in einem Wettbewerbsrechtsstreit. Dieses Instrument wird oft genutzt, um nach einer einstweiligen Verfügung das Hauptsacheverfahren zu vermeiden. Die Entscheidung beleuchtet praxisrelevante Aspekte für Unternehmen, die sich mit Unterlassungsansprüchen und damit verbundenen Kosten auseinandersetzen müssen.

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  • Haftung des Aufsichtsrats

    Haftung des Aufsichtsrats

    Haftung des Aufsichtsrats: Die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern ist ein vielschichtiges Thema, das sowohl Unternehmen als auch deren Organe betrifft. Ein tieferes Verständnis der rechtlichen Grundlagen und praktischen Konsequenzen ist für Management und Aufsichtsrat gleichermaßen wichtig.

    Ich möchte im Folgenden einmal kurz die Aufgaben des Aufsichtsrats, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die verschiedenen Aspekte der Haftung bei der Arbeit in einem Aufsichtsrat anreißen. Dabei lasse ich meine Erfahrung aus diversen Verteidigungen von Aufsichtsratsmitgliedern – vor allem bei kommunalen Gesellschaften – miteinfliessen. Denn genau hier hapert es oft.

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  • Cyber-Versicherung: Arglistige Täuschung und Deckungsschutz

    Cyber-Versicherung: Arglistige Täuschung und Deckungsschutz

    Das Oberlandesgericht Schleswig (16 U 63/24) hat am 14. Oktober 2024 einen Hinweisbeschluss in der Berufung einer Klägerin verkündet, die Leistungen aus einer Cyber-Versicherung beanspruchte.

    Der Versicherer hatte den Vertrag jedoch wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Entscheidung beleuchtet zentrale Fragen des Versicherungsrechts, insbesondere die Anforderungen an die Antragsstellung und die Reichweite der Täuschungshaftung. Dabei wird die vorangegangene Entscheidung des LG Kiel bestätigt!

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  • Entscheidung des LG München I zur Geschäftsführerhaftung

    Entscheidung des LG München I zur Geschäftsführerhaftung

    Am 17. September 2024 entschied das Landgericht München I (Az. 20 O 14715/21) in einem Fall, der die Frage der Geschäftsführerhaftung und Beratungsleistungen im Rahmen einer gescheiterten Unternehmenssanierung betrifft.

    Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche gegen mehrere Geschäftsführer und eine Unternehmensberatung geltend, da eine Beratungsleistung im Rahmen einer Firmenrettung zum Scheitern führte. Im Zentrum der Entscheidung standen vertragliche und deliktische Ansprüche, sowie die Frage der Verjährung von Ansprüchen.

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  • Wirtschaftsspionage

    Wirtschaftsspionage

    Wirtschaftsspionage bezeichnet den Prozess, bei dem vertrauliche Informationen, Technologien oder Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens oder einer Organisation illegal erlangt werden. Dies kann durch Hacking, Bestechung von Mitarbeitern, Unterwanderung oder andere unethische Methoden geschehen.

    Die Wirtschaftsspionage zielt darauf ab, einem Konkurrenten oder einem fremden Staat wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Doch was bedeutet das in der Praxis für Unternehmen? (Hinweis: Der Beitrag wurde im September 2024 nochmals vollständig überarbeitet)

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  • Haftung des Geschäftsführers trotz erteilter Entlastung?

    Haftung des Geschäftsführers trotz erteilter Entlastung?

    Die Haftung von Geschäftsführern einer GmbH ist ein Thema, das regelmäßig für Unsicherheiten sorgt, insbesondere wenn es um die Frage geht, in welchem Umfang eine Entlastung der Geschäftsführung tatsächlich Schutz vor späteren Haftungsansprüchen bietet. Ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg zeigt, dass die Entlastung nicht immer ein Freibrief ist und Geschäftsführer trotz Entlastung für ihre Handlungen haftbar gemacht werden können.

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  • Managerhaftung bei Digitalisierung und Compliance

    Managerhaftung bei Digitalisierung und Compliance

    Mit der fortschreitenden Digitalisierung und den damit einhergehenden Compliance-Anforderungen rückt die Managerhaftung zunehmend in den Fokus. Ein besonders kritischer Aspekt sind Cyberrisiken, die für Unternehmen eine erhebliche Bedrohung darstellen. Neben den klassischen Risiken der Digitalisierung, wie Datenschutzverstöße und IT-Sicherheitslücken, sind es vor allem Cyberangriffe, die sowohl Unternehmen als auch ihre Führungskräfte vor immense Herausforderungen stellen.

