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Kategorie: Strafvollstreckungsrecht & Untersuchungshaft

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Strafvollstreckung trotz Suizidgefahr

    Das OLG Koblenz (2 Ws 122/15) hält fest:

    1. Von einem Täter, dessen Schuld rechtskräftig festgestellt ist, ist grundsätzlich zu erwarten, dass er sich den mit der strafrechtlichen Sanktion verbundenen negativen Folgen seiner Taten stellt.
    2. Selbstmordgefahr ist grundsätzlich kein Grund, die Strafvollstreckung aufzuschieben.
    3. Eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Strafgefangenen droht vom Vollzug dann nicht, wenn dieser Mittel zur Abhilfe bereithält.

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  • Bundesverfassungsgericht zu Beschränkungen nach §119 StPO

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1513/14) hat seine frühere Rechtsprechung zu den Beschränkungen der Haft (§119 StPO) nochmals bekräftigt und aufgefrischt. Dabei ist gerade im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts festzustellen, dass gerne einmal – wenn das Handeltreiben im Raum steht – „pauschal“ Beschränkungen auferlegt werden, ohne dass der konkrete Fall berücksichtigt wird. Durch diese Beschränkungen sind dann Telefonate oder Besuche gar nicht mehr möglich, sofern sie nicht im Einzelfall gestattet werden. In der Untersuchungshaft stellt dies eine für Betroffene immer wieder schwierige Situation dar. Der Praxis der pauschalen Beschränkung tritt das BVerfG nunmehr erneut entgegen (in manchen Gerichten gibt es gar Formulare, wo ohne Begründung schlicht angekreuzt wird) und stellt fest, dass Gerichte sich hier in den Beschlsüsen durchaus Arbeit machen müssen.
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  • Strafvollzug: Beobachtung männlicher Inhaftierter im Strafvollzug durch weibliche Bedienstete

    Das Oberlandesgericht Hamm (1 Vollz (Ws) 664, 665/14) hatte sich mit der durchaus sensiblen Frage zu beschäftigen, wie damit umzugehen ist, dass männliche Inhaftierte durch weibliche Justizvollzugsbeamte durch den Türspion beobachtet werden. Dazu hält das OLG fest, dass eine solche Beobachtung keineswegs zu unterlassen ist, aber man rücksichtsvoll vorzugehen hat, etwa indem die Bediensteten vor dem Blick durch den Spion anklopfen:

    Grundsätzlich ist die Beobachtung männlicher Gefangener durch einen Türspion oder ein Fenster zum Haftraum – auch durch weibliche Bedienstete – eine zulässige Maßnahme zur Abwendung der Realisierung einer Selbstmordgefahr. Auch hierbei ist freilich die Intimsphäre des Gefangenen, die durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt wird, möglichst zu schonen. Insoweit ist – jedenfalls bei der Beobachtung durch weibliche Bedienstete – zu prüfen, ob eine vorherige Ankündigung einer solchen Sichtkontrolle ohne Gefährdung ihres Sicherungszwecks möglich ist und ggf. entsprechend vorzugehen, damit dem gefangenen die Möglichkeit gegeben wird, etwaigen Eingriffen in seine Intimsphäre vorzubeugen.

    Ausdrücklich offen gelassen hat das OLG (leider), ob diese Grundsätze nicht auch bei Kontrollen durch gleichgeschlechtliche Beamte anzuwenden wären – der Betroffene hatte dies gar nicht erst gerügt. Abwegig wäre es im Hinblick auf die Intimsphäre, möglicherweise je nach Uhrzeit unterschieden, jedenfalls nicht.
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  • Strafvollstreckung: Preise für Telefonieren in der JVA

    In der JVA ist alles teurer – durchaus auch mit gewollten und wirtschaftlich notwendigem Hintergrund. Allerdings ist es teilweise auch nur noch als Fantasiepreis zu bezeichnen, was mitunter berechnet wird. Ein klassisches Beispiel sind immer wieder bemängelte Telefoniekosten. Hier hat nun das Landgericht Stendal (509 StVK 179/13) eine durchaus beachtliche Entscheidung getroffen, die nicht nur in ihrer Aussage, sondern auch in Ihrer ausführlichkeit überzeugt. So stellt das Gericht klar, dass Preise von 10cent pro Minute für Ortsgespräche nicht mehr Nachvollziehbar sind und mit dem erhöhten Vollzugsaufwand nicht zu rechtfertigen sind. Dabei werden u.a. die Preise des Anbieters in der JVA Aachen als günstigere (und hinzunehmende) Vergleichspreise herangezogen. Eine JVA muss sich notfalls um einen günstigeren Anbieter bemühen!

    Hinweis: Die Entscheidung ist richtig und wichtig! Der telefonische Kontakt nach außen ist wesentlicher Teil einer würdigen Unterbringung, insbesondere wenn Verwandte so weit entfernt wohnen, dass die regelmäßigen Besuchsmöglichkeiten faktisch nicht genutzt werden können. Peinlich überhöhte Preise für das Telefonieren sind in der heutigen Zeit mit diesem Anspruch auf sozialen Kontakt nicht mehr vereinbar.
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  • Strafvollstreckung: Taschengeld in der JVA ist zum Monatsersten auszuzahlen

    Das OLG Koblenz (2 Ws 499/14 (Vollz)) stellt fest:

    § 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG, wonach das Taschengeld dem bedürftigen Strafgefangenen zu Beginn des Monats im Voraus gewährt wird, ist dahingehend auszulegen, dass die Auszahlung zum Ersten des jeweiligen Kalendermonats zu erfolgen hat.

