Kategorie: Vorstandshaftung und Unternehmensstrafrecht
Vorstandshaftung und Unternehmensstrafrecht betreffen persönliche sowie wirtschaftliche Risiken unternehmerischer Entscheidungen. Als Rechtsanwalt für Unternehmensstrafrecht in Aachen beraten und verteidigen wir Vorstände, Geschäftsführer und Unternehmen bei Pflichtverletzungen, Compliance-Verstößen, internen Untersuchungen, Ermittlungsverfahren, Vermögensabschöpfung und drohenden Unternehmensgeldbußen.
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Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 28.02.2025 – 6 U 107/24) hatte über eine urheberrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit der öffentlichen Zugänglichmachung eines Fernsehbeitrags – hier wohl auf der Plattform YouTube – zu entscheiden. Dabei ging es nicht nur um die Frage der Rechtsverletzung an sich, sondern insbesondere um die Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Antragsgegners – ein Thema von hoher praktischer Relevanz, insbesondere für Geschäftsführer und mediennahe Unternehmer, die nicht selten für Handlungen „ihrer“ Unternehmen haftbar gemacht werden sollen.
Wenn der Geschäftsführer gegen die Gesellschafter handelt: Mit Urteil vom 26. März 2025 (Az. VIII ZR 152/23) hat der Bundesgerichtshof ein vielschichtiges Urteil zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB gefällt, das die dogmatischen Grenzen zwischen kollusivem Zusammenwirken und bloßem Missbrauch von Vertretungsmacht neu ausleuchtet. Im Zentrum stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mietvertrag sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn ein Geschäftsführer einer GmbH gemeinsam mit einem begünstigten Vertragspartner Bedingungen vereinbart, die objektiv zum Nachteil der Gesellschaft gereichen.
Das Urteil verdeutlicht, dass weder die bloße Unkenntnis der Gesellschafter noch die Günstigkeit der Vertragsbedingungen ausreichen, um automatisch auf eine kollusive Konstellation zu schließen – es bedarf substantiierter Feststellungen zur subjektiven Komponente beider Seiten.
Kündigungserklärung per Geschäftsbrief: Mit Urteil vom 18. März 2025 (Az. II ZR 77/24) hat der Bundesgerichtshof eine grundsätzliche Entscheidung zur Auslegung von Kündigungserklärungen in GmbH-Verhältnissen getroffen – und dabei klargestellt, welche rechtlichen Anforderungen an die Vertretung einer Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer bei der Abgabe einseitiger Willenserklärungen zu stellen sind. Der Fall betraf die Frage, ob ein auf dem Briefpapier der Gesellschaft abgegebenes Schreiben, in dem eine fristlose Kündigung erklärt wurde, zugleich eine Erklärung des Geschäftsführers im Namen der Gesellschaft darstellt – obwohl dies nicht ausdrücklich so gekennzeichnet war.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23) beleuchtet ein hochrelevantes Spannungsfeld im Gesellschafts- und Versicherungsrecht: Die persönliche Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenz sowie die Grenzen des Versicherungsschutzes aus einer D&O-Versicherung. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann ein Geschäftsführer „wissentlich“ gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt – und was dies für den Versicherungsanspruch bedeutet.
Diese Thematik betrifft Manager und Geschäftsleiter unmittelbar, denn sie zeigt auf, dass in Krisenzeiten nicht nur betriebswirtschaftliches, sondern auch juristisches Situationsbewusstsein gefordert ist. Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich Führungskräfte nicht darauf verlassen dürfen, durch eine D&O-Versicherung umfassend abgesichert zu sein, wenn sie ihren Kernpflichten nicht gewissenhaft nachkommen.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2025 (OLG Frankfurt, Az. 7 W 20/24) entschied der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt über die sofortige Beschwerde eines Insolvenzverwalters, der Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Klage gegen den D&O-Versicherer einer insolventen GmbH begehrte. Im Kern ging es um die Frage, ob der Versicherer wegen einer behaupteten wissentlichen Pflichtverletzung leistungsfrei ist. Das OLG bestätigte die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz und lehnte die Gewährung von PKH mangels Erfolgsaussichten ab.