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  • Bußgelder im AI-Act: Ein Überblick über das Sanktionsregime der KI-VO

    Bußgelder im AI-Act: Ein Überblick über das Sanktionsregime der KI-VO

    Bußgeld in der KI-VO (AI-Act): Der AI-Act oder auch die KI-VO, die neue Verordnung der Europäischen Union zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz, sieht strenge Regelungen vor, die den sicheren und ethischen Einsatz von KI-Systemen gewährleisten sollen. Ein zentrales Element dieser Verordnung sind die hohen Bußgelder, die bei Verstößen gegen die Vorschriften drohen. Doch wie genau sieht das Sanktionsregime in der Praxis aus, und welche zusätzlichen Maßnahmen können Mitgliedstaaten ergreifen?

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  • Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Criminal Compliance in Familienunternehmen

    Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Criminal Compliance in Familienunternehmen

    Familienunternehmen sind das Rückgrat der deutschen Wirtschaft und tragen maßgeblich zur Stabilität und dem Wohlstand des Landes bei. Allerdings sehen sich auch diese Unternehmen spezifischen rechtlichen Herausforderungen gegenüber, die aus ihrer besonderen Struktur und Kultur resultieren. Eine zentrale Frage ist dabei die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Notwendigkeit einer robusten Criminal Compliance.

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  • Entscheidung des BGH zur D&O-Versicherung im Fall der Untreue

    Entscheidung des BGH zur D&O-Versicherung im Fall der Untreue

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. März 2024 im Beschluss 4 StR 173/23 ein Urteil des Landgerichts Münster aufgehoben, das sich mit der Untreue eines ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und den damit verbundenen Fragen zur D&O Versicherung beschäftigte. Diese Entscheidung bietet tiefgehende Einblicke in die rechtlichen Folgewirkungen des Einstands der D&O Versicherung – hier speziell bei der Einziehung und beleuchtet die Komplexität solcher Versicherungsverträge.

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  • Auskunft über die vom Arbeitgeber verarbeiteten personenbezogenen Daten

    Auskunft über die vom Arbeitgeber verarbeiteten personenbezogenen Daten

    Im vorliegenden Fall hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (9 Sa 73/21) ein bedeutendes Urteil zu datenschutzrechtlichen Ansprüchen eines Arbeitnehmers gefällt. Der Kläger forderte die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte und Auskunft über die von seinem Arbeitgeber verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Diese Entscheidung wirft wichtige Fragen zur Auslegung der DSGVO und deren Anwendung im Arbeitsrecht auf.

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  • Vergütung des Vorstands: OLG München zur Belegpflicht von Vorstandsvergütungen

    Vergütung des Vorstands: OLG München zur Belegpflicht von Vorstandsvergütungen

    Was muss ein Vorstand belegen, um eine Vergütung abzurechnen: Das Oberlandesgericht München hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (OLG München, Endurteil vom 21.02.2024 – 7 U 3629/22) die Anforderungen an die Belegung und Dokumentation der Arbeitszeit durch Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft thematisiert.

    Diese Entscheidung bietet wichtige Einblicke in die Pflichten der Vorstände bezüglich der Nachweisführung ihrer Tätigkeiten, insbesondere wenn es um die Vergütung von Leistungen geht, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Zugleich zeigt sie, dass die Rechtsprechung – nachdem man aus seinem verbeamteten Blickwinkel hinaus bereits bei Anwälten den Bogen überspannt hat – nun bei einer zunehmenden Zahl von Berufsgruppen das Maß verliert.

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  • Organhaftung bei faktischem Geschäftsführer

    Organhaftung bei faktischem Geschäftsführer

    In einer Entscheidung des OLG Köln (24 U 95/23) zu § 31 BGB und zur Organhaftung ging es um den Kontext eines Schadensersatzanspruchs gegen faktische Geschäftsführer und eine juristische Person, die in betrügerische Geschäftspraktiken verwickelt waren:

    1. Anwendbarkeit des § 31 BGB: Das Gericht stellt klar, dass § 31 BGB auch auf faktische Geschäftsführer anwendbar ist. Ein faktischer Geschäftsführer ist jemand, der die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich und faktisch lenkt, auch wenn er nicht formal als Geschäftsführer bestellt ist. Das Gericht bestätigt, dass das Verhalten eines faktischen Geschäftsführers der Gesellschaft nach § 31 BGB zugerechnet werden kann.
    2. Organhaftung: Die Entscheidung betont die Haftung der Gesellschaft für das Handeln ihrer Organe, einschließlich faktischer Geschäftsführer. Wenn solche Personen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise (z. B. durch Betrug) handeln, haftet die Gesellschaft für den daraus resultierenden Schaden. Dies wird durch § 826 BGB gestützt, der eine Schadensersatzpflicht für sittenwidriges Verhalten vorsieht.
    3. Konkretisierung im Fall: Im spezifischen Fall hatte der faktische Geschäftsführer (wohl?) ein Schneeballsystem aufgebaut und falsche Angaben über Investitionsprojekte gemacht, um Investoren zu täuschen. Das Gericht entschied, dass sowohl der faktische Geschäftsführer persönlich als auch die Gesellschaft für den entstandenen Schaden verantwortlich sind.

