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Kategorie: Vorstandshaftung und Unternehmensstrafrecht

Vorstandshaftung und Unternehmensstrafrecht betreffen persönliche sowie wirtschaftliche Risiken unternehmerischer Entscheidungen. Als Rechtsanwalt für Unternehmensstrafrecht in Aachen beraten und verteidigen wir Vorstände, Geschäftsführer und Unternehmen bei Pflichtverletzungen, Compliance-Verstößen, internen Untersuchungen, Ermittlungsverfahren, Vermögensabschöpfung und drohenden Unternehmensgeldbußen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Zur Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft

    Beim OLG Nürnberg (12 U 567/13) ging es um die Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft. Dabei stellte es fest, dass trotz der Darlegungs- und Beweislast der Vorstandsmitglieder dahingehend, „die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt zu haben“, gleichwohl die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsleiters in dessen Pflichtenkreis trifft, das überhaupt als pflichtwidrig in Betracht kommt, sich insoweit als „möglicherweise“ pflichtwidrig darstellt.
    Gelingt der Gesellschaft die Darlegung solcher Umstände, ist es sodann Sache des verklagten Vorstandsmitglieds, seinerseits darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dessen Verhalten nicht pflichtwidrig oder schuldhaft gewesen ist oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.
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  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Geschäftsführer – Einstellung des Verfahrens

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Geschäftsführer – Einstellung des Verfahrens

    Speziell wenn es um eine „unbemerkte“ Arbeitnehmerüberlassung geht, wird neben dem Verstoss gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dann schnell auch der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt entsprechend §266a StGB erhoben. Hier gilt insbesondere:

    Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (…) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber (…) die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

    Es ist mitunter im Folgenden wie eine Lawine, da nicht nur ein Strafverfahren (regelmäßig mit Hausdurchsuchung) stattfindet, sondern darüber hinaus auch 1-2 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Wenn dann noch heraus kommt, dass der Geschäftsführer nur „auf dem Papier“ selbiger ist, während tatsächlich ein „faktischer Geschäftsführer agiert hat, wird die Sache rund.

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  • Urheberrecht: Störerhaftung des Geschäftsführers

    Seit einiger Zeit wird die „Störerhaftung“ im Wettbewerbsrecht nicht mehr angewendet, was weitreichende Auswirkung auf die frühre angenommene Haftung des Geschäftsführers hat. Diese Rechtsprechung wollte nun jemand im Urheberrecht für sich vor dem OLG Köln (6 U 57/14) in Anspruch nehmen und scheiterte erwartungsgemäß:

    Soweit der Beklagte zu 2) sich darauf beruft, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne eine Haftung der Organe einer juristischen Person nicht mehr ohne weiteres angenommen werden (BGH, GRUR 2014, 883 – Geschäftsführerhaftung), so übersieht er, dass diese Entscheidung die Haftung für Wettbewerbsverstöße betrifft und damit begründet worden ist, die weitergehende Haftung sei früher mit der Störerhaftung begründet worden, die seit einiger Zeit im Wettbewerbsrecht nicht mehr angewendet werde (Fritzsche, LMK 2014, 362609). Auf den Bereich des Urheberrechts – in dem die Störerhaftung nach wie vor angewendet wird, da hier, anders als im Wettbewerbsrecht, die Verletzung absoluter Rechte in Rede steht (BGH, GRUR 2012, 304 Tz. 49 – Basler Haar-Kosmetik) – lässt sich die Entscheidung daher nicht übertragen.

  • Wettbewerbsrecht: Zur Haftung des GbR-Gesellschafters bei Wettbewerbsverstößen

    Das OLG Frankfurt (6 U 107/13) hat festgestellt, dass der Gesellschafter einer GbR persönlich auf Auskunft und Schadensersatz für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft haftet. Dies unabhängig davon, ob er an der Verletzungshandlung selbst als Täter oder Teilnehmer beteiligt war oder ob ihm insoweit eine Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht vorzuwerfen ist:

    Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 2 darauf, sie habe von dem Schreiben keine Kenntnis gehabt und habe überhaupt mit dem operativen Geschäft der B nichts zu tun. Dies führt nur dazu, dass sie nicht mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte. Denn insoweit haftet der persönlich haftende Gesellschafter nur, wenn er die Verletzung als Täter oder Teilnehmer mit verursacht hat, z.B. eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, 31. Aufl. § 9 UWG, Rn. 1.3, § 8 Rn. 2.50; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.6.2014 – I ZR 242/12, Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung). Für den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch kommt es auf einen eigenen Tat- oder Teilnahmebeitrag der Beklagten zu 2 nicht an. Bei gesetzlichen Verbindlichkeiten muss – nicht anders als bei vertraglichen Verbindlichkeiten – das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Dies hat das Landgericht zutreffend aus der Rechtsprechung des BGH abgeleitet. Der BGH nahm etwa im Zusammenhang mit dem sittenwidrigen Einfordern einer Bürgschaftssumme an, die Haftung der übrigen Gesellschafter nach § 826 BGB für das deliktische Handeln eines Gesellschafters sei zumutbar, weil diese auf Tätigkeit und Auswahl des Organmitglieds entscheidenden Einfluss hätten (BGH, Urt. v. 24.2.2003 – II ZR 385/99, Rn. 20, 21). Anknüpfungspunkt der Haftung ist § 128 HGB analog. Es fehlt auch nicht am Verschulden. Bei zumutbarer Überwachung hätte die Beklagte zu 2 von dem Inhalt des Schreibens, das im Zusammenhang mit einschneidenden Veränderungen der Lieferantenbeziehung bestand, Kenntnis erlangen können.

    Man sieht also ein doch durchaus beträchtliches Haftungsrisiko für den GbR-Gesellschafter. Zur Haftungsfrage sei auf die hier zur Geltung gebrachte Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH zu verweisen.

  • Missbräuchliche Überweisung: Haftung des Kontoinhabers bei von ihm veranlasster Überweisung mittels Smart-TAN-Plus

    Beim LG Darmstadt (28 O 36/14) ging es um eine missbräuchliche Überweisung, also eine Überweisung die ohne den Willen des Kontoinhabers stattgefunden hat. Hierbei kam das Smart-TAN-Plus Verfahren zum Einsatz, bei dem eine TAN im Einzelfall generiert und mit einem bestimmten Gerät angezeigt wird. Im vorliegenden Fall kam es zu zwei Überweisungen in Höhe von gut 18.000 Euro, die der Kontoinhaber nicht veranlasst haben wollte. Das Gericht konnte sich mit der Verantwortlichkeit auseinandersetzen und kam zu dem Ergebnis, dass der Kontoinhaber hierfür einzustehen hat.
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  • Haftung des Geschäftsführers neben der GmbH bei Wettbewerbsverstoss?

    Haftung des Geschäftsführers gesamtschuldnerisch mit der GmbH im Wettbewerbsrecht: Wenn es darum geht, eine tatsächlich bestehende Wiederholungsgefahr zu beseitigen, ist die Unterlassungserklärung schnell das gewählte Mittel. Aber hier gilt es vorsichtig zu sein, denn schnell kann mehr als ein Schuldner in Betracht kommen. Speziell bei einer GmbH muss darauf geachtet werden, ob der Geschäftsführer als Unterlassungsschuldner in Betracht kommt, weil dieser persönlich haftet.

    Dazu bei uns:

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  • Geschäftsführerhaftung: Pflichten des Geschäftsführers bei der Vornahme von Zahlungen

    Beim Oberlandesgericht Brandenburg (7 U 177/12) habe ich einen eindrücklichen Absatz zur Haftung des Geschäftsführers gefunden. Dieser konnte im benannten Fall keine Rechtsgründe für vorgenommene Zahlungen (s)einer Gesellschaft benennen. Hierzu führte das Gericht sodann aus:

    Da die Zahlungen der Klägerin mithin an die F… rechtsgrundlos erfolgten, steht der objektive Tatbestand des Missbrauchs der Vertretungsmacht des Beklagten in seiner Eigenschaft als damaliger Geschäftsführer der Klägerin i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB fest. Deshalb ist auch von dem Vorliegen eines entsprechenden subjektiven Tatbestandes bei dem Beklagten auszugehen. Wenn der Beklagte mit der Berufungsbegründung dazu vorträgt, er sei sich bei der Zahlung auf die Rechnungen weder eines Missbrauchs noch einer Pflichtwidrigkeit bewusst gewesen und habe nicht damit gerechnet, dass seine Handlung das Vermögen der Klägerin schädigen könnte, so ist das nicht glaubhaft.

    Der Beklagte hatte die Zahlungen veranlasst und somit im Vorhinein pflichtgemäß zu prüfen, ob es ein anspruchsbegründendes Rechtsverhältnis mit der F… gab. Vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass er bei Vornahme der streitbefangenen Zahlungen der Klägerin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorging, hat der Beklagte. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nach § 823 Abs. 2 BGB obliegt es dem Schädiger in der Regel, Umstände darzulegen und zu beweisen, die geeignet sind, die aus dem objektiven Verstoß folgende Annahme seines Verschuldens auszuräumen (BGH VersR 1985, 452 [BGH 13.12.1984 – III ZR 20/83]). Dies ist dem Beklagten nicht gelungen.

    Der springende Punkt liegt im hinteren Teil vergraben: Der Geschäftsführer ist in einem Schadensersatzprozess beweisbelastet hinsichtlich der Gründe seiner Zahlungen. Dies geht soweit, dass er die ordentliche Geschäftstätigkeit nachweisen muss.

  • Zur Untreue durch den faktischen Geschäftsführer

    Der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen mehrfach mit der strafrechtlichen Untreue des faktischen Geschäftsführers in einem Unternehmen beschäftigt festzuhalten ist, dass jedenfalls auch den faktischen Geschäftsführer eine entsprechende Vermögensbetreuungspflicht trifft. Dabei ist unter dem faktischen Geschäftsführer derjenige zu verstehen, der rein tatsächlich die Geschäftsführung übernommen hat bzw. in der Hand hat.

    Der faktische Geschäftsführer ist insoweit deutlich zu trennen von dem förmlich bestellten Geschäftsführer, der hier regelmäßig nur als Strohmann agiert. Aber auch neben Teilen des eindeutigen Missbrauchs, wo lediglich ein Strohmann bestellt wurde, ist es denkbar, dass teilweise gar in Unkenntnis ein starker faktischer Geschäftsführer neben einem schwachen förmlich bestellten Geschäftsführer von der Rechtsprechung angenommen wird.
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  • Untreue durch Pflichtverletzung des Vorstands

    Untreue durch Pflichtverletzung des Vorstands

    Der Vorstand unterliegt den in den §§ 76, 82, 93 AktG geregelten gesellschaftsrechtlichen Pflichten. Gemäß § 76 Abs. 1 AktG hat der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Gemäß § 93 Abs. 1 AktG hat er bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden; gemäß § 82 Abs. 2 AktG unterliegt er gegenüber der Gesellschaft den Beschränkungen, die sich aus der Satzung, dem Aufsichtsrat, der Hauptversammlung und der Geschäftsordnung ergeben.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 1 StR 571/04) ist dem Vorstand bei seinen Entscheidungen in Erfüllung der vorgenannten Pflichten ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen. Werden hingegen die – weit zu ziehenden – äußersten Grenzen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit überschritten und damit eine Hauptpflicht gegenüber der zu betreuenden Gesellschaft verletzt, so liegt eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten vor, die so schwer wiegt, dass sie zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB begründet, wie der BGH bereits früher entschieden hat.

  • Pflichtverletzung im Sinne des Untreuetatbestandes des § 266 StGB bei der Kreditvergabe

    Für die Pflichtverletzung im Sinne des Untreuetatbestandes des § 266 StGB bei der Kreditvergabe ist mit dem Bundesgerichtshof (1 StR 185/01) entscheidend, ob die Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre banküblichen Informations- und Prüfungspflichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers in schwerwiegender Weise verletzt haben.

    Anhaltspunkte dafür, dass der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht hinreichend nachgekommen wurde, können sich aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht ergeben, nach der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu fragen. Der BGH führt damit seine bisherige Rechtsprechung fort.

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  • Untreue durch Kreditvergabe

    Die tatrichterliche Würdigung, eine Kreditvergabe sei pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB, setzt – wie der Bundesgerichtshof (1 StR 280/99) klargestellt hat – eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, des Verwendungszwecks des Kredits und der Risikoeinschätzung der Entscheidungsträger voraus.

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