Rechtsanwalt für Insolvenzverschleppung – Insolvenzverschleppung ist strafbar: Unter Umständen muss seitens eines Unternehmens ein Insolvenzantrag gestellt werden. Wer das nicht tut, obwohl er es muss, riskiert eine Strafbarkeit wegen so genannter „Insolvenzverschleppung“ nach §15a InsO. Immer wieder gibt es hierzu in den Medien falsche Berichte oder auch Ängste von Betroffenen wegen falscher Vorstellungen.
Ihr Rechtsanwalt bei Vorwurf der Insolvenzverschleppung: Bei dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung gilt es, eine komplexe BGH-Rechtsprechung zu Beachten, die manche Instanzgerichte überfordert. Wir bieten als Ihr Rechtsanwalt zur Insolvenzverschleppungeine ruhige, unaufgeregte strafrechtliche Vertretung, konzentriert auf die Sachfrage um auf diesem Wege ein Ergebnis in Ihrem Sinne zu erzielen.
Zum Tatbestand der Insolvenzverschleppung im Folgenden einige grundsätzliche Ausführungen.
Keine Analogie zur Nachhaftung bei Insolvenz: Mit Urteil vom 3. Dezember 2024 (Az. II ZR 143/23) hat der Bundesgerichtshof eine bedeutsame Entscheidung zur Reichweite der Kommanditistenhaftung im Insolvenzfall einer Kommanditgesellschaft getroffen.
Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob für den noch nicht ausgeschiedenen Kommanditisten in der Insolvenz eine zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung analog § 160 Abs. 1 HGB (a.F.) gelten kann – also eine Art „Nachhaftung in der Insolvenz“. Der BGH verneint dies mit bemerkenswerter Klarheit. Für die Praxis der Insolvenzverwalter wie auch für Investoren in geschlossene Fonds ist diese Entscheidung von erheblicher Tragweite.
Die jüngsten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2024 (Az. III ZR 79/23) und vom 23. Januar 2025 (Az. III ZR 371/23) geben Anlass zur vertieften Auseinandersetzung mit der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Haftung von Berufsträgern, deren Tätigkeiten typischerweise „neutral“ erscheinen, im konkreten Einzelfall aber eine strafrechtliche Relevanz entfalten können.
Im Fokus steht dabei die schwierige Abgrenzung zwischen sozialadäquater Berufsausübung und strafbarer Beihilfe zu fremdem Unrecht. Beide Entscheidungen zeichnen eine differenzierte, zugleich aber strenge Linie: Die bloße Berufsausübung schützt nicht vor straf- und haftungsrechtlicher Verantwortlichkeit, wenn der Akteur sich mit einem fremden Tatplan solidarisiert oder zumindest dessen Durchführung mit bedingtem Vorsatz unterstützt.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az. VI ZR 323/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine grundlegende Entscheidung zur Auslegung von Abfindungsvereinbarungen und zur Gewährung rechtlichen Gehörs getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein Vorbehalt in einer Abfindungsvereinbarung eine Verjährungseinrede ausschließt und ob das Berufungsgericht die Beweisangebote des Klägers fehlerhaft übergangen hat.
Der BGH hebt das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Auslegung vertraglicher Erklärungen sowie die richterliche Pflicht, entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht zu übergehen.
Das Urteil des Landgerichts München I (Az. 5 HK O 17452/21) im Komplex „Wirecard“ setzt neue Maßstäbe für die Beurteilung der Haftung von Vorstandsmitgliedern – hier: bei unbesicherten Darlehensvergaben. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Verantwortlichkeit der ehemaligen Vorstände des Wirecard-Konzerns für massive Pflichtverletzungen, die zur Insolvenz des Unternehmens beitrugen. Die richterliche Analyse umfasst Fragen zur Verletzung von Sorgfaltspflichten, zum Zurechnungszusammenhang sowie zu den Anforderungen an den Aufsichtsrat.