    Diese Prinzipien sind bedeutend, weil sie die Reichweite der Verantwortlichkeit von faktischen Geschäftsführern und die damit verbundenen Risiken für Gesellschaften aufzeigen, insbesondere im Bereich der unerlaubten Handlungen.

    Faktisches Organmitglied

    Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auf inländische juristische Personen des Privatrechts die Vorschrift des § 31 BGB entsprechend anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut dieser Norm haften der „Vorstand“, ein „Mitglied des Vorstands“ und „andere verfassungsmäßig berufene Vertreter“.

    Es ist insoweit anerkannt, dass unter den Begriff der „anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ neben den besonderen Vertretern im Sinne des § 30 BGB auch die so genannten Repräsentanten fallen können. Dabei handelt es sich um alle Personen, denen nach der allgemeinen Regelung und Handhabung wichtige, dem Wesen der juristischen Person entsprechende Funktionen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen sind, die juristische Person also in dieser Weise vertreten. Hierzu gehören insbesondere auch die sog. faktischen Geschäftsführer:

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft ‑ über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus ‑ durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (vgl. BGH, BeckRS 2005, 9697, Rn. 8; BGH, BeckRS 1988, 4475; Spernath, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., 2020, § 35 Rn. 76; BeckOK/Pöschke, GmbHG, Stand 01.08.2023, § 43 Rn. 17 ff.). Maßgebend ist danach, ob und welche „Führungsaufgaben“ der faktische Geschäftsführer wahrgenommen hat sowie das Ausmaß und die Intensität der von ihm übernommenen Unternehmensführung (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21).

    Ein Gesellschafter kann nicht schon deshalb zum faktischen Geschäftsführer werden, weil er die Grundzüge der Unternehmenspolitik (mit-)bestimmt oder auf die Auswahl und Einstellung leitender Angestellter maßgeblichen Einfluss ausübt; all diese Aufgaben sind zwar wirtschaftlich betrachtet originäre Führungs- bzw. Managementaufgaben. Sie obliegen aber rechtlich gesehen auch bzw. primär der Gesellschafterversammlung (BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.1).

    Gegenüber dem formell bestellten Organ muss der faktische Geschäftsführer nach der strafrechtlichen Rechtsprechung eine überragende Stellung in der Gesellschaft einnehmen oder zumindest das deutliche Übergewicht haben; nicht ausreichend ist es dagegen, dass neben einem bestellten Organ gleichberechtigt eine weitere Person agiert (vgl. Graf/Jäger/Wittig/Reinhart, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., 2017, § 15a InsO, Rn. 25 m.w.Nachw.). In der zivilrechtlichen Rechtsprechung muss er die Aufgaben der Geschäftsleitung „in maßgeblichen Umfang“ übernommen haben (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.3).

  • Post-Quantum Kryptographie und rechtliche Fragestellungen des IT-Sicherheitsrechts

    Post-Quantum Kryptographie und rechtliche Fragestellungen des IT-Sicherheitsrechts

    IT-Sicherheitsrecht bei der Post-Quantum Kryptographie – die Welt der Kryptographie steht vor einer Revolution: Mit den Fortschritten in der Quantencomputertechnologie rücken Fragen nach der Sicherheit aktueller kryptographischer Systeme in den Vordergrund. Dieser Artikel beleuchtet die Post-Quantum-Kryptographie und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen im Bereich des IT-Sicherheitsrechts. Im Dezember 2023 wurde in diesen Beitrag eine aktuelle Studie des BSI aufgenommen.

    Hinweis: Wir beschäftigen uns in unserer Kanzlei mit Rechtsfragen des Quantum-Computings, RA Jens Ferner beherrscht zudem die simulierte Quanten-Programmierung via Qiskit.

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  • Verantwortlichkeit für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen (§35 AO)

    Nach § 35 AO hat derjenige, der als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO), soweit er sie rechtlich und tatsächlich zu erfüllen vermag.

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