Das Oberlandesgericht Hamm (1 Vollz (Ws) 664, 665/14) hatte sich mit der durchaus sensiblen Frage zu beschäftigen, wie damit umzugehen ist, dass männliche Inhaftierte durch weibliche Justizvollzugsbeamte durch den Türspion beobachtet werden. Dazu hält das OLG fest, dass eine solche Beobachtung keineswegs zu unterlassen ist, aber man rücksichtsvoll vorzugehen hat, etwa indem die Bediensteten vor dem Blick durch den Spion anklopfen:
Grundsätzlich ist die Beobachtung männlicher Gefangener durch einen Türspion oder ein Fenster zum Haftraum – auch durch weibliche Bedienstete – eine zulässige Maßnahme zur Abwendung der Realisierung einer Selbstmordgefahr. Auch hierbei ist freilich die Intimsphäre des Gefangenen, die durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt wird, möglichst zu schonen. Insoweit ist – jedenfalls bei der Beobachtung durch weibliche Bedienstete – zu prüfen, ob eine vorherige Ankündigung einer solchen Sichtkontrolle ohne Gefährdung ihres Sicherungszwecks möglich ist und ggf. entsprechend vorzugehen, damit dem gefangenen die Möglichkeit gegeben wird, etwaigen Eingriffen in seine Intimsphäre vorzubeugen.
Ausdrücklich offen gelassen hat das OLG (leider), ob diese Grundsätze nicht auch bei Kontrollen durch gleichgeschlechtliche Beamte anzuwenden wären – der Betroffene hatte dies gar nicht erst gerügt. Abwegig wäre es im Hinblick auf die Intimsphäre, möglicherweise je nach Uhrzeit unterschieden, jedenfalls nicht.
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