Am 14. November 2024 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 2 U 77/23) über die patentrechtlichen Ansprüche eines Unternehmens, das Inhaber eines europäischen Patents ist, gegenüber einem Wettbewerber.
Die Entscheidung beleuchtet nicht nur die haftungsrechtliche Dimension des Vertriebs von Produkten, die eine Schutzrechtsverletzung darstellen, sondern geht auch auf den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen im Rahmen solcher Streitigkeiten ein. Der Fall hat erhebliche Relevanz für Unternehmen, die innovative Produkte vertreiben, da er die Anforderungen an die Sorgfalt im Umgang mit Patentrechten klar definiert.
Das Verwaltungsgericht Bremen entschied am 17. Dezember 2024 (Az. 4 K 2298/23) in einem Streit zwischen einem Marketingunternehmen und der Datenschutzaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit einer Auskunftsanordnung sowie einer Zwangsgeldandrohung. Der Fall bietet wichtige Einblicke in den Umgang mit datenschutzrechtlichen Anforderungen und zeigt, wie Unternehmen auf behördliche Prüfungen vorbereitet sein sollten, um weitreichende Konsequenzen zu vermeiden.
Cybervorfälle, sei es durch externe Angreifer oder durch eigene Mitarbeiter, stellen Unternehmen vor immense Herausforderungen. Neben der Sicherstellung der Geschäftsprozesse ist insbesondere die forensische Aufarbeitung solcher Vorfälle essentiell, um Schäden zu minimieren, Täter zu identifizieren und rechtssichere Beweise zu sammeln. Die IT-Forensik bewegt sich jedoch in einem hochkomplexen rechtlichen Umfeld. Unternehmen müssen rechtliche Anforderungen und technische Möglichkeiten eng verzahnen, um nicht nur Sicherheitslücken zu schließen, sondern auch in möglichen gerichtlichen Auseinandersetzungen bestehen zu können.
Die drängenden Fragen lauten: Wie können Vorfälle aufgeklärt, Täter identifiziert und gleichzeitig alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden? Die IT-Forensik bietet hier wesentliche Werkzeuge, ist aber keine rein technische Disziplin. Vielmehr erfordert sie ein präzises Zusammenspiel von Technik, Recht und organisatorischen Maßnahmen. Vor allem das Management steht in der Verantwortung, ein Umfeld zu schaffen, in dem IT-forensische Maßnahmen effektiv und rechtssicher umgesetzt werden können – idealerweise bevor der Ernstfall eintritt. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Aspekte der IT-Forensik von der Bedrohungsanalyse bis zur gerichtsfesten Beweissicherung.
Manager stehen oft vor komplexen Entscheidungen, die entweder auf berechenbaren Risiken oder auf schwer fassbaren Unsicherheiten basieren. Ein fundiertes Verständnis dieser beiden Konzepte sowie der zugrunde liegenden psychologischen Mechanismen kann dazu beitragen, bessere Entscheidungen zu treffen. Die Ansichten von Daniel Kahneman und Gerd Gigerenzer bieten hierbei wertvolle Orientierung – vor allem in Kombination mit der Ehrlichkeit von Taleb.
Unternehmen sind mit zunehmender Unsicherheit konfrontiert, wobei Cyberkrisen wie Hackerangriffe, Ransomware-Attacken und IT-Ausfälle durch technische oder externe Umstände einen erheblichen Anteil ausmachen. Hierbei wird das Business Continuity Management (BCM) zu einer unverzichtbaren Aufgabe für Unternehmensleitungen. BCM ist ein strategischer Ansatz, der darauf abzielt, die Geschäftskontinuität in Ausnahmesituationen sicherzustellen und schwerwiegende Folgen zu minimieren – und geht mit rechtlichen Implikationen einher.