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Kategorie: Strafvollstreckungsrecht & Untersuchungshaft

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • StrEG-Entschädigung und Anwaltskosten

    Anspruch auf Ersatz auch anteiliger Anwaltskosten im Rahmen des StrEG: Die dem Grunde nach festgestellte Entschädigungspflicht nach § 7 Abs. 1 StrEG umfasst auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung die Möglichkeit einer prozessualen Erstattung dieser Auslagen nicht vorsehen.

    Der Umstand, dass der Beschuldigte die Kosten seines Verteidigers im Ermittlungsverfahren nach den Regelungen der Strafprozessordnung nicht ersetzt verlangen kann, wenn das Verfahren vor Anklageerhebung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, schließt also die Möglichkeit des Beschuldigten nicht aus, die Verteidigungskosten zur Aufhebung bzw. Rückgängigmachung einer Strafverfolgungsmaßnahme gemäß §§ 2, 7 StrEG ersetzt zu verlangen (siehe BGH, III ZR 298/08, III ZR 17/76, III ZR 139/73)

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  • StrEG: Ausschluß der Entschädigung bei Verursachung behördlicher Maßnahmen

    In Deutschland gilt, dass wer unschuldig mit Maßnahmen der Ermittlungsbehörden konfrontiert ist, hinterher zu entschädigen ist – mit Ausnahmen. Eine der wirklich fiesesten Ausnahmen ist, dass man nichts bekommt, wenn man irgendwie selber schuld ist:

    Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

    §5 Abs.2 StrEG

    Das bringt die Problematik im deutschen Strafrecht ganz gut auf den Punkt: Der Staat macht es immer so, wie er es braucht. Wenn Sie einen Anwalt haben möchten, bekommen Sie nur einen, wenn es besonders schlimm für Sie werden könnte – mit dem Argument dass Gerichte und Behörden ja von Amts wegen alles richtig machen. Wenn man aber doch was falsch macht, wird gesucht, ob Sie das nicht selber schuld sind. Ein bisschen wie im Strafprozess: Wenn die Behörden bei Ermittlungen falsch agieren, interessiert es erstmal nichtwenn Sie oder Ihr Verteidiger aber nicht rechtzeitig Widerspruch erheben, ist das Ihr Problem.

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  • Weisungsverstoß im Rahmen laufender Bewährung indiziert nicht Kriminalprognose

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 252/19) konnte hervorheben, dass ein Weisungsverstoß (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB), also das nicht-befolgen von Weisungen im Rahmen laufender Bewährung, nicht ohne weiteres eine negative Kriminalprognose indiziert. Dabei stellt das BVerfG klar, dass ein Bewährungswiderruf wegen eines schlichten Weisungsverstosses sehr genau geprüft werden will, gar eine Abmahnung zwar nicht zwingend, aber naheliegend ist:

    Ein gröblicher Verstoß ist die schuldhafte, nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen eine zulässige, dem Täter bekanntgemachte, hinreichend bestimmte Weisung. Für die Beharrlichkeit ist eine wiederholte Zuwiderhandlung in ablehnender Haltung gegen den Zweck der Weisung erforderlich; eine Abmahnung ist nicht unbedingt notwendig, aber die Beharrlichkeit ist ohne sie in der Regel nicht beweisbar (…). Lediglich wenn besondere Umstände wie beispielsweise ein Sich-Verbergen oder Flucht vorliegen, kann aus einem wiederholten Handeln ohne Weiteres auf eine endgültige Weigerung, die Weisung zu befolgen, geschlossen werden (…).

    BVerfG, 2 BvR 252/19

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

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  • Beschränkungen in der Untersuchungshaft

    Beschränkungen in der Untersuchungshaft gemäß §119 StPO haben erhebliche Belastungen für den Häftling und sein soziales Umfeld zur Folge – entsprechend müssen diese kontrolliert werden. Man muss wissen, dass als Begründung solcher Beschränkungen nicht nur die Haftgründe herangezogen werden können, die im Haftbefehl genannt sind und der Anordnung der Untersuchungshaft selbst zugrunde liegen. In Betracht kommen darüber hinaus auch im haftbefehl nicht ausdrücklich angeführte Haftgründe, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie die jeweilige Beschränkung erforderlich machen.

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  • Kann man einen Haftbefehl aufheben lassen?