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  • Zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei kurzer Freiheitsstrafe

    Das Oberlandesgericht Celle (32 Ss 83/14) hat sich zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einer nur kurzen Freiheitsstrafe geäußert:

    Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist hier auch nach § 62 StGB nicht ausgeschlossen. Zwar ist gegen den Angeklagten nur eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten verhängt worden. Bei der Abwägung, ob die Vollstreckung einer Maßregel nach § 64 StGB gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, ist aber auch zu berücksichtigen, ob neben den Vollzug der Freiheitsstrafe auch ein zu erwartender Widerruf von Bewährungsstrafen tritt (OLG Celle, NStZ-RR 2012, 108 [OLG Celle 17.11.2011 – 32 Ss 140/11]; OLG Celle, Beschluss vom 20. März 2013, 32 Ss 53/13). Die erfolgreiche Absolvierung einer Maßregel kann nämlich auch bei den anstehenden Entscheidungen über einen Bewährungswiderruf von Relevanz sein. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht § 67 Abs. 4 StGB für verfassungswidrig erklärt, soweit er die Anrechnung einer im Maßregelvollzug verbrachten Zeit auf sogenannte verfahrensfremde Freiheitsstrafen auch in Härtefällen ausschließt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012, 2 BvR 2258/09).

    Auch im Übrigen, also insbesondere unter dem Gesichtspunkt der für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB erforderlichen Erfolgsaussichten, erscheint eine solche Maßregel hier nach den übrigen Feststellungen der Kammer zu bisherigen Therapieversuchen nicht von vornherein aussichtslos.

  • Pflichtverteidiger: Kein Anspruch auf gewünschten Verteidiger bei Verfahrensverzögerung

    Pflichtverteidiger: Kein Anspruch auf gewünschten Verteidiger bei Verfahrensverzögerung

    Gewünschter Verteidiger vs. Beschleunigungsgebot: Immer wieder für Spannung sorgt das Verhältnis zwischen dem gewünschten Verteidiger einerseits und der Beschleunigung des Verfahrens andererseits. Spätestens wenn das Gericht, um ein zeitnahes Verfahren zu ermöglichen, dem Angeklagten plötzlich einen Pflichtverteidiger beiordnet, weil der eigene Rechtsanwalt keine Zeit hat in naher Zukunft, gibt es dann Streit. Dabei gilt allgemein:

    Eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Vorsitzenden und die anschließende Durchführung des Termins in Abwesenheit des an der Terminswahrnehmung verhinderten Verteidigers kann einen Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO und den Grundsatz des fairen Verfahrens darstellen (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 StR 415/17 -, juris Rn. 7 und 9; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 – 1 StR 474/06 -, juris Rn. 16 und 17; BGH, Beschluss vom 06. Dezember 2000 – 1 StR 492/00 -, juris; BGH, Beschluss vom 6. November 1991 – 4 StR 515/91 -, juris Rn. 5 und 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 1 Ss (S) 5/04 -, juris Rn. 8; Arnoldi in MüKo-StPO, a.a.O., § 213 Rn. 18; Gmel in KK-StPO, 7. Aufl., § 213 Rn. 9).

    OLG Zweibrücken, 1 Ws 36/19

    Das Gericht muss mit dem OLG Köln und dem Bundesgerichtshof dieses Spannungsverhältnis lösen: Weder darf sofort ein Pflichtverteidiger „vor die Nase gesetzt“ werden, noch darf unter Berücksichtigung des Terminkalenders des Wahlverteidigers das Verfahren zu stark verzögert werden. Dabei machte der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 deutlich, dass Gerichte auch nicht überbeschleunigten und vorschnell einen anderen Pflichtverteidiger beiordnen dürfen.

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  • EUGH zum Verbot der Doppelbestrafung – §54 SDÜ vs. Grundrechtecharta

    EUGH zum Verbot der Doppelbestrafung – §54 SDÜ vs. Grundrechtecharta

    „Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das Verbot der Doppelbestrafung nur zur Anwendung kommt, wenn die in einem Mitgliedstaat verhängte Sanktion bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird“ – so hat der EUGH (C-129/14, „Zoran Spasic“) entschieden.
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  • Widerruf der Bewährung bei erneuter Strafe die zur Bewährung ausgesetzt wurde

    Bewährungswiderruf: Das Kammergericht (2 Ws 60/14141 AR 47-48/14) in Berlin hat sich mit dem Albtraum beschäftigt, der unter Bewährung stehende Angeklagte immer wieder beschäftigt: Droht ein Bewährungswiderruf bei einer erneuten Verurteilung?

    Regelmäßig gibt es dabei eine Faustformel zu hören: Wenn das Gericht tatsächlich auf eine Freiheitsstrafe erkennt und diese zur Bewährung aussetzt, dann wird auch das Bewährungsgericht in anderer Sache nicht anders erkennen (können) und ein Bewährungswiderruf kommt nicht infrage. So grundsätzlich diese Faustformel vertretbar erscheint, so gibt es eben doch Ausnahmen – wie hier beim Kammergericht.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

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  • Zur Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund

    Die Untersuchungshaft ist, gerade wenn man selber zum ersten Mal eine Haft Erfahrungen erlebt, immer ein einschneidendes und besonders belastendes Erlebnis. Dies vollkommen zurecht, da es sich bei einer vollstreckten Haft um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das jeweilige Leben handelt. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass Betroffene die Erwartung haben, dass die erlittene Untersuchungshaft, gerade wenn sie auch noch besonders lange gedauert hat, letztlich zu einer Strafmilderung führen. Dem aber erteilt der Bundesgerichtshof regelmäßig eine Absage.
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