    Kann man einen Haftbefehl aufheben lassen?

    Haftbefehl aufheben lassen: Der Schock sitzt tief, wenn man nach der überraschenden Festnahme plötzlich vor dem Haftrichter sitzt, der einen Haftbefehl verkündet. Oder man gar erfährt, dass man von der Polizei mit einem bereits bestehenden Haftbefehl gesucht wird. Dann kommt sofort die Frage, ob man einen Haftbefehl aufheben lassen kann.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

    Dazu auch bei uns:

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  • Pflichtverteidiger im Strafverfahren bei drohendem Bewährungswiderruf

    Pflichtverteidiger im Strafverfahren bei drohendem Bewährungswiderruf

    Pflichtverteidigung bei drohendem Bewährungswiderruf: Immer wieder tun sich Gerichte damit schwer, einen Pflichtverteidiger beizuordnen, obwohl neben der neu zu verhandelnden Anklage in bereits laufender Bewährung ein Widerruf droht.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

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  • Zwei-Drittel-Strafe und Prognose bei BTM-Straftaten

    Bei BTM-Straftaten liegt regelmässig ein Konsum-Hintergrund vor, was die Prognose für eine Bewährung bei einer Aussetzung der Reststrafe eher schwierig macht – auf den ersten Blick. Wenn geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung gem. § 57 Abs. 1 StGB vorliegen ist hier aber kein strengerer Maßstab anzulegen.

    Insbesondere bei erstmaliger Verbüßung einer Freiheitsstrafe und wenn es während des Strafvollzugs keinerlei Anlass zu Beanstandungen gegeben hat kann davon ausgegangen werden, dass die Strafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat und es verantwortbar ist, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen (siehe BGH, 1 AR 266/03).

    Dazu auch: Zwei-Drittel-Strafe

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  • Pflichtverteidiger-Kosten: Pflichtverteidigung ist nicht kostenlos

    Pflichtverteidiger-Kosten: Pflichtverteidigung ist nicht kostenlos

    Pflichtverteidiger-Kosten: Ist die Pflichtverteidigung kostenlos? Es gilt bei den Kosten der Pflichtverteidigung mit einem juristischen Irrglauben aufzuräumen: Eine Pflichtverteidigung ist nicht kostenlos! Und wo wir dabei sind – wenn Sie sich keinen Rechtsanwalt leisten können, erhalten Sie in Deutschland nicht zwingend einen gestellt.

    Ein kurzer Überblick zur Frage, wie viel ein Pflichtverteidiger kostet und ob die Pflichtverteidigung kostenlos ist.

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  • NRW gewährt zeitweisen Strafaufschub und begrenzte Strafunterbrechung

    Die Justiz in NRW erwacht in der Corona-Krise immer mehr aus Ihrem ursprünglichen Dornröschenschlaf und reagiert nun im Hinblick auf die hochbrisante Situation in Justizvollzugsanstalten. Denn: Entgegen einer verbreiteten – eher dümmlichen – Meinung hat der Durchschnitts-Aufenthalt in einer JVA recht wenig mit einem Hotel zu tun, besonders nicht, wenn es um die ärztliche Versorgung geht, die selbst unter üblichen Bedingungen schon auf dünnem Eis steht.

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  • Haftprüfung und Haftbeschwerde

    Haftprüfung und Haftbeschwerde: Der Laie spricht gemeinhin von der Haftprüfung, tatsächlich gibt es aber zwei Möglichkeiten:

    1. Haftprüfung, das ist ein mündlicher Prüfungstermin der grundsätzlich bei dem Gericht stattfindet, das den Haftbefehl verkündet hat. Man sieht also hier normalerweise den bzw. die Richter wieder, die schon seinerzeit der Meinung waren, es wäre eine Untersuchungshaft angezeigt. Wichtigste Ausnahme: Haftbefehlsverkündung durch den zuständigen Amtsrichter in einer Sache, die zum Landgericht gehört, wobei Haftprüfung nach Erhebung der Anklage beantragt wird – hier ist dann das Landgericht zuständig, man sieht also neue Richter.
    2. Haftbeschwerde, die nur Ausnahmsweise in einem mündlichen Termin stattfindet. Hier wird die Beschwerde zwar ebenfalls zum ursprünglichen Gericht eingelegt, geht dann aber eine Instanz weiter – man hat also garantiert neue Richter, die sich mit der Sache beschäftigen, zumal mit einer gewissen Distanz.

    Welcher Weg der Richtige ist, sollte dem Rechtsanwalt überlassen bleiben. Jedenfalls ist ein übereiltes Beschreiten des jeweiligen Weges abzulehnen – zwar ist der Mandant immer der Auffassung, dass er nicht in U-Haft gehört und möchte umgehende rechtliche Prüfung, gleichwohl ist ihm aber nicht gedient, wenn hier vorschnell und ggfs. auf schlechtem Boden Rechtsmittel eingelegt werden. Eine sachliche Prüfung ist sinnvoller, auch wenn dies letztlich U-Haft bedeutet, damit zielgerichtet gegen die vielleicht tatsächlich bestehenden Haftgründe angegangen werden kann. Gerade bei den mitunter Vorschnell angenommenen Haftgründen der Wiederholungsgefahr und Verdunkelungsgefahr kann mit etwas vorbereitender Arbeit der Weg für eine erfolgreiche Haftbeschwerde geebnet werden.

    Gleichwohl ist dies kein Argument, bei offenkundig übereilt angeordneter Untersuchungshaft sofort zu agieren – hier gilt das Gegenteil: Es darf kein Tag zu lange vergehen! Die Bewertung aber sollte dem fachkundigen und erfahrenen Strafverteidiger überlassen bleiben.

  • Untersuchungshaft: Leben in der JVA

    Der Alltag in der JVA ist entgegen mancher Ansicht weder besonders angenehm noch luxuriös. Im Rahmen des Strafvollstreckungsrechts gibt es immer wieder typische Streitfragen, die in den folgenden Abschnitten in aller Kürze angerissen werden:

    • Wie kleidet man sich?
    • Welche Technik ist erlaubt?
    • Wie funktioniert das mit dem Geld?

    Erfahrene Strafverteidiger werden Inhaftierten bei den üblichen Fragen helfen können, beachten Sie aber, dass die Justizvollzugsanstalten einen recht weiten Spielraum haben bei der Frage, wie sie Hausintern ihren Alltag regeln.

    Bekleidung in der JVA

    Hinsichtlich der Bekleidungsvorschriften ist grundsätzlichje nach Art der Haft zu unterscheiden. Im Folgenden die üblichen Regeln, Beachten Sie bitte auf den Seiten zur jeweiligen JVA die entsprechenden Sonder-Hinweise! Grundsätzlich gilt, dass Sie nicht einfach irgendetwas zur JVA mitbringen, sondern immer vorher per Anruf bei der JVA klären, was möglich ist!

    1. Strafgefangenetragen keine private sondern nur Anstaltskleidung. Sonderabsprachen können in besonderen Einzelfällen möglich sein, sind aber immer erst zu treffen bevor Kleidung übergeben wird.
    2. Untersuchungshaftgefangenedürfen regelmässig private Kleidung tragen, wobei die Reinigung gewährleistet sein muss, die JVA hat hier Möglichkeiten der Einschränkung.
    3. Eine Sonderrolle kommt jugendlichen Inhaftiertenzu, diese haben je nach JVA üblicherweise ein feststehendes Kontingent an Kleidung (typisch: 1 Jogginganzug, bis zu 5 unbedruckte T-Shirts, Unterwäsche etc.) das ihnen ausgehändigt werden darf.

    Übrigens, am Rande zur Frage wozu man sich streiten kann: Beim OLG Celle (1 Ws 459/12) ging es um die Frage, ob ein ordnungsgemäß beim JVA-Kaufladen erworbener Weichspüler im Nachhinein beschlagnahmt werden kann, weil er Substanzen enthalten könnte, die berauschend wirken könnten. Grundsätzlich wird es schon schwer sein, im Nachhinein die Nutzung des rechtmäßig erworbenen Produkts zu untersagen. Darüber hinaus ist aber gar nicht klar, ob berauschende Substanzen enthalten sind:

    Zwar mag es keiner labortechnischen Aufwendungen bedürfen, um bei der Zuführung von GBL in den menschlichen Organismus eine annähernd gleiche Wirkung wie bei der Zuführung von GHB zu erzielen (vgl. de.wikipedia.org, Stichwort GBL). Es steht aber nicht fest, ob der vom Antragsteller begehrte Weichspüler überhaupt eine entsprechende Substanz enthält. Insoweit hätte es einer Aufklärung des Sachverhaltes durch die Kammer bedurft. Dass sich der Antragsteller Weichspüler allein in der Annahme, dieser enthalte möglicherweise GBL, über die Nasenschleimhaut zuführen könnte, wird ebenfalls nicht substantiell begründet und steht zudem im Widerspruch zur Feststellung im angefochtenen Beschluss, dass der Antragsteller den Weichspüler zum Waschen seiner Wäsche verwenden möchte. Die Entscheidung lässt zudem auf der Rechtsfolgenseite eine Berücksichtigung der Betroffenheit von Grundrechtspositionen des Antragstellers vermissen. Vielmehr deutet der angefochtene Beschluss darauf hin, dass die Antragsgegnerin von einem strikten Vorrang der Gefahrenabwehr ausgegangen ist. Ob weitere Erwägungen, insbesondere auch dahingehend, ob die Gefahr auf mildere Weise abgewendet werden kann, erfolgt sind, ist mangels Darstellung der von der Antragsgegnerin insoweit vertretenen Begründung für den Senat nicht erkennbar.

    Geld in der JVA

    Der Umgang mit Geld in der JVA ist ein gerne nachgefragtes Thema. Hierbei ist erst einmal nach Art der Haft zu unterscheiden, danach entscheidet sich dann das entsprechende Regelwerk.

    Untersuchungshaft, UVollzG NRW

    In der Untersuchungshaft besteht keine Arbeitspflicht – auf der anderen Seite damit aber auch nicht zwingend ein „Einkommen“. Wer nach Arbeit fragt, wird mit einer versorgt und erhält ein entsprechendes (kleines) Entgelt über das verfügt werden kann. Darüber hinaus kann zur „Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung“ ein Taschengeld von der JVA geleistet werden, dass aber nur als Darlehen ausgegeben wird, also zurück zu zahlen ist! (§11 UVollzG NRW) Neben diesen beiden Möglichkeiten besteht immer die Möglichkeit, sich „von außen“ auf das Konto der JVA Geld anweisen zu lassen, über das verfügt werden kann. Damit können etwa die zur Verfügung zu stellenden Zeitschriften und Bücher (§12 UVollzG NRW) finanziert werden, ebenso auszuleihende Fernseher. Hinweis: Geld und Wertsachen dürfen Untersuchungsgefangene nicht in Gewahrsam haben (§13 II UVollzG NRW), insofern ist auch keine Übergabe von Bargeld möglich!

    Strafhaft

    Der Strafgefangene ist verpflichtet zu arbeiten (§41 StVollzG), woraus ein Arbeitsentgelt entsteht (§43 StVollzG). Hier gibt es dann verschiedene Gelder:

    1. Hausgeld (§47 StVollzG):  Über 3/7 des durch Arbeit oder Ausbildung erlangten Betrages darf der Inhaftierte frei verfügen als so genanntes „Hausgeld“, etwa für Einkäufe.
    2. Überbrückungsgeld (§51 StVollzG): Die übrigen 4/7 des oben benannten Entgelts werden dem Überbrückungsgeld zugeschrieben. Dieses Geld wird bei Entlassung ausgezahlt und soll dazu dienen, zumindest den ersten Monat in Freiheit finanziell überstehen zu können. Sobald hier ein Pauschbetrag erreicht wurde, werden Überschüsse dem Eigengeld zugeschrieben.
    3. Eigengeld (§52 StVollzG): Dies ist das Geld, das der Inhaftierte bei Haftantritt bei sich führte und was ihm „von außen“ überwiesen wird zzgl. des „Überschusses“ aus dem Arbeitsentgelt (siehe oben 2). Über das Eigengeld können die Inhaftierten im Rahmen der JVA-Regeln frei verfügen, aber Vorsicht: Es ist pfändbar!
    4. Taschengeld (§46 StVollzG): Wer ohne verschulden keiner Tätigkeit nachgehen kann, erhält zumindest ein Taschengeld.

    Technik: Fernseher & Playstation

    Technik in JVAen ist immer wieder ein begehrtes Streitthema. Man kann inzwischen die Faustformel festhalten: Fernseher ja, morderne Technik nein. Hintergrund ist die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt. Man ist schlichtweg bemüht, u.a. die Kommunikation des Inhaftierten zu kontrollieren. Dies zeigt sich etwa daran, dass Besuche, Briefverkehr und Telefonate bereits kontrolliert werden (§§19-21 UVollzG NRW). Einzig die Kommunikation mit dem Strafverteidiger unterliegt besonderem Schutz (§22 UVollzG NRW). Da „moderne Technik“, die CDs abspielen kann (Playstation!) oder Datenträger anderer Art auslesen kann (USB-Anschluss!) diese Kontrolle erheblich erschweren bis unmöglich machen würde, wird hier einfach gänzlich jede Anschaffung untersagt.

    Damit kommt man im Ergebnis dahin, dass Inhaftierte ein Fernsehgerät oder ein Radiogerät besitzen und benutzen dürfen. Dies darf dann etwa vorbehaltlich der jeweiligen JVA-Regelung – nach Rücksprache! – beim Besuchstermin dann übergeben werden. Generell gilt, dass Sie in der JVA üblicherweise ein Fernsehgerät käuflich erwerben können, oder zeitweise mieten können. Letzteres macht bei einer U-Haft durchaus Sinn. Beachten Sie dazu auch die eventuellen Sonderhinweise hier auf den jeweiligen JVA-Seiten!

    In NRW werden Fernseher üblicherweise als Röhrenfernseher in der Größe auf bis zu 42cm (nicht Zoll!) Bildschirmdiagonale, als Flachbildfernseher auf 19 Zoll mit Standfuß beschränkt. Hintergrund ist, dass die Geräte durch ein Kontrollgerät geschoben werden, das grössere Fernseher nicht scannen kann. Dort wo ein analoger Empfang nicht mehr möglich ist bzw. sonstiger Empfang nicht gewährleistet ist, sind DVB-T Geräte, etwa Set-Top Boxen, zuzulassen, sofern die verplompt werden und keine USB-Schnittstellen vorhanden sind (LG Berlin, 546 StVK 630/03).

    Darüber hinaus gehende Technik wird üblicherweise nicht gestattet. So gibt es insbesondere nicht:

    • Playstation (siehe nur OLG Frankfurt a.M., 3 Ws 1009/11; LG Bochum, Vollz M 960/03)
    • Nintendo DS etc. (siehe nur OLG Celle, 1 Ws 488/10)
    • Computer/Notebook
    • USB-Anschlüsse generell (siehe nur LG Bochum, Vollz M 960/03)

    Hinweis: Fragen Sie immer in der jeweiligen JVA an, wie es im Einzelfall läuft! Nicht einfach etwas machen! Sofern hier abweichende Regelungen bekannt sind, werden diese auf der jeweiligen Seite zur JVA vermerkt.

  • Untersuchungshaft darf nicht wegen Überlastung der Gerichte verlängert werden

    Die Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Einem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine unangemessen lange Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen.

    Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 819/18) der Verfassungsbeschwerde eines Beschuldigten gegen eine Haftfortdauerentscheidung stattgegeben. Die Richter machten deutlich, dass das Verfahren nicht in der gebotenen Zügigkeit gefördert worden sei. Die Fachgerichte hatten bereits nicht schlüssig begründet, warum ein besonderer Ausnahmefall vorgelegen haben sollte, der es gerechtfertigt hätte, dass das Landgericht erst ein Jahr und einen Monat nach Beginn der Untersuchungshaft und sieben Monate nach der Anklageerhebung mit der Hauptverhandlung begonnen hat. Erst recht wird die bisherige Verhandlungsdichte mit weit weniger als einem Verhandlungstag pro Woche dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht gerecht.

  • Widerruf der Bewährung bei Verstoß gegen Abstinenzweisung

    Das Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 370/16, hat betont, dass es ausreichend ist, wenn die Frage, ob der suchtmittelabhängige Verurteilte unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse, des Grades seiner Abhängigkeit und des Verlaufs und des Erfolgs der bisherigen Therapiebemühungen überhaupt zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist, im Rahmen der Entscheidung über einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung geprüft wird. Bei einer Abstinzanweisung im Zuge einer Auflage unterscheidet das OLG:

    • Eine im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB erteilte Abstinenzweisung wird regelmäßig (nur) dann verhältnismäßig sei, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist.
    • Für die Erteilung einer Abstinenzweisung nach § 56c StGB im Rahmen der Bewährungsaufsicht gilt dies nicht, da hier nicht die Verhängung einer neuen Strafe nach Vollverbüßung der festgesetzten Strafe droht, sondern lediglich die Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits angeordneten Strafe und dieses auch nur für den Fall „gröblicher“ oder „beharrlicher“ Weisungsverstöße.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 21. April 1993 (2 BvR 930/92, juris, Rdnr. 5ff) entschieden, dass eine Weisung gemäß § 56c StGB, keine Betäubungsmittel zu konsumieren, für sich genommen keinen Verstoß gegen Grundrechte beinhalte. Im Rahmen der oben genannten Entscheidung vom 30. März 2016 verweist das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf, dass die Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB strafbewehrt sei und die Anforderungen an die Weisung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten aus diesem Grund erhöht seien. Insofern, so das Bundesverfassungsgericht, unterscheide sich die Abstinenzweisung im Rahmen der Führungsaufsicht von einer Weisung im Rahmen der Bewährungsaussetzung gemäß § 56c StGB. Werde gegen diese verstoßen, drohe nicht die Verhängung einer neuen Strafe nach Vollverbüßung der festgesetzten Strafe, sondern lediglich die Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits angeordneten Strafe und dieses auch nur für den Fall „gröblicher“ oder „beharrlicher“ Weisungsverstöße (§ 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB).

    Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 370/16
  • Disziplinarische Anhörung eines Strafgefangenen und § 55 StPO

    Beim Landgericht Detmold habe ich einige Zeilen zum §55 StPO und der Belehrungspflicht im Rahmen einer schlicht disziplinarischen Anhörung in der JVA gefunden:

    Das Verfahren bei Disziplinarverstößen innerhalb einer Justizvollzugsanstalt ist in § 106 StVollzG geregelt. Eine dem § 136 StPO entsprechende Belehrung im Rahmen einer disziplinarischen Anhörung eines Strafgefangenen ist darin zwar nicht ausdrücklich vorgesehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein belehrender Hinweis des Gefangenen zu seinem Aussageverweigerungsrecht jedoch dann geboten, wenn dieser Vorwurf zugleich ein mit Strafe bedrohtes Verhalten betrifft (BGH, Urteil vom 09.04.1997 – 3 StR 2/97). Dies folgt daraus, dass der Betroffene aufgrund des Freiheitsentzuges in seiner Rechtsstellung allgemein schon einschneidend beschränkt ist und er sich im Disziplinarverfahren der Gefahr einer Ahndung mit strafähnlichem Charakter gegenüber sieht (…)

    Der Verstoß gegen die Belehrungspflicht begründet – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – im Falle des rechtzeitigen Widerspruchs grundsätzlich ein Verwertungsverbot (BGHSt 38, 214 m.w.N.). Dies gilt nur dann nicht, wenn feststeht, dass der Beschuldigte sein Recht zu schweigen auch ohne Belehrung gekannt hat (Schmittin N-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 136 Rn. 20 m.w.N.). Das ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht festzustellen. Der Angeklagte ist zwar insoweit erfahren, als gegen ihn ausweislich des Registerauszugs bereits mehrere Strafverfahren geführt wurden (…) Bei der Vernehmung durch die Zeugin X handelte es sich gerade nicht um den „klassischen“ Fall einer polizeilichen Vernehmung, wie ihn § 136 StPO vorsieht. Aufgrund der unmittelbar drohenden Disziplinarmaßnahme und seiner Inhaftierung befand sich der Angeklagte vielmehr in einer besonderen Drucksituation. Selbst die Zeugin X als erfahrene Justizvollzugsbeamtin dachte in dieser Situation nicht an das Schweigerecht des Angeklagten, sodass ihm diese Kenntnis nicht ohne weiteres unterstellt werden kann.

    Landgericht Detmold, 22 Ns-44 Js 537/16-35/17
  • Bewährungswiderruf und Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren

    Bewährungswiderruf und Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Bewährungswiderruf und im Vollstreckungsverfahren: Immer noch muss man teilweise diskutieren, ob es im Strafvollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gibt, auch wenn die Standard-Kommentierung dies unmissverständlich in den Raum stellt. Gerade bei einem drohenden Bewährungswiderruf wird zu Unrecht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers verweigert.